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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

*Darf dar BR einer fristlosen Kündigung zustimmen wenn sie definitiv gerechtfertigt ist oder soll er sie nur zu Kenntnis nehmen und die Frist verstreichen lassen?*

K
Kulum
Jan 2018 bearbeitet

Wo taucht in eurem BetrVG unter §102 mit Ausnahme von Abs.6 die Zustimmung auf? Da kann auch Pickel die Kündigung für sowas von gerechtfertigt halten - mehr als "keine Bedenken" gibt dir das BetrVG nicht um deinem Unmut Luft zu verschaffen

Könnte es sein, das eine außerordentliche Kündigung und der von Nubbel in Aussicht gestellte Weiterbeschäftigungsanspruch irgendwie nicht zusammen passen wollen? Insofern hat Hoppel doch recht. Frist verstreichen lassen ist in dem Fall unschädlich

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Community-Antworten (1)

R
Rheinpfeife

10.09.2014 um 12:46 Uhr

"Wo taucht in eurem BetrVG unter §102 mit Ausnahme von Abs.6 die Zustimmung auf?" Abs. 2

Ich weiß zwar gerade auf die schnelle nicht worum es geht, aber eigentlich gibt es bei einer fristlosen keine Widerspruchsmöglichkeit sondern nur das anbringen von Bedenken. Diese lösen aber keinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus.

Eine Widerspruchsmöglichkeit gibt es doch nur bei einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, nicht aber bei einer fristlosen ohne sonstige Zutaten.

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