Erstellt am 04.09.2014 um 20:24 Uhr von nicoline
Als erstes Ersatzmitglied rückt man immer dann nach, wenn es zu einer zeitweiligen Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Dienstreise, Unzumutbarkeit der Vertretung im Frei) eines ordentlichen Mitgliedes kommt und natürlich auch dann, wenn ein ordentliches Mitglied, aus welchem Grund auch immer, aus dem Betriebsrat dauerhaft ausscheidet. Übernimmt man als Ersatzmitglied die Vertretung, ist man ordentliches BRM mt allen Rechten und Pflichten. Die Vertretung beginnt mit dem Zeitpunkt der Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes, unabhängig davon, ob man an einer Sitzung teilnehmen muss oder nicht und endet mit dem (wieder) Arbeitsbeginn des ordentlichen Mitgliedes. Die Aufgaben des nachrückenden BR Mitgliedes beschränken sich auf die BR Tätigkeit. Das nachrückende Ersatzmitglied übernimmt nicht die Mitgliedschaft in dem/den Ausschuss/Auschüssen dem/denen das zu vertretende Mitglied angehört.