Erstellt am 16.09.2014 um 11:29 Uhr von Lotte
Hallo zuckertuete,
der § 622 im BGB gibt selbst Antwort:
"(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet."
LG Lotte
Erstellt am 16.09.2014 um 11:31 Uhr von rolfo
BGB § 622 Absatz 5
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen .
Trotzdem rate ich den Arbeitsvertrag von einem Fachanwalt prüfen zu lassen und auf jeden Fall innerhalb der Frist Kündigungsschutzklage zu erheben.
Erstellt am 16.09.2014 um 13:32 Uhr von gironimo
Denke auch - das mit den Fristen klärt das Gericht (wenn der AN klagt). Die Frage ist doch, welche Kündigungsgründe bestehen.
Erstellt am 16.09.2014 um 14:38 Uhr von Hartmut
Kein Betriebsrat, soso. Und wenn diese beiden zu schassenden AN sich einen Dritten suchen und einen BR gründen? Der Kündigungsschutz greift im Moment, in dem die Drei die Einladung zur Versammlung aushängen. Problem gelöst.
Erstellt am 16.09.2014 um 16:38 Uhr von Kölner
Wenn vorher gekündigt wurde, greift gar nichts, Hartmut
Erstellt am 17.09.2014 um 10:03 Uhr von Pjöööng
Zitat (zuckertuete):
"Arbeitgeber will AN mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende entlassen,da dies im Arbeitsvertrag so geregelt ist."
Zitat (rolfo und Lotte):
"Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in ABSATZ 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, (...)"
Zitat (BGB § 622 ABSATZ 1):
"Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Sind die vom Arbeitgeber gewünschten vier Wochen zum Monatsenden kürzer als die in Absatz 1 genannten vier Wochen zum 15ten oder Monatsende? Nein!
Also hilft dieses Zitat hier wohl kaum weiter... Außer dass sich Zuckertuete damit evtl. blamiert...