Mitbestimmung 450€
Hallo liebes Forum, unser Chef ist der Meinung, das 400 bzw 450 euro Kräfte nicht Mitbestimmungspflichtig sind. Wir vertreten da ganz klar einen anderen Standpunkt. Hat hier jemand schon Erfahrung gemacht und kann eventuell mit guten Arugumente und tipps hier auffahren? An so einer "einfachen" Sachen, merke ich schnell, wie unerfahren wir sind. und das der Chef uns veräpelt
danke
Community-Antworten (5)
23.09.2014 um 11:03 Uhr
Welche Argumente hättest du denn gern? Ich vermute mal, er möchte euch zu Einstellungen nicht anhören?
§99 BetrVG spricht von "vor JEDER Einstellung, Umgruppierung, Versetzung ...".
23.09.2014 um 11:03 Uhr
Hallo FranzSy,
ich gehe davon aus dass eure 450 euro kräfte unter das weisungs- und direktionsrecht eures chefs fallen, ist dies der fall sind sie mitbestimmungspflichtig.
gruss hilfsheriff
23.09.2014 um 11:09 Uhr
Zeige Deinen Chef doch mal einen Kommentar zum § 99 BetrVG.
Gute Argumente wären vielleicht auch der Hinweis auf § 101 BetrVG und dass der BR auch gewillt ist seine Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. Das kann man ja durchaus freundlich und bestimmt zum Ausdruck bringen, wenn der Chef einfach nicht zu überzeugen ist.
23.09.2014 um 12:34 Uhr
450€-Jobs sind eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheit. Arbeitsrechtlich sind das ganz normale (Teilzeit-)Arbeitnehmer.
Bei solchen Fragen ist es häufig gar nicht angebracht, selbst zu viel Überzeugungsarbeit leisten zu wollen. Ein "Chef, holen Sie soch nocheinmal rechtlichen Rat dazu ein. Wenn Sie danach ganz sicher sind, dann stellen sie die nächste 450;- € Kraft wieder unter Mißachtung der Mitbestimmung ein und wir werden das dann gemeinsam rechtlich klären lassen." ist manches Mal hilfreicher.
23.09.2014 um 19:12 Uhr
Wie Pjööng schon schreibt: 450€-Jobs sind eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheit. Arbeitsrechtlich sind das ganz normale (Teilzeit-)Arbeitnehmer. D.h.: Die Einstellung ist mitbestimmungspflichtig, und sie zählen auch voll mit bei der Bestimmung der BR-Größe und evtl. Freistellungen nach §38.
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