EBRM - Arbeitsgruppe BV - BV ohne EBRM abgeschlossen
EBRM wurde zur BR Sitzung eingeladen. Bei der BR Sitzung wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die eine BV zu Punkt X erarbeiten sollte. Für diese Arbeitsgruppe wurde auch das EBRM benannt, der sich dafür auch zur Verfügung stellte. Da das BRM für das das EBRM eingeladen wurde am nächsten Tag wieder zur Verfügung stand, wurde dem EBRM Mitglied gesagt, dass er nicht mehr gebraucht würde bzw. die restliche Arbeitsgruppe hat die BV zum Punkt X alleine weiterbearbeitet und später mit dem AG eien BV zum Punkt X unterschrieben.
Nun stellt sich die Frage, ob das so alles in Ordnung ist oder ob die BV ungültig ist, weil dem EBRM nicht die Möglichkeit gegeben wurde weiter an diese BV mitzuarbeiten. Gerade weil ich hier vorhin etwas über den § 28a las, kam mir der Gedanke, dass diese BV evtl. ungültig sein kann?
Community-Antworten (9)
13.02.2010 um 10:27 Uhr
Grundsätzlich ist die BV gültig. Intraorganschaftlich gäbe es für mich allerdings Diskussionsbedarf - auch als EBRM und als ordentliches BRM!
13.02.2010 um 17:28 Uhr
Mal eine Frage dazu: Kann das Ersatzbetriebsratsmitglied überhaupt an einer Ausschussarbeit teilnehmen? Zum Beispiel ist das ja im Betriebsausschuß kann ja auch kein Ersatzmitglied des BRs sein. Kann das EBRM nur Berater sein und mehr nicht?
Die Frage ist mit jetzt so gekommen. Ich kenne nur sonst den WV und den WA wo keine Pflicht besteht ein (volles) BRM zu sein. Siehe BetrVG § 27 i.V.m. § 28.
Oder liege ich hier falsch
13.02.2010 um 17:46 Uhr
"Grundsätzlich ist die BV gültig."
Soso. Eine gem. § 28a BetrVG gebildete "Arbeitsgruppe" kann ohne entsprechende Rahmenvereinbarung "BR/AG" wohl kaum eine BV unterschreiben.
"Kann das Ersatzbetriebsratsmitglied überhaupt an einer Ausschussarbeit teilnehmen?" Was war´s denn nu? Eine Arbeitsgruppe oder ein Ausschuss?
13.02.2010 um 18:22 Uhr
"Kann das Ersatzbetriebsratsmitglied überhaupt an einer Ausschussarbeit teilnehmen?" Klar kann es, in der Zeit in welcher es für ein verhindertes BRM nachrückt. In dieser Zeit ist es ein BR-M mit allen Rechten.
So eine Verhinderungsvertretung findet ja nicht nur für BR-Sitzungen statt, sondern für die gesamte Zeit der Verhinderung. Bei Urlaub z.B. ab erstem Urlaubstag bis zum letzten Urlaubstag. Gleiches bei AU. Es sei das BRM erklärt ausdrücklich es sei nicht verhindert und möchte auch in diesen Zeiten sein Mandat wahrnehmen.
Ob hier eine Verhandlung oder Erarbeitung einer Regelung mit dem AG im Rahmen einer Ausschusses oder AbrGr erfolgt spielt erst einmal keine Rolle. Einzig, Mitglied in einem Ausschuss geht nur in der Zeit der Verhinderungsvertretung/ Nachrückens.
13.02.2010 um 18:35 Uhr
@ Erwin,
Aber trotzdem gibt es bei den BRAausschuss das Problem, dass nur Ersatzmitglieder für den BRAusschuss gewählt werden können, die im BR gewählt sind gem. o.g. §§. Ersatzmitglieder des BRs können dann nicht da hinein. Ein Ersatzmitglied kann nie in den BRAusschuss nachrücken.
13.02.2010 um 18:53 Uhr
@braker
In der Zeit des Nachrückens ist ein EBRM ein BRM mit allen Rechten, es könnte daher auch in dieser Zeit in den BA gewählt werden. Könnte auch notwendig werden, wenn z.B. BRM wegen AU oderz.B. auch wenn BRM in Folge einer Kündigung in der Zeit der laufenden Kündigungsschutzklage in der Mandatswahrnehmung verhindert sind und daher längere Zeit ausfallen.
Ist ja auch logich, da jasonst z.B. ein AG durch Auspuch von Kündigungen einen BA ggf. nicht arbeitsfähig machen können. Weil ggf. eine größere Anzahl bisher ordentl. BRM gekündgt wurden und sich in lfd. Kündigungsschutzklagen befinden, daher aber verhindert sind und EBRM nachrücken.
13.02.2010 um 18:59 Uhr
Zusatz,
der Fall, dass eine EBRM beim Nachrücken auch zeitweise als WA-Mitglied gewählt wid dürfte aber sehr selten und wohl dann nur bei längerer Zeit des Nachrückens vorkommen, ist aber rechtlich möglich.
13.02.2010 um 21:58 Uhr
@ Erwin Entschuldige mal, ich glaube du solltest noch mal den Eingangsfred lesen. Da steht nichts von Nachrücken sondern nur vom Ersatzmitglied was ein verhindertes Mitglied vertritt. Nachrücker und Ersatzmitglied ist ein Unterschied. Der Nachrücker kommt für ein ausscheidendes BRM und ist dann ordentliches Mitglied. Das Ersatzmitglied ist für ein verhindertes BRM.
Das heißt auch definitiv als Ersatzmitglied (Vertretung) kann keiner zum Beispiel in den Betriebsratsausschuss. Auch bei längerer Krankheit. Ist gem. BetrVG $$ 27 & 28 ausgeschlossen. Als Nachrücker für ein ausgeschiedens Mitglied kann man hineingewählt werden.
Auch mit den Rechten stimmt nicht ganz so. Man ist als EBRM berechtigt an den Sitzungen mit Stimmrecht usw. teilnehmen. Jedoch besteht kein Recht auf die Ausschüsse siehe BetrVG $$ 27 & 28. Als Berater oder in seiner Freizeit kann man beratend teilnehmen. Die Punkte weiß ich aus einem Kündigungsschutzprozeß vor dem AG und LAG.
13.02.2010 um 22:52 Uhr
braker, Der Nachrücker kommt für ein ausscheidendes BRM und ist dann ordentliches Mitglied. Das Ersatzmitglied ist für ein verhindertes BRM.
Die Quelle hätte ich gerne.
§ 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für zeitweilig verhinderte oder endgültig ausgeschiedene BR-Mitglieder.
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