Hallo Zusammen,

um folgenden Sachverhalt gibt es bei uns ständig Streit mit dem Arbeitgeber. Es geht dabei um die Grundschulungen des Betriebsrats bspw. Betriebsverfassungesetz II und um den Ort diese wahr zu nehmen. Schulungen am Arbeitsort sind ständig ausgebucht. Aber auch von uns nicht gewünscht. Dass wir keinen Entspannungsurlaub auf Kosten des Arbeitgebers machen wollen haben wir schon (eigentlich) durch eine mündliche Absprache geklärt bei der wir uns verpflichtet haben die Seminare nur in unserem Bundesland zu besuchen. Neuerdings will der Arbeitgeber davon aber auch nichts mehr wissen. Nur noch vor Ort damit am Besten Reise und Übernachtungskosten gespart werden. Oft wird mit dem Begriff Ortsnah um sich geworfen. Dem gegenüber stehen bspw. Entscheidungen wie diese hier:

Bei nichtübrnachtung fehlt der abendliche Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern und mit dem Referenten. Dazu kommt es nicht, wenn alle Seminarteilnehmer nach Seminarende abends sofort abreisen (Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven 31.05.2007 – 10 BV 59/07; ArbG Flensburg 27.1.2000 – 3 BV 21/99).

Nun die Frage: Gibt es eine Rechtliche Grundlage bzw. ein aktuelles Urteil dass wir nennen können um Seminare in "Ortsnähe" besuchen zu können (z.B. bis c.a. 200km Entfernung). Oder sind wir gezwungen jedes Seminar sofern verfügbar im Ort/der Stadt unserer Firma wahr zu nehmen? Das der Arbeitgeber uns nicht ewig hinhalten kann wenn keine Seminare vor Ort verfügbar sind ist uns dabei klar.

Vielen Dank vorab schon für die Hilfe!