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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

EBRM Schulungsanspruch und wie Stunden für EBRM abrechnen wenn Sitzung während Urlaub

P
Polyp
Jan 2018 bearbeitet

Mich würde einmal interessieren, ob ein EBRM, der ja zu jeder Zeit das Amt anzutreten hat wenn Bedarf besteht, ein Anrecht auf BR Schulungen hat? Wie soll sonst ein EBRM seine gesetzlichen Pflichten anchkommen, wenn er vom Tuten keine Ahnung hat?

Auch wie die Stunden berechnet werdn, wenn ein EBRM eingeladen wird, der sich im Urlaub befindet aber dennoch dieser Einladung Folge leistet. Müssen diese Tage als Urlaubstage nachgewährt oder kann das EBRM auch auf Stundengutschrift beharren.

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Community-Antworten (17)

M
Mainpower

12.08.2009 um 13:25 Uhr

Hallo, wenn Ihr 10 EBRM habt würde ich nicht alle schulen lassen. Ich würde bei den ersten zwei Nachrückern eine Schulung als gerechtfertigt ansehen. Wie habt Ihr ein EBRM eingeladen wenn es im Urlaub war? Da würde dann der nächste Nachrücker eingeladen.

R
rolfo

12.08.2009 um 13:25 Uhr

zu 1. Ersatzmitglieder, die des öfteren und/oder für längere Zeit als ordentliche Betriebsratsmitglieder arbeiten, haben ein – im Streitfall zu begründendes – Recht auf Grundlagenqualifizierung nach § 37 Abs. 6 BetrVG

zu 2.Betriebsratssitzung während Erholungsurlaub

Nimmt ein Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teil, hat er keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit.

Der Kläger – ein Betriebsratsmitglied - ist bei der Beklagten beschäftigt.

Während seines Erholungsurlaubs nahm er an drei Terminen für die Dauer von insgesamt sieben Stunden an Betriebsratssitzungen teil.

Der Kläger verlangte von der Beklagten bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit auf Grundlage von § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen.

Der Erholungsurlaub ist kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG, der eine bezahlte Freistellung rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich um einen persönlichen Grund des Klägers.

Dafür spricht, dass der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum grundsätzlich frei wählen kann (§ 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Betriebsratstätigkeit während des Erholungsurlaubs liegt damit außerhalb der Arbeitszeit.

ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08 ArbG Bonn-online

aus: Rechtsprechung 06.02.2009 (sh) - © www.arbeitsrecht.de

P
Polyp

12.08.2009 um 13:40 Uhr

@ rolfo,

wie darf ich den Text verstehen? Kann das EBRM nun statt den 5 Tagen Urlaub, den die Firma angeboten hat nachzugewähren, auf 40 Stunden auf das Arbeitszeitkonto pochen und notfalls rechtlich durchsetzen? Ich kann das aus Deiner Anwort nicht so ganz herauslesen.

I
Immie

12.08.2009 um 14:12 Uhr

@Polyp Süss...5 Tage oder 40 Stunden... worum willst du streiten? Und warum willst du streiten, wenn dein AG dir freiwillig etwas gibt, was er gar nicht muss.

M
Mainpower

12.08.2009 um 14:16 Uhr

@Polyp die Antwortvon @rolfo war doch unmissverständlich: Wer innerhalb seines Urlaubs an einer BR Sitzung teilnimmt hat KEINEN anspruch auf bezahlte Freistellung für die aufgewendete Zeit.

N
nicoline

12.08.2009 um 21:21 Uhr

@mainpower Wer innerhalb seines Urlaubs an einer BR Sitzung teilnimmt hat KEINEN anspruch auf bezahlte Freistellung für die aufgewendete Zeit.

das sieht der DKK aber etwas anders: Ist eine Urlaubsunterbrechung als erforderlich i. S. d. Abs. 2 anzusehen besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung seines Urlaubs oder auf Gutschrift eines Urlaubstages (im Ergebnis ebenso Ochsmann, BB 78, 562; a. A. ErfK-Eisemann, Rn. 10: Fitting, Rn. 87; GK-Weber, Rn. 84; Richardi-Thüsing, Rn. 46).

M
Mainpower

13.08.2009 um 09:12 Uhr

@nicoline lies mal Antwort zwei von @rolfo. Der hat da ein Urteil vom Arbeitsgericht Bonn aus dem Jahr 2008 das so geurteilt hat. KEIN Anspruch. Was ist nun richtig??

R
rolfo

13.08.2009 um 11:29 Uhr

Eine Urlaubsunterbrechung ist zum mindest nicht erforderlich wenn Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen, dafür sind sie ja schließlich da.

I
Immie

13.08.2009 um 11:39 Uhr

@rolfo Meinst du nicht auch die Erforderlichkeit hängt eher vom Thema ab?

M
Mainpower

13.08.2009 um 11:56 Uhr

@Immie bei Ersatzmitgliedern dürfte das Thema eher eine untergeordnete Rolle spielen da sie ja nicht in das laufende Geschäft eingebunden sind.

I
Immie

13.08.2009 um 12:04 Uhr

@mainpower Genau...und darum ist die Erforderlichkeit, das ein BRM trotz Urlaub an der BR Sitzung teilnimmt, doch wahrscheinlich. Und es verhält sich nicht so wie rolfo sagt...das sich diese Frage erübrigt wenn Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.

L
Lotte

13.08.2009 um 12:22 Uhr

Immie, ich glaube, es ging hier um ein EBRM, welches in seinem Urlaub an einer Sitzung teilnehmen will. Aber auch bei einem BRM müsste der Anspruch wohl individualrechtlich geklärt werden, wenn der AG sich weigert. Und da scheint ja zumindest das ArbG Bonn eine recht eindeutige Meinung zu haben.

I
Immie

13.08.2009 um 12:33 Uhr

Oh, ich weiss um was es hier "ging". Aber diese Diskussion hat sich leicht verlagert und wenn das der ein oder andere nicht mitbekommt, redet man schon mal aneinander vorbei;-)

Zumal man sich das auch schenken könnte, da es darum ging...

"Kann das EBRM nun statt den 5 Tagen Urlaub, den die Firma angeboten hat nachzugewähren, auf 40 Stunden auf das Arbeitszeitkonto pochen und notfalls rechtlich durchsetzen?"

L
Lotte

13.08.2009 um 12:54 Uhr

Immie, stimmt...;-) Aber bei dieser ganzen Blätterei weiß man am Ende kaum noch, wie es am Anfang war...

I
Immie

13.08.2009 um 12:57 Uhr

@Lotte Jeep, das ist wie bei Bereitschaftszeiten...plötzlich wird gebacken;-)

L
Lotte

13.08.2009 um 14:11 Uhr

Immie, ich seh schon, wir werden mal so ein richtiges Frauenkuchentreffen organisieren müssen...;-))

N
nicoline

13.08.2009 um 20:01 Uhr

Immie, Jeep, das ist wie bei Bereitschaftszeiten...plötzlich wird gebacken;-) wozu man durchaus Zeit haben könnte, wenn es sich um einen "echten BD" handelt und in der Rufbereitschaft schon erst recht ;-)))

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