Datenschutzbeauftragter räumt beim BR auf
Beim alten BR hat der Datenschutzbeauftragte Anfang des Jahres aufgeräumt. Sämtliche Anhörungen von Einstellungen und Kündigungen mussten vernichtet werden wegen Datenschutz. Jetzt als neuer BRV bin ich hin und verlangte das sämtliche Anhörungen von Mai bis jetzt uns in Kopie ausgehändigt werden möchten. Bis dato haben wir die nie kopiert. Antwort war das die Anhörungen nix in den Akten vom BR zusuchen haben. Gibt es nicht. Auf Wunsch haben wir ja die Möglichkeit der Einsicht in die Personalakte. In Anhörungen stehen persönliche Dinge von Mitarbeitern drin und unterliegen dem Datenschutz. Das kann und will ich so nicht hinnehmen bzw glauben. Meiner Meinung nach ist eine Anhörung ein Dokument für den BR und gehört auch als Kopie in die BR Akten von der jeweiligen Sitzung der Anhörung. Wie soll ich mich jetzt am besten Verhalten und auf welchen Paragraphen könnte ich mich beziehen? Hab schon ein wenig im BetrVG und Bundesdatenschutzgesetz gesucht aber es steht nirgends explizit drin. Danke schonmal für eure Hilfe!
Community-Antworten (19)
15.09.2014 um 19:54 Uhr
Vielleicht wäre es ja eine Idee, alles, was vom AG an Unterlagen kommt, in den Wortlaut des Beschlusses miteinzubeziehen? Viele Grüße
15.09.2014 um 20:02 Uhr
Schickt den Datenschutzbeauftragten mal zu einer Schulung. Nötig scheint er sie ja zu haben.
Was er hier verbreitet ist natürlich nicht so. Der Datenschutz gilt für den BR natürlich auch. Da er aber nach § 79 BetrVG sowieso der Geheimhaltungspflicht unterliegt, greift es hier nur eingeschränkt.
Auch erzählt er Blödsinn, wenn er behauptet, dass ihr sowieso Einsichtrecht in die Personalakten habt. Dies habt ihr ohne Zustimmung des Betroffenen natürlich nicht.
Außerdem hat der DABA im BR Büro überhaupt nichts zu suchen. Geschweige denn, hier irgendwelche Unterlagen zu entsorgen. Wenn er das nächste mal kommt und meint den schlauen spielen zu müssen, schmeißt ihr ihn einfach raus.
Allerdings unterfallen auch die Mitglieder des BR den datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten, insbesondere § 5 BDSG. Da aber der BR nicht Dritter, sondern selbst Teil der verantwortlichen Stelle i.S.d. § 3 BDSG ist, ist ein Datenfluss zwischen BR und AG ohne Einschränkungen möglich.
Soweit es aber um die Weitergabe von Dritten (insbesondere Behörden) geht, ist auch der BR verpflichtet, die Erforderlichkeit der Übermittlung zu prüfen und die Interessen der AN zu wahren BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02.
Siehe auch: LAG Hamburg, 26.11.2009 - 7 TaBV 2/09
15.09.2014 um 21:30 Uhr
@ Totto
Grundsätzlich liegt Euer DBA mit seiner Meinung vollkommen richtig, dass zweckgebundene Daten nach Zweckerreichung umgehend zu löschen/zu vernichten sind. Allerdings hat er in Eurem BR-Büro überhaupt nichts zu suchen!
Unterlagen, die Euch z.B. zwecks Anhörung im Rahmen des § 99, § 102, § 103 BetrVG zugehen, erfüllen den Zweck der Unterrichtung des BR! Ist der Zweck erreicht, sind diese Daten zu vernichten und zwar zügig ...
Ihr solltet Euch mal mit dem Thema Datenschutz im BR beschäftigen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, die dem BDSG genüge tun.
Ist zwar ein älterer Artikel, aber trotzdem lesenswert: http://www.verdi-wir-in-der-ba.de/pv_info_inhalt/cf_04_04_datenschutz_pr_buero.pdf
15.09.2014 um 22:48 Uhr
„Unterlagen, die Euch z.B. zwecks Anhörung im Rahmen des § 99, § 102, § 103 BetrVG zugehen, erfüllen den Zweck der Unterrichtung des BR! Ist der Zweck erreicht, sind diese Daten zu vernichten und zwar zügig ...“
Nein, sind sie nicht! Warum auch? Genau die Daten die er hier erhält, braucht er ev. auch später noch. Anders kann er seinen Aufgaben auch gar nicht korrekt nachkommen, bzw., sind schlicht unmöglich.
Seit September 2009 legt § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG nun für das Arbeitsleben eindeutig fest: "Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist."
Das gilt für AG wie auch Betriebsräte. Für beide gilt, dass zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses die Daten durchgehend bekannt sein müssen. Wenn dem nicht so wäre, würden in den Betrieben ja nur noch unbekannte (Anonymisierte) Arbeiten.
Es ist auch nicht das Problem, dass die Daten vorliegen, sondern eher, wie dann mit ihnen weiter umgegangen wird.
15.09.2014 um 23:40 Uhr
Ich sehe da auch keine Berechtigung zur Vernichtung. Schon allein die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte im BR-Büro "aufräumt", geht zu weit.
Schaltet doch einfach mal einen Fachanwalt ein, der Euch ein Rechtsgutachten erstellt (Sachverständigentätigkeit § 80 BetrVG).
15.09.2014 um 23:43 Uhr
Kostet Geld, würde ich als AG nicht bezahlen (und im Zweifel bekäme ich vor Gericht recht)! Wie wäre es damit, dass der BR berechtigter Dritter im Sinne des BDSG ist?
16.09.2014 um 11:42 Uhr
"Wie wäre es damit, dass der BR berechtigter Dritter im Sinne des BDSG ist?"
Das wäre tödlich. In den meisten Fällen dürfte das aber nicht der Fall sein.
Nach herrschender Meinung hat ein BR nicht die Stellung eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG, wenn er Auskunft über personenbezogene Daten verlangen kann (so Richardi/Thüsing, Kommentar zum BetrVG 8. Auflage, § 80 Rn. 57). Soweit eine Auskunft aber nicht durch das BetrVG gedeckt ist, wird sie dem BR aber als einem "Dritten" erteilt und ist ein Verstoß gegen das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.
16.09.2014 um 15:37 Uhr
@Rheinpfeifen
Deine Auffassung dass der BR die Daten für die komplette Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufheben darf und sollte halte ich für schlichtweg falsch. Es gibt eine Personalakte die der AG führt und die das Arbeitsverhältnis dokumentiert. Im Rahmen seiner Aufgaben muss der AG den BR informieren. Gerade darauf fußt die komplette Rechtsprechung des BAG hinsichtlich Versetzung, Kündigung und Co.
16.09.2014 um 16:03 Uhr
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist nicht berechtigt die Tätigkeit des Betriebsrats zu überwachen noch etwas zu vernichten.
16.09.2014 um 17:01 Uhr
@ paula Ich Glaube, wir Reden einwenig aneinander vorbei.
Wenn ich hier von Daten rede, meine ich die, die für das Beschäftigungsverhältnis relevant sind. Ein BR benötigt diese doch auch, um hier eine vernünftige Zuordnung überhaupt auf die Reihe zu bekommen.
Natürlich gehören da rein private Sachen wie die Steuerklasse, private E-Mail-Adresse, Pfändungen, sonstige Unterhaltspflichten, Sozialversicherungs-Nr., irgendwelche speziellen Wehwehchen Hobbys etc., nicht dazu.
Aber alles sonst für das Arbeitsverhältnis notwendige sollte es schon sein.
Name, Vorname - Adresse – Geburtsdatum - Telefon geschäftlich/Fax geschäftlich, Eintrittszeit – Familienstand - Anzahl der Kinder – Beruf – Abteilung - Schwerbehinderung, Dauer der Arbeitszeit - Umfang des Urlaubsanspruches – Vergütungsgruppe – Krankheitstage, Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibung, um nur einige zu nennen, sollten einem BR auch bekannt sein.
Andernfalls wüsste er ja auch gar nicht, was in seinem Betrieb überhaupt los ist. Wenn ihm ein Großteil dieser Daten nicht bekannt sind, kann er kaum seine Aufgaben korrekt ausführen.
Was wäre z. B. mit der Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit zu fördern, wenn ihm Familiäres nicht bekannt ist. Dieses wäre dann beschränkt auf eine Anhörung. Das kanns ja wohl nicht sein.
Nächstes Beispiel: was ist mit der Urlaubsplanung, wenn der betriebliche Urlaubsanspruch nicht bekannt ist?
Bei Schwerbehinderten ist es klar, die müssen einem BR ja sogar jährlich gemeldet werden. Aber was ist mit den Krankentagen, wenn es um ein Gesundheitsmanagement oder gar BEM geht? Hier kann die Initiative ja auch vom BR kommen. Was ist mit dem Geburtsdatum, wenn es um eine ausgewogene Belegschaft geht (Personalplanung), oder gar ältere gefördert werden sollen. Wird das Alter dann gemäß einer Gesichtskontrolle bestimmt?
Fragen über Fragen. Für meinen Geschmack wird das Ganze einwenig zu hoch gehängt. Bei Facebook oder sonst wo wird alles Mögliche verbreitet, aber ein BR sollte möglichst im Dunkeln herumtapern.
Wir sollten uns aber abgewöhnen, jemandem gleich alles Mögliche zu unterstellen, nur weil er nicht bis ins letzte Detail gegangen ist, oder er es nicht so erklärt hat, dass wirklich keine Fragen mehr offenbleiben.
Dass hier nicht alle möglichen Daten beim BR zu landen haben, ist auch mir klar. Was sollte er auch damit, wenn er nicht damit Schindluder treiben will.
16.09.2014 um 18:50 Uhr
Ich glaube 'Du wirst aus dem BetrVG für einen Großteil der unten genannten Infos keinen Informationsanspruch des BR herleiten können. Entweder der MA sagt dir zB wie viel Kinder er hat oder der BR bekommt diese Infos nur wenn es tatsächlich erforderlich ist vom AG
Name, Vorname - Adresse – Geburtsdatum - Telefon geschäftlich/Fax geschäftlich, Eintrittszeit – Familienstand - Anzahl der Kinder – Beruf – Abteilung - Schwerbehinderung, Dauer der Arbeitszeit - Umfang des Urlaubsanspruches – Vergütungsgruppe – Krankheitstage, Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibung
Der BR hat sicher BEDARFSGERECHTE Ansprüche auf Infos aber deswegen darf er noch lange nicht solche Infos horten
16.09.2014 um 23:30 Uhr
der eine pfeift la paloma, der andere will keine datensammlung und nur der echte rheinländer hat recht.
http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/3_BDSG_Kommentar_Absatz_8
17.09.2014 um 22:17 Uhr
Nur gut, dass ich Rheinländer bin. Wenn auch einwenig weiter südlich hausend.
17.09.2014 um 23:10 Uhr
du bist vieles, aber kein echter rheinländer
18.09.2014 um 23:14 Uhr
Ich möchte dir ja wirklich nicht zu Nahe treten. Aber wenn Du das klassische Abbild eines Rheinländers darstellst und alle anderen daran gemessen werden, dürfte es sehr einsam im Rheinländle werden. Und die anderen Regionen hätten dann ein noch größeres Asylanten Problem.
18.09.2014 um 23:48 Uhr
@ paula
"Der BR hat sicher BEDARFSGERECHTE Ansprüche auf Infos aber deswegen darf er noch lange nicht solche Infos horten"
Diese Aussage ist absolut KORREKT und kann nur unterstrichen werden!
21.09.2014 um 00:25 Uhr
Das entscheidet immer noch der BR allein, ob das einem Hoppel gefällt oder nicht.
21.09.2014 um 11:50 Uhr
@ Totto
Guck mal auf diese Seite: http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/arbeitnehmer-datenschutz-aus-einem-anderem-blickwinkel-was-darf-der-betriebsrat/
Wie in diesem Blog ausgeführt, durfte sich ein Personalrat bereits am 4.9.1990 durch das BVerwG (AZ:6 P 28.87) bescheinigen lassen, dass eine "Vorratsdatenspeicherung" von Personaldaten unzulässig ist.
Grundsätzlich sollte jeder AN von seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch machen und gem. § 34 BDSG von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen. Selbstverständlich ist auch der BR zur Auskunft verpflichtet.
Dann wird man ggf. sehen, welche Daten der BR gem. § 35 BDSG zu löschen hat! Ich bin mir sicher, dass es sehr viele Daten sein werden.
21.09.2014 um 11:57 Uhr
@Rheinpfeife Unterlasse doch bitte die tendenziell rassistischen Befehmdungen. Und gerade das Asylproblem eignet sich in keiner Weise zu dumpfen Vergleichen oder Platten dümmlichkeiten. Peinlich.
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