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Muss EBRM eingeladen werden?

H
HugoSchmith
Okt 2022 bearbeitet

Guten Tag, Folgende Situation: Es wurde eine Außerordentliche BR-Sitzung einberufen zu der ein BRM nicht erscheinen konnte (Begründung: Einhaltung der Ruhezeit. Da Spätschicht gearbeitet und Sitzung morgens um 05:00. Umstellung der Dienstpläne zu aufwendig und kurzfristig ) Hätte jetzt zu der Sitzung ein EBRM eingeladen werden müssen?

Bin gespannt auf eure Antworten!

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Community-Antworten (14)

A
Agassi0

14.10.2022 um 10:18 Uhr

  1. Wer macht denn eine außerordentliche Sitzung um 5 Uhr? Können denn alle anderen BRM zu diesem Zeitpunkt?
  2. Da es höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist, steht es dem BRM frei, ob er teilnimmt oder nicht. Wenn er nun aus genannten Gründen abgesagt hat, ist er verhindert, mMn und es hätte ein EBRM eingladen werden müssen
NB
nicht brauchen

14.10.2022 um 10:39 Uhr

Auch außerordentliche Sitzungen benötigen eine Vorlaufzeit, damit sich die BRM auf diese vorbereiten können. Wenn diese unter 24h liegt so ist dies nicht optimal (evtl. sogar unzulässig). Was ist so dringend, dass man das machen muss?

M
Moreno

14.10.2022 um 11:48 Uhr

nichtbrauchen....nicht optimal okay aber unzulässig??? Wie kommst Du darauf?

R
Relfe

14.10.2022 um 11:56 Uhr

Sitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stellen keinen Verhinderungsgrund da. Das BRM war nicht verhindert, da es die Schicht früher hätte verlassen dürfen. Die Begründung: Einhaltung der Ruhezeit ist kein Verhinderungsgrund, da Betriebsräte ein Ehrenamt bekleiden und somit das ArbZG nicht "zieht"

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bag-betriebsratsmitglied-im-schichtdienst-muss-ruhezeit-einhalten-koennen_096776.html

das laden eines EBRM durfte aufgrund der Begründung nicht erfolgen. Wenn das BRM nur Verhinderung aus persönlichen Gründen angegeben hätte (weiter nichts), dann wäre es verhindert gewesen und ein EBRM hätte geladen werden müssen. Der BRV muss nur bewerten was er weiß!! -- also zukünftig bei der Abmeldung auf die Begründung verzichten

@Aggassi das gilt nur innerhalb der persönlichen Arbeitszeit, außerhalb der persönlichen Arbeitszeit kann man nur Verhinderungsgründe im privaten Bereich geltend machen

C
celestro

14.10.2022 um 11:59 Uhr

"Da es höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist"

1.) Ist das so?

2.) selbst wenn das so wäre, ist die derzeitige Rechtslage so, das es eben keine Arbeitszeit ist. Daher ist die Annahme des BRM falsch und es dürfte kommen. Und da es keinen Grund hat nicht zu kommen, darf leider nicht nachgeladen werden.

A
Agassi0

14.10.2022 um 13:05 Uhr

Ok,ok, ich gebe mich geschlagen, trotzdem frage ich mich, wann denn das BRM die Einladung zu der Sitzung erhalten hat?

R
Relfe

14.10.2022 um 13:27 Uhr

@AgassiO

einmal das und wer macht um 05:00 Uhr eine Sitzung? da würden mir meine BRM mit einer Neuwahl des BRV drohen.

A
Agassi0

14.10.2022 um 13:46 Uhr

@Relfe Das mit der 5 Uhr Sitzung hatte ich oben ja auch schon bemängelt... vielleicht ging es aufgrund des Schichtbetriebes nicht anders, aber wir bekommen ja auch keine richtigen Antworten...

D
DummerHund

14.10.2022 um 14:06 Uhr

@Agassi0 ". vielleicht ging es aufgrund des Schichtbetriebes nicht anders, aber wir bekommen ja auch keine richtigen Antworten..."

Vielleicht weil der TE von der Nachtschicht gekommen ist und nun im Bett liegt und schläft.

H
HugoSchmith

14.10.2022 um 15:29 Uhr

@Dummerhund "Vielleicht weil der TE von der Nachtschicht gekommen ist und nun im Bett liegt und schläft."

Genau so ist es!

  1. Wann genau die Einladung erfolgte weiß ich nicht. Auf jeden Fall am Vortag! Damit sicherlich keine 24h vorher.

2.Die Sitzung wurde auf diese Uhrzeit gelegt, damit BRM aus der Nachtschicht sowie Frühschicht daran teilnehmen konnten. Die Person aus der Spätschicht war somit die einzige die nicht teilnehmen konnte (kleineres übel)

R
Relfe

17.10.2022 um 12:03 Uhr

in dem Fall hätte eigentlich di rSitzung von allen regulär zu ladenen BRM/EBRM zugestimmt werden müssen. Das ist offentsichtlich nicht der Fall gewesen und somit wäre die Sitzung nicht als "korrekt geladen" zu betrachten. Bei "Notsitzungen oder Ladungen <24Std" müssen alle BRM zustimmen die bei einer Sitzung mit ausreichend Ladungsfrist auch geladenen worden wären. Die Verhinderung die Eintritt durch die kurze Ladungsfrist kann sonst als "Behinderung des verhinderten BRM/EBRM" ausgelegt werden. --> auf die Art könnte man durchaus BRM/EBRM gezielt ausschließen.

"Die Person aus der Spätschicht war somit die einzige die nicht teilnehmen konnte (kleineres übel) " falsch, großes Übel --> BRM gezielt ausgeschlossen durch kurze Ladungsfrist

D
DummerHund

17.10.2022 um 12:41 Uhr

" BRM gezielt ausgeschlossen durch kurze Ladungsfrist"

Sehe ich ein wenig anders. Kurzfristig anberaumte Sitzungen können durchaus unter der 24 Std. Regelung stattfinden.

"Zwischen der Einladung und der Sitzung sollte mindestens, mindestens, wirklich mindestens ein Tag, ein Arbeitstag nämlich, vergehen. Anderenfalls, außer in absoluten Eilfällen, kann sich kein Betriebsratsmitglied vernünftig vorbereiten auf die möglicherweise wichtige Betriebsratssitzung.

Gibt es von dieser Klugheitsregel Ausnahmen?

Eigentlich nicht.

Stellen Sie sich allerdings vor:

Der Betriebsrat hat zu beschließen über eine außerordentliche überraschend angesetzte Kündigung, Sie kennen das sogenannte Anhörungsverfahren. In diesem Fall und nur in diesem Fall, da hier eine sehr kurze Frist von nur 3 Tagen läuft, wird der Betriebsrat noch am gleichen Tag eine Sitzung ankündigen und durchführen dürfen. Ansonsten halten Sie sich an die 1-Tages-Frist und Sie sind rechtlich und strategisch auf der sicheren Seite."

Wenn wir uns den Text anschauen. Wir erkennen oben das da ein "sollte" steht und nicht ein "muss". Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. In einem 3 Schicht System wird es auch immer mindestens einen treffen bei dem eine Sitzung nicht im Rahmen seiner Arbeitszeit liegt. Das BRM hätte durchaus hier die Möglichkeit ausschöpfen könne am Vorabend eher Feierabend machen zu können. Egal ob einen Vorgesetzten das gefällt oder nicht. Dann hat dieser die A....karte für Ersatz auf dem Arbeitsplatz zu sorgen. Das eigenständige Nachladen eines EBRM wäre also nicht richtig, wenn sich das ordentliche BRM sich nicht als verhindert erklärt.

R
Relfe

17.10.2022 um 13:29 Uhr

"Sehe ich ein wenig anders. Kurzfristig anberaumte Sitzungen können durchaus unter der 24 Std. Regelung stattfinden."

gem dem FA-Arbeitsrecht mit dem ich genau das Thema besprochen habe, sind Ladungen unter 24 Std nicht wirklich begründbar, es sei denn alle BRM die regulär teilnehmen müßten stimmen zu. Wird durch die sehr kurze Ladungsfrist eine BRM "ausgeschlossen", welches aber bei einer Ladungsfrist >24 Stunden hätte teilnehmen können, dann ist die Ladung als nicht korrekt zu betrachten und die Beschlüsse sind anfechtbar.

--> was ich auch logisch nachvollziehen kann

"In diesem Fall und nur in diesem Fall, da hier eine sehr kurze Frist von nur 3 Tagen läuft, wird der Betriebsrat noch am gleichen Tag eine Sitzung ankündigen und durchführen dürfen" richtig: der Betriebsrat!! und nicht der BRV --> wenn alle BRM zustimmen: ok --> wenn nicht, findet die Sitzung eben >24 Stunden statt

D
DummerHund

17.10.2022 um 13:51 Uhr

Das BRM hätte ja teilnehmen können. Genau aus dem Grund hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit gegeben und habe ich geschrieben. " Das BRM hätte durchaus hier die Möglichkeit ausschöpfen könne am Vorabend eher Feierabend machen zu können. Egal ob einen Vorgesetzten das gefällt oder nicht. Dann hat dieser die A....karte für Ersatz auf dem Arbeitsplatz zu sorgen." Dieser Satz " Umstellung der Dienstpläne zu aufwendig und kurzfristig " ist von daher auch erst einmal Zweitrangig, da man nicht weiß ob in der Regulären Arbeitszeit arbeiten anstanden die nur hätte das ordendliche BRM hätte ausführen können. Was deine Aussage zu der Zustimmung aller BRM zur kurzfristig anberaumten Sitzung betrifft, folgendes: "Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsräte einstimmig beschließen, dass über die Punkte der Tagesordnung beraten und abgestimmt wird. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zustimmungsbeschluss erst im Laufe der Betriebsratssitzung gefasst wird und wenn bereits über einige TOP verhandelt und abgestimmt wurde."

Dazu ist das ordendliche BRM aber nicht erschienen.

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