Erstellt am 14.09.2014 um 09:44 Uhr von Kratzbuerste
Automatisch überträgt sich die Freistellung nicht. Ein Beschluss wäre allemal erforderlich.
Andererseits - auch der § 37 BetrVG bietet jedem BR-Mitglied die Möglichkeit BR-Arbeit im erfoderlichen Umfang wahr zu nehmen. Und wenn man jemanden vertreten muss, der 100% BR-Arbeit gemacht hat, kann das u.U. viel Zeit in Anspruch nehmen. So viel wie gebraucht wird.
>oder müssen die Geschäfte während der üblichen Arbeit durchgeführt werden<
Das müssen sie nie- Der AG muss freistellen und dazu gehört u.U. auch, die erwartete Arbeitsleistung zu reduzieren. Und zwar je nach Erfordernis der BR-Arbeit.
Erstellt am 14.09.2014 um 11:38 Uhr von Hoppel
@ Kratzbuerste
Es wäre mir neu, dass erforderliche BR-Tätigkeiten nie während der üblichen "Arbeit" zu erledigen sind!!!
@ Sorinel
Wenn der Freistellungsanspruch n. § 38 BetrVG von Eurem BRV wahrgenommen wird, geht dieser Freistellungsanspruch im Falle dessen Verhinderung nicht automatisch auf den stellv. BRV über.
ERSATZfreistellungen müssen ggf. beschlossen worden sein.
Ausnahme: Euer BR hat Anspruch auf z.B. zwei Freistellungen, hat bislang aber nur eine Freistellung beansprucht.
Grundsätzlich setzt das BAG aber voraus, dass sich ein Gremium zunächst einmal so organisiert, dass erforderliche BR-Tätigkeiten über den § 37 Abs.2 BetrVG abgedeckt werden.
Siehe >BAG, 09.07.1997, 7 ABR 18/96