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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Delegierung der "Überwachung" eines MA

B
brifi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Miteinander,

mir ist folgendes zugetragen worden:

Ein Mitarbeiter meinte im Spaß, dass jetzt seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz Minutengenau erfasst wird.

Es hat sich jetzt heraus gestellt, dass wohl der TL einer Mitarbeiterin den Auftrag gegeben hat, die Abwesenheiten (Toilettengang, Wasser oder Getränk holen....) vom Arbeitsplatz minutengenau zu stoppen und die Zeiten dann an den TL zu geben.

Wie können wir da jetzt vorgehen? Darf ein TL überhaupt seine "Überwachungsfunktion" delegieren? Hätte die Mitarbeiterin diese Arbeitsanweisung verweigern dürfen? Wie kann man den Verdacht des Vorgehens bestätigt bekommen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

LG brifi

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Community-Antworten (2)

A
Apollo

09.09.2014 um 15:08 Uhr

Hallo Brifi

das ist ja mal ein starkes Stück! Nach §87 BetrVG habt ihr ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Überwachung der Leitungs- oder Verhaltensdaten geht.

Es treffen auch §92 Personalplanung zu und ganz wichtig §94 Beurteilungsgrundsätze (hier wird ja in irgendeiner weise eine Leistungsbeurteilung, ohne eure Mitbestimmung, durchgeführt)

Nimm dir mal das "Betriebsverfassungsgesetzt - Basiskommentar mit Wahlordnung" von Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo zur Hand und les dir die Randbemerkungen durch. Da wirst du einiges finden, mit dem du gegen solche "Überwachungsmethoden" angehen kannst.

Gruß Apollo

Ich würde sofort Beschwerde beim AG einreichen mit dem Hinweis die Überwachung sofort einzustellen. Das ist meiner Meinung nach ein ganz gewaltiger Eingriff in das Persönlichkeitsrech ist.

G
gironimo

09.09.2014 um 15:47 Uhr

Macht doch auch von Eurem Informationsanspruch aus dem § 80 BetrVG gebrauch.

Lasst Euch die Aufzeichnungen einmal zeigen (um zu prüfen, ob und in welcher Form die Rechte des BR betroffen sind) - und lasst auch den Teamleiter mal erklären, welche Zweckbestimmung seine Erhebungen haben soll.

Beschwerde würde ich als betroffener AN lieber beim BR einreichen (§ 85 BetrVG).

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