Freistellung für GBR
Mahlzeit zusammen. Habe mal eine kurze Frage. Als BR kann ich mich ja für notwendige Arbeit nach Paragraph 37 Abs. 2 freistellen lassen, wenn ich mich beim AG ab bzw später wieder zurückmelde. Wie sieht es bei der GBR Arbeit aus? Hintergrund ist, dass wir als GBR in Betriebe gehen, die noch keinen BR haben. Unter anderem soll kontrolliert werden, ob GBVen eingehalten werden. Aber auch um die Kollegen zu motivieren, einen eigenen BR zu gründen. Auch als Ansprechpartner für die Kollegen wollen wir erstmal da sein.
Community-Antworten (4)
15.09.2014 um 14:56 Uhr
Hallo Daddy, mach es nicht so kompliziert. BR-Arbeit ist BR-Arbeit, ob es nun für den GBR ist oder nicht. Melde dich einfach normal zur BR-Arbeit ab.
15.09.2014 um 15:34 Uhr
§17 betrvg sollte hier beachtet werden
15.09.2014 um 16:10 Uhr
@Hartmut Für mich stellt sich da die Frage, ob ichs als GBR darf. Denn der AG bekommt mit, dass ich in einen anderen Betrieb fahre, da ich mir aus den Firmenpool ein Fahrzeug besorgen müsste. Der nächste Betrieb wäre etwa 150 km entfernt. Und als BR habe ich damit ja nix am Hut.
15.09.2014 um 21:46 Uhr
Ein GBR ist ja kraft Gesetzes gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zuständig bei der Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sonst bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen BR.
Ist die Zuständigkeit des GBR jedoch gegeben, erstreckt sie sich gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG auch auf Betriebe ohne BR. Dies umfasst sowohl Betriebe, die keinen BR gewählt haben, als auch solche, die keinen BR wählen können (nicht BR fähige Betriebe). Sie stehen nicht außerhalb des BetrVG.
Allerdings wird der GBR in diesen Fällen nicht zum örtlichen BR, sondern bleibt allein für die Angelegenheiten zuständig, für die er auch zuständig wäre, wenn in dem Betrieb ein BR bestünde.
Liegen diese Vorgaben vor, haben GBRM auch ein Zugangsrecht zu betriebsratslosen Betrieben in Erfüllung ihrer Aufgaben. Wie sonst sollte der GBR z. B. in der Lage sein, in diesen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen. Ähnlich verhält es sich bei der Überwachung der Durchführung von Gesamtbetriebsvereinbarungen.
Die Aufgaben des § 80 Abs. 1 BetrVG hat für seinen Betrieb ja stets der einzelne BR wahrzunehmen. Aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der BR zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung des AG besteht daher auch gegenüber dem GBR, wenn dieser anstelle des BR zuständig ist.
Bei sozialen Angelegenheiten ist im Einzelfall ja normalerweise auch der örtliche BR zuständig. Handelt es sich aber um eine Betriebsübergreifende, fällt auch diese in den Bereich des GBR.
Wie Du siehst, gibt es Gründe en Mass, auch oder gerade als GBR, einzelne Betriebe aufzusuchen. Bei BR losen gilt dieses erst recht. Du musst dir nur die passenden Gründe heraussuchen.
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