Wählerliste unvollständig
Hallo Wenn ein Langzeitkrank MA auf die Wählerliste vergessen wurde, soll man die komplett Frist zu Abgabe der Wahlliste (14 Tage) wierderholen?
Community-Antworten (26)
07.09.2014 um 10:10 Uhr
- Neu einstellung müssen Auf die Wählerliste ergänzt werden dürfen Aktiv Wählen aber nicht Passiv Wählbar. >> aktives Wahlrecht nur, wenn AN länger als drei Monate im Betrieb bleiben sollen > § 7 BetrVG; passives Wahlrecht im Regelfall NEIN, aber es gibt Ausnahmen > § 8 BetrVG
die drei monate greifen nur bei leiharbeitnehmern. da verwechselst du was
06.09.2014 um 11:46 Uhr
Nein - Ihr ergänzt die Liste.
06.09.2014 um 12:24 Uhr
sogar wenn die erste 13 Tage sind vergangen? wo kann ich das nachlesen? in der WO u. BetrVG habe ich nichts gefunden.
06.09.2014 um 13:04 Uhr
Es hat doch niemand Einspruch gegen die Wählerliste erhoben (vereinfachtes Wahlverfahren § 30 Abs. 2 WO) ?
06.09.2014 um 13:10 Uhr
nur 3 Tage seit der erlass der Wählerliste. es bedeutet der Einspruch ist ungültig wenn ist es später? so verstehe ich das
06.09.2014 um 13:27 Uhr
@ gironimo
Es ist doch völlig wurscht, ob gegen die Wählerliste Einspruch erhoben wurde oder nicht.
Selbst wenn einem Einspruch stattgegeben wird, hat das keinerlei Auswirkung auf den weiteren Fortgang des Wahlverfahrens.
Warum fragst Du eigentlich nach § 30 WO? Auch im normalen Wahlverfahren kann Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden > § 4 WO.
@ froschi
Die Wählerliste muss bis zum Tag vor der Stimmabgabe doch sowieso laufend ergänzt/korrigiert werden. Entweder, dass wahlberechtigte AN dazu gekommen sind oder dass AN am Wahltag dem Betrieb nicht mehr angehören.
Ist das Wahlauschreiben veröffentlicht, nimmt die Wahl ihren Lauf. Und zwar genauso, wie im Wahlausschreiben veröffentlicht. Würde Euer Wahlvorstand jetzt einfach die Einreichungsfrist für die Abgabe von Wahlvorschlägen verlängern, nur weil ein AN nicht auf der Wählerliste stand, käme das einem Abbruch und einem Neustart der BR-Wahl gleich. Die Voraussetzungen für einen Abbruch der BR-Wahl sind bei Euch aus genanntem Grund definitiv nicht gegeben!
Auch stünde bereits im Gesetz/der Wahlordnung, dass die Einreichungsfrist neu festgesetzt werden müsste, wenn die Wählerliste ergänzt wurde. Diese Textstelle wirst Du aber nirgendwo finden!
06.09.2014 um 13:33 Uhr
bei uns wäre dann ein andere geschlecht in minderheit. Wäre wichtig für die Position auf jeden Liste.
06.09.2014 um 14:45 Uhr
@ froschi
Nur ein einziger AN wirkt sich auf den Sitzanspruch des Geschlechts der Minderheit aus??? Dass wäre ausschließlich dann möglich, wenn laut Wahlausschreiben exakt genauso viele Männer wie Frauen beschäftigt sind. Soll vorkommen, aber daran mag ich nicht glauben!
Außerdem könnte bei Gleichstand KEIN Geschlecht einen Sitzanspruch geltend machen, weil es keine Minderheit gibt!
Welche konkreten Zahlen sind denn in Eurem Wahlausschreiben insgesamt benannt?
Aber die Wahl ist unabhängig davon trotzdem durchzuziehen!!!
06.09.2014 um 16:46 Uhr
Wie du sagst selten so ist es! Wir haben 51 M. U. 50 F.
06.09.2014 um 16:50 Uhr
Die minderheit würde dann wegfallen u. Wir hätten ein ganz anderes ergebnis.
06.09.2014 um 17:34 Uhr
Ob das Wahlergebnis ein anderes wäre, kann zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht gesagt werden! Es bleibt dabei, dass die Einreichungsfrist nicht verlängert werden darf.
Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen ...
Meine Frage war, was im Wahlausschreiben steht und Du antwortest > "Wir haben 51 M. U. 50 F." und dann, dass die Minderheit wegfallen würde ... Grrrr!
Darf man jetzt davon ausgehen, dass im Wahlausschreiben "51 M, 50 F" und der Sitzanspruch Frauen mit drei Sitzen ((7er Gremium) angegeben ist (oder 2 Sitze bei einem 5er Gremium) ???
Die korrekten Zahlen wären aber "51 M, 51 F" ??
06.09.2014 um 19:07 Uhr
es ist 7er Gremium 3 sitzt wäre für Frauen dabei würde ein Frau vom Wahlvorstand nicht berücksichtig weil Sie ist Langzeit krank u. kündigungschutzklage eingereicht hat u. die GL will Sie umbedingt draußen haben. wenn Sie wäre berücksichtig wäre kein Frauen minderheit mehr.
06.09.2014 um 20:40 Uhr
Weiß auch nicht - dachte es wäre das vereinfachte Wahlverfahren vorgesehen - aber ansonsten stimmt ja meine Aussage.
Maßgeblich ist die Quote, die beim Wahlausschreiben festgestellt wurde. Ergeben sich Änderungen bleiben die unberücksichtigt.
Es hätte ja jemand Einspruch gegen die Wählerliste erheben können - hat aber niemand. Laufend notwendige Ergänzungen der Wählerliste sind hingegen normal und ändern die im Wahlauschreiben genannte Quote nicht. (wie Hoppel ja auch schreibt)
Aber vielleicht fällt das Wahlergebnis auch so aus, dass ohnehin alle taktischen Überlegungen überflüssig werden.
Und wenn es dann doch jemand wissen will, kann er die Wahl ja anfechten. Also - keep cool.
06.09.2014 um 21:05 Uhr
jemand hat einspruch erhoben, das ist ja warum möchte ich es etwas genauer wissen.
06.09.2014 um 21:25 Uhr
@ froschi
Es ist ätzend, Dir die Würmer aus der Nase ziehen zu müssen! Und noch ätzender ist es, dass Du nur scheibchenweise mit dem eigentlichen Sachverhalt rausrückst.
Es bleibt dabei!!! Die Wahl muss bis zum "bitteren" Ende durchgezogen werden und dann wird man sehen! Entweder wird die Wahl dann angefochten oder nicht.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Alles weitere siehe § 4 der Wahlordnung!
Wenn ein Kündigungsschutzverfahren läuft und die Kündigungsfrist bereits vor dem Wahltag abgelaufen ist, darf diese Kollegin NICHT wählen, ist aber wählbar. Darauf muss der Wahlvorstand achten und das in der Wählerliste entsprechend vermerken. Beispiel: Kündigung zum 30.9.14, Wahltag 4.10.14
06.09.2014 um 22:14 Uhr
Sorry aber ich blicke selber ganz nicht durch! deswegen bin ich auf den Forum. Also ich sammel mal alle Antwort:
- die Wählerliste muss ergänzt werden mit diese MA
- diese MA zählt für die betimmung der Geschlecht minderheit am Tag der Wahl.
- der MA Kann nicht Wählen aber ist Wählbar
- Neu einstellung müssen Auf die Wählerliste ergänzt werden dürfen Aktiv Wählen aber nicht Passiv Wählbar. und die zählen nicht für der Geschlecht minderheit.
Ist das so Richtig? :-)
06.09.2014 um 23:56 Uhr
@ froschi
Nicht durchblicken ist die eine Sache, aber erst nach 10 Antworten damit rausrücken, dass es um eine langzeiterkrankte Kollegin geht, der gekündigt wurde, ein Kü´schutzprozess läuft etc. ist unmöglich. Das ist doch der eigentliche Hintergrund der Frage, oder?
Also ich sammel mal alle Antwort:
-
die Wählerliste muss ergänzt werden mit diese MA >> Richtig
-
diese MA zählt für die betimmung der Geschlecht minderheit am Tag der Wahl > Falsch; das Wahlausschreiben darf nicht mehr geändert werden!
-
der MA Kann nicht Wählen aber ist Wählbar >> das stimmt nur, wenn zu einem Termin gekündigt wurde, der VOR dem Wahltag liegt; siehe Beispiel.
-
Neu einstellung müssen Auf die Wählerliste ergänzt werden dürfen Aktiv Wählen aber nicht Passiv Wählbar. >> aktives Wahlrecht nur, wenn AN länger als drei Monate im Betrieb bleiben sollen > § 7 BetrVG; passives Wahlrecht im Regelfall NEIN, aber es gibt Ausnahmen > § 8 BetrVG
und die zählen nicht für der Geschlecht minderheit. >> Richtig
Sag mal, bist Du etwa im Wahlvorstand? Oder bist Du die vergessene AN? :-/
07.09.2014 um 10:22 Uhr
Verwechselt nicht, aber das "Leih" vergessen. Trotzdem Danke für die Klarstellung
07.09.2014 um 11:10 Uhr
ich bin nicht im Wahlvorstand und auch nicht die vergessene AN! Ich habe meine eigenen Liste Eingereicht und versuche die Ereignisse zu verfolgen. ich möchte schauen ob alles hat seine Richtigkeit. im Wahlvorstand sind nur Leihe am Bord.
- diese MA zählt für die betimmung der Geschlecht minderheit am Tag der Wahl > Falsch; das Wahlausschreiben darf nicht mehr geändert werden! wo kann ich diese Aussage nachlesen? Vielen Dank für eure hilfe!
07.09.2014 um 12:19 Uhr
@ froschi
Entscheidend ist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird > § 5 Wahlordnung
"Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. [...]
ZU DIESEM ZWECK WERDEN DIE ZAHLEN DER AM TAGE DES ERLASSES DES WAHLAUSSCHREIBENS im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. [...]
Das Wahlausschreiben dürfte z.B. bei Schreib- oder Rechenfehlern korrigiert werden, aber ein solcher Fehler liegt hier NICHT vor.
Damit klink ich mich aus! Mögen Dir jetzt andere hilfreiche Antworten weiter helfen... :-)))
07.09.2014 um 20:19 Uhr
So wie ich das sehe, wird die Wahl wohl anfechtbar sein. Der Einspruch ist durchaus begründet.
Da es sich hier um eine Langzeitkranke handelt und das Ende des Kündigungsschutzverfahrens ev. nicht absehbar ist, hätte sie vom WV berücksichtigt werden müssen. Das Wahlausschreiben würde dann auch ganz anders aussehen (kein Minderheitengeschlecht), wodurch auch ein Wahlergebnis nicht unerheblich beeinflusst würde.
07.09.2014 um 20:42 Uhr
Das sehe ich auch so. Die frage die das Gericht muß noch beantworten. Hat Sie eine aussicht auf Wiedereinstellung oder nicht!?
07.09.2014 um 22:13 Uhr
Das ist für die Wahl erstmal nicht relevant.
Wenn noch nicht Zuviel Zeit ins Ländle gegangen ist, sollte man durchaus einmal über den Abbruch und Neuansetzung der Wahl nachdenken. Ansonsten Augen zu und durch. Vielleicht gibt es ja ein solches Ergebnis, wo keiner etwas zu Meckern hat.
08.09.2014 um 08:43 Uhr
"Vielleicht gibt es ja ein solches Ergebnis, wo keiner etwas zu Meckern hat."
Wie soll das gehen. wir haben eine Geschützte Minderheit die keiner ist. Dadurch das Ergebnis ist zum Teil schon bekannt. Auf 101 AN und die Anzahl der Frauen auf den Liste, man kennt schon jetzt die Namen.
11.09.2014 um 18:51 Uhr
Ich wollte Bescheid sagen das der Einspruch ist Gültig, es wird ein neue Wahlausschreiben geben die Wahl werden neu angesetzt. Grüße
15.09.2014 um 20:03 Uhr
Eine Frage kommt selten alleine, ich habe noch eine!
Der Einspruch wurde wegen einen MA gemacht. In zwischen wurde noch zwei MA eingestellt. Zählen die auch für das Geschlecht Minderheit Bestimmung oder es bleib bei diese eine MA wodurch der Einspruch ist zustanden gekommen?
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