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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 164 Absatz (1) SGB IX

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SchweBi
Okt 2022 bearbeitet

Hallo, wie haben die Personalabteilung und der Betriebsrat in Eurem Unternehmen die Anforderung des o.g. Paragraphen "Arbeitgeber prüft verpflichtend , ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können" umgesetzt? Ich suche nach Best Practice Lösungen, da o.g. Verfahren z.T. sehr langfristig ist und meist nichts bei rauskommt?

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Community-Antworten (4)

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Catweazle

11.10.2022 um 19:29 Uhr

Der Arbeitgeber fragt vor jeder Einstellung bei der Agentur für Arbeit nach ob es geeignete Schwerbehinderte gibt. Was soll daran langwierig sein?

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SchweBi

11.10.2022 um 19:35 Uhr

Lt. unserer Firma braucht die Agentur für Arbeit 3 Wochen je Anfrage????

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Catweazle

11.10.2022 um 19:45 Uhr

Genau aus diesem Grund muss die Anfrage nach § 164 Absatz (1) SGB IX frühzeitig erfolgen.

T
Thomas63

12.10.2022 um 10:12 Uhr

Bei uns werden neben den Jobbörsen auch bei der Arbeitsagentur offene Stellen gemeldet. Speziell wird da aber nicht nachgefragt, das haben wir schon lange aufgegeben. Wenn jemand sich bewirbt und eine Behinderung angibt informiert der AG den BR und die SBV.

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