JAV-Wahlvorstand - darf der aus BR-Mitgliedern bestehen ?
Hallo, darf der Wahlvorstand für die JAV-Wahl aus BR-Mitgliedern bestehen ? Wir haben das Problem, dass der bisherige Wahlvorstand in Rente ist und kein anderer bereit ist, den Job zu übernehmen.
Community-Antworten (3)
11.10.2022 um 18:51 Uhr
Ja, da spricht nichts gegen. Im Gegenteil. Vielleicht ist Vorwissen in bestimmten rechtlichen Fragen vorhanden, was nützlich sein könnte.
12.10.2022 um 09:32 Uhr
Wir habe bisher immer die JAV-Zielgruppe die Wahl selbst regeln lassen. Und wenn keiner den Wahlvorstand machen will, ist das Interesse an einer eigenen Interessensvertretung wohl doch nicht groß genug - bisher ging es dann doch immer, wenn auch manchmal zäh. Auch die Schulungen für die Wahlvorstände wurden wahrgenommen.
Die (überwiegend) Jungs wollen als Erwachsene respektiert werden. Sie können nicht früh genug lernen, dann auch Verantwortung zu übernehmen und sich zu engagieren.
Würde das mal nicht funktionieren, ist ja der BR ganz normal auch für diese Personengruppe zuständig.
Nachtrag: Die Idee des "Wahlvorstands vom Dienst" finde ich ganz interessant. Über den "Wahlvorstand in Rente" im Gegensatz zur JAV-Wahl bin ich erst im Nachhinein gestolpert.
12.10.2022 um 17:55 Uhr
Dies sind die einzigen Vorgaben für den Wahlvorstand, hier auf der WAF-Internetseite nachzulesen: Wie wird der Wahlvorstand bestellt? Der Wahlvorstand und der Vorsitzende des Wahlvorstands für eure JAV-Wahl werden durch euren Betriebsrat bestellt (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Ihr habt schon eine Jugend- und Auszubildendenvertretung in eurem Betrieb? Dann muss der Betriebsrat, wenn ihr im normalen Wahlverfahren wählt, spätestens acht Wochen (vier Wochen im vereinfachten Wahlverfahren), bevor die Amtszeit eurer bisherigen JAV abläuft, einen Wahlvorstand für die (Neu-)Wahl bestellen (§ 63 Abs. 2 und 3 BetrVG). Eure bisherige JAV hat bei der Bestellung des Wahlvorstandes ein Stimmrecht im Betriebsrat (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Aus wie vielen Mitgliedern besteht der Wahlvorstand? Die Größe des Wahlvorstands ist nicht abschließend geregelt. Er muss aus einer ungeraden Zahl an Personen bestehen. Häufig besteht ein Wahlvorstand aus 3 Personen. Ein Mitglied des Wahlvorstands muss die Wählbarkeit für den Betriebsrat haben (§ 38 S. 2 WO), also volljährig und seit 6 Monaten im Betrieb sein (§ 8 BetrVG). Ein Mitglied des Wahlvorstandes hat den Vorsitz und vertritt den Wahlvorstand nach außen.
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