Erstellt am 22.09.2014 um 19:29 Uhr von gironimo
Ich denke, dieses Thema muss man strategisch angehen.
Es ist zu hinterfragen, wie es zu Mehrarbeit kommt. Also etwa:
- Grundsätzlicher Personalmangel und Mehrarbeit bei jeder Gelegenheit,
- hin und wieder Anfall von Mehrarbeit durch gelegentliche Spitzen oder
- Störungen im Ablauf - oder ähnliches.
Bei chronischem Peresonalmangel würde ich vom AG eine mittel- bis kurzfristige Personalplananpassung fordern sowie eine BV zur Abwicklung von Mehrarbeit und in Aussicht stellen, dass der BR für den Fall, dass eine Einigung nicht zu Stande kommt mittelfristig Mehrarbeit nicht mehr zustimmen wird.
Zweifelsohne ein betriebpolitisch brisantes Thema.
Bei überschaubaren Spitzen stimmen wir hingegen zu. Auch verspätete Anträge (die aber bei uns nur bei plötzlichen Ereignissen vorkommen) stimmen wir auch im Nachgang zu.
Bei uns läuft es so ganz gut. Aber sicherlich kommt es bei diesem Thma ganz stark auf die Situation im jeweiligen Betrieb an; darum kann ich mir hier auch ganz andere Antworten vorstellen.
Erstellt am 23.09.2014 um 18:53 Uhr von wieso
Danke für deine Antwort.
Ich habe das Problem, dass wir in dieser Woche urlaubs- und krankheitsbedingt nicht beschlussfähig sind. Es liegt ein Antrag auf Samstagsarbeit 27.09. vor.
-5 Tage Woche 38,5 Stunden
Die Samstagsarbeit wre gem. TV Mehrarbeit.
Nachdem die Begründung nachvollziehbar ist wird das Gremium, allerdings erst nächste Woche, sicherlich zustimmen. Ich muss doch aber jetzt reagieren.
Nächste Woche einen Beschluss fassen ist mir klar aber was mache ich jetzt?
AG wartet ja auf Antwort.
Wie formuliere ich diese korrekt?
Würde mich über schnelle Antwort freuen.
Besten Dank im Voraus.
Erstellt am 23.09.2014 um 23:22 Uhr von Valdi
@wieso, du musst gar nichts , denn wenn der BR nicht Bescglussfähig ist verstreicht die Frist > somit gilt es als Zugestimmt !!! Nachträglich der Mehrarbeit zuzustimmen ist reine Kosmetik. Formulieren würd ich gar nichts, denn es ist euer Problem dass ihr Handlungsunfähig seit. Habt ihr denn nicht genug Ersatz BR Mitgl.? Mehrarbeitszustimmung ist eine der schärfsten Munitionen die wir als BR haben. Auf den Beschluss nächste Woche würde ich verzichten, denn die Frist ist vorbei! Achtet lieber darauf das wenigsten die Mehrarbeitsbesprechung inclusive.Beschluss stattfindet. Lg.Valdi
Erstellt am 24.09.2014 um 06:14 Uhr von Hoppel
@ wieso
Es ist doch Unsinn, dass ein BR nicht beschlussfähig ist, nur weil BRM im Urlaub/AU sind.
In solchen Fällen kommt § 22 BetrVG zu analogen Anwendung! Ruf eine Sitzung ein und fertig.
Erstellt am 24.09.2014 um 09:59 Uhr von Kulum
@Valdi
Welche Frist käme denn zum tragen, die verstreichen könnte?
Oder mir anderen Worten, der 87er kennt keine Frist. Wenn der BR nicht zustimmt, weil er keinen Beschluss fasst, gibts auch keine Mehrarbeit.
Erstellt am 24.09.2014 um 17:06 Uhr von wieso
Danke für eure Antworten.
Ich kann zwar nichts darüber finden aber irgend eine Frist muss es ja geben. Sowohl für den Antrag als auch für die Entscheidung des BR.
Wie sollte das sonst in der Praxis gehen?
Ohne Frist macht das keinen Sinn.
Sitzung muss schliesslich erst einberufen werden und die Möglichkeit zu prüfen bedarf ja auch etwas Zeit. Ab wann soll der AG denn wissen, dass da vom BR nix mehr kommt bzw. er von Zustimmung ausgehen kann, weil der BR nicht reagiert hat? Nach belieben? 3-2-1- ätsch BR hast Pech gehabt ich bin von deiner Zustimmung ausgegangen.
Ich bin noch nicht fit als BR aber ohne Frist geht doch gar nicht.
Erstellt am 24.09.2014 um 17:12 Uhr von Kulum
Nein, es gibt auch nicht "irgendeine" Frist. Es gibt schlicht keine! Aber ich sehe, mir glaubst du das nicht so ganz, vielleicht überzeugt dich ja die Argumentation in folgendem Link eher. Dort wird auch ganz gut beschrieben, wie es in der Praxis geht.
http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/alltagshelfer-fuer-den-betriebsrat/ueberstunden.php
Erstellt am 24.09.2014 um 17:23 Uhr von wieso
so, jetzt hab ich doch noch was gefunden.
Als Faustformel wird auf §12 Teilzeit- und Befristungsgesetz verwiesen (Verhältnis AG-AN)
-Arbeit auf Abruf- AG muss AN mindestens vier Tage vorher die Lage der Arbeitszeit mitteilen.
Das beantwortet zwar nicht die Frage nach der Frist die der BR hat aber ist schon mal eine Zahl an der man sich orientieren kann.
Erstellt am 24.09.2014 um 17:27 Uhr von wieso
ok. war noch am schreiben und hab deine Antwort erst danach gesehen. Ich geh mal lesen.
Erstellt am 24.09.2014 um 17:34 Uhr von wieso
gelesen.
Um das ordentlich zu regeln führt m.E. kein Weg an einer BV vorbei.
Noch eine. Ich komme bald nicht mehr zum "richtigen" arbeiten. Die to do Liste wird immer länger aber dafür sind wir ja da.
Das muss dann nur noch unser Chef kapieren.
Danke für den Hinweis/Link, Kulum.
Erstellt am 24.09.2014 um 17:39 Uhr von nicoline
*Das beantwortet zwar nicht die Frage nach der Frist die der BR hat aber ist schon mal eine Zahl an der man sich orientieren kann*
Von mir bekommst Du zu dieser Auffassung ein ganz klares NEIN! Ist mit euren AN Arbeit auf Abruf vereinbart? Wohl doch nicht!
Wenn der AG Samstagsarbeit will, soll er es rechtzeitig beantragen, alles Weiter sagt der Link von Kulum aus und bzgl. der Beschlußfähigkeit hat Hoppel den richtigen Weg aufgezeigt.
Erstellt am 24.09.2014 um 17:58 Uhr von wieso
was meinst du denn mit Auffassung? Ich hab doch nur geschrieben was ich gefunden hab und dass bevor ich den Link vón Kulum gesehen und gelesen habe.
Vereinbart haben wir gar nichts und von der Samstagsarbeit nur durch Zufall erfahren und jetzt brodelts ganz schön, weil der AG das wohl über Jahre gemacht hat (vor unserer Zeit) und nicht verstehen kann, dass es jetzt nicht mehr gehen soll.
zur Beschlussfähigkeit: Irgendwann sind auch mal die Ersatzmitglieder aufgebraucht.
Wir werden nächste Woche beschliessen.
Erstellt am 24.09.2014 um 21:18 Uhr von nicoline
*Das beantwortet zwar nicht die Frage nach der Frist die der BR hat aber ist schon mal eine Zahl an der man sich orientieren kann*
Es ist also nicht Deine Auffassung, dass man sich an der Frist von 4 Tagen als BR orientieren kann? Den oben stehenden Satz hast Du also wörtlich irgendwo im Netz so gefunden?
*Vereinbart haben wir gar nichts*
Das habe ich auch nicht behauptet! Mit meinem Satz wollte ich ausdrücken, dass der AG mit seinen Beschäftigten wahrscheinlich wohl keine Arbeit auf Abruf vereinbart hat, für welche nämlich die 4 Tagesfrist gilt.
*zur Beschlussfähigkeit: Irgendwann sind auch mal die Ersatzmitglieder aufgebraucht.*
Mir scheint, Du hast nicht wirklich verstanden, was hier geschrieben wurde. Die analoge Anwendung des § 22 würde Euch ermöglichen, einen rechtzeitigen Beschluss zu fassen, unabhängig davon, ob ausreichend BRM anwesend sind oder nicht. Aber macht man, wie ihr meint!
Erstellt am 25.09.2014 um 15:34 Uhr von wieso
Zitat nicoline
"Mir scheint, Du hast nicht wirklich verstanden, .."
Mir scheint du denkst ich hab keine Ahnung und damit hast auch recht aber deshalb frage ich ja in einem Forum nach und versuche zu verstehen. Eigene Gedanken machen gehört da auch dazu und so kommt dann sowas zustande.
vielleicht magst ja selbst lesen:
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/arbeitszeit/blog-news/ankuendigungsfrist-fuer-ueberstunden/
wenn also der AN mind. 4 Tage vorher zu informieren ist dann kann es ja wohl nicht sein, dass der BR z.B. 2 Tage vorher informiert wird.
Vielleicht verstehst du nicht was ich damit zum Ausdruck bringen will. Macht aber nichts, Mißverständnis bin ich schon gewohnt.
Erstellt am 25.09.2014 um 19:19 Uhr von Valdi
@ alle, mein erster Beitrag war Nonsens ! War Betriebsblind. Lg Valdi
Untenstehendes ist kopiert aus einem Beitrag :Arbeitsrecht.de
Will der Arbeitgeber Überstunden anordnen oder auch nur wissentlich entgegennehmen ohne dass dies womöglich in einer Betriebsvereinbarung vorab genehmigt ist, so hat er den Betriebsrat zuvor um Zustimmung zu bitten. Solange keine Zustimmung vorliegt, darf der Arbeitgeber Überstunden nicht anordnen oder entgegennehmen. Er muss die Einigungsstelle anrufen und sich dort die nicht erteilte Zustimmung ersetzen lassen.
Im Gegensatz zu § 99 BetrVG sieht § 87 BetrVG nicht vor, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Betriebsrat innerhalb einer bestimmten Frist nicht reagiert und er sieht auch nicht vor, dass der Betriebsrat eine spezifische Begründung für die Verweigerung oder Nichterteilung der Zustimmung haben muss.
Da in aller Regel die Zeitspanne für die Durchführung des korrekten Verfahrens für den Arbeitgeber zu kurz ist, bleibt ihm Nichts anderes übrig, als entweder mit dem Betriebsrat eine Einigung zu erzielen und dabei ggf. Wünschen des Betriebsrats entgegenzukommen oder die Überstunden nicht auszuführen oder aber sehenden Auges einen
Sind hier für den Betriebsrat Indizien erkennbar, dass der Arbeitgeber, obwohl keine Zustimmung vorliegt, gleichwohl die Überstunden anordnen oder entgegennehmen möchte, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen.
Stellt der Betriebsrat im Nachhinein fest, dass hier rechtswidriger weise Überstunden angeordnet oder entgegengenommen wurden, so kann er beim Arbeitsgericht ein Verfahren einleiten, mit dem, dem Arbeitgeber für die Zukunft aufgegeben wird dies unter Androhung von Ordnungsgeld zu unterlassen. Somit mag der Arbeitgeber im Einzelfall seinen Willen auch auf rechtswidrige Art und Weise durchsetzen, bei einer stringenten, mittelfristig angelegten Gegenwehr des Betriebsrats werden diese erzieherischen Maßnahmen jedoch früher oder später Wirkung zeitigen.
Ein Verzicht auf die diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte und sei es durch Übertragung der alleinigen Entscheidungsgewalt auf den Arbeitgeber ist übrigens unzulässig.
Erstellt am 25.09.2014 um 19:32 Uhr von wieso