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Kündigungsfrist

Z
zuckertuete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute folgende Frage : Ein AG mit 15 AN will 2 AN kündigen. 20 jahre Betriebszugehörigkeit.Kein Betriebsrat.

Arbeitgeber will AN mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende entlassen,da dies im Arbeitsvertrag so geregelt ist.

Gelten die Kündigungsfristen nach §622 Abs. 1-3 BGB (7 Monate), auch wenn im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist des Arbeitgebers von 4 Wochen zum Monatsende steht ? Auch wenn es ein Fehler des AN bei der Unterschrift vor 20 Jahren war.

Gilt dann nicht das Günstigkeitsprinzip.

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Community-Antworten (6)

L
Lotte

16.09.2014 um 13:29 Uhr

Hallo zuckertuete, der § 622 im BGB gibt selbst Antwort: "(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet."

LG Lotte

R
rolfo

16.09.2014 um 13:31 Uhr

BGB § 622 Absatz 5

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen .

Trotzdem rate ich den Arbeitsvertrag von einem Fachanwalt prüfen zu lassen und auf jeden Fall innerhalb der Frist Kündigungsschutzklage zu erheben.

G
gironimo

16.09.2014 um 15:32 Uhr

Denke auch - das mit den Fristen klärt das Gericht (wenn der AN klagt). Die Frage ist doch, welche Kündigungsgründe bestehen.

H
Hartmut

16.09.2014 um 16:38 Uhr

Kein Betriebsrat, soso. Und wenn diese beiden zu schassenden AN sich einen Dritten suchen und einen BR gründen? Der Kündigungsschutz greift im Moment, in dem die Drei die Einladung zur Versammlung aushängen. Problem gelöst.

K
Kölner

16.09.2014 um 18:38 Uhr

Wenn vorher gekündigt wurde, greift gar nichts, Hartmut

P
Pjöööng

17.09.2014 um 12:03 Uhr

Zitat (zuckertuete): "Arbeitgeber will AN mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende entlassen,da dies im Arbeitsvertrag so geregelt ist."

Zitat (rolfo und Lotte): "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in ABSATZ 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, (...)"

Zitat (BGB § 622 ABSATZ 1): "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Sind die vom Arbeitgeber gewünschten vier Wochen zum Monatsenden kürzer als die in Absatz 1 genannten vier Wochen zum 15ten oder Monatsende? Nein!

Also hilft dieses Zitat hier wohl kaum weiter... Außer dass sich Zuckertuete damit evtl. blamiert...

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