Erstellt am 03.09.2014 um 16:59 Uhr von gironimo
Wo ist das Problem?
Wenn es doch ohnehin alle wissen, war die Information doch nur ein Abgleich von Wissen. Und der BR kann doch einen Informationsanspruch geltend machen.
Erstellt am 03.09.2014 um 17:04 Uhr von HeiHo
Es geht doch dadrüber die Rechte von diesen Mitarbeiter zu waren. Es wissen ja nur die Leute die es wissen müssen. Dem BR hat es doch garnicht zu interessieren wer welche Behinderung hat. Wenn was für den Mitarbeiter getan werden muss läuft das über den SBV und nicht über den BR.
Erstellt am 03.09.2014 um 17:20 Uhr von Kölner
Ne. Das läuft auch über den BR....
Erstellt am 03.09.2014 um 17:27 Uhr von HeiHo
Es läuft doch erst über den BR wenn was beschlossen werden muss! Solange der Mitarbeiter "nur" die 5 Tage Urlaub besnsprucht keine weiteren Verlangen hat, was hat der BR damit zutun? Nichts! Mir geht es da drum wenn einer nicht möchte und es auch ausdrücklich erwähnt hat das keiner es wissen muss außer der SBV und die GL.
Erstellt am 04.09.2014 um 07:16 Uhr von Hoppel
@ HeiHo
Du scheint Dich im Thema nicht wirklich auszukennen!
1. § 80 Abs.2 SGB IX: Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen.
Dem Betriebsrat ..., der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des
Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige UND des Verzeichnisses zu übermitteln.
Für Dich: Im Verzeichnis ist JEDER entsprechende AN namentlich aufgeführt!
2. Scheint Dir u.a. der § 80 Abs.1 BetrVG nicht bekannt zu sein.
Will sagen, dass der AG sogar verpflichtet ist, den BR informieren zu müssen. Mind. einmal jährlich und im Regelfall auch unterjährig!
Erstellt am 04.09.2014 um 07:24 Uhr von ickederdicke
@hoppel,
kleine Korrektur,
der BR erhält die Kopie der Ausgleichsabgabe nur OHNE Namen, nur die SBV bekommt auch die Namen. So ist es jedenfalls bei uns in NRW.
@HeiHo, auch der BR hat viele Aufgaben und Pflichten zu SB MA, desweiteren unterliegen alle involvierten der Schweigepflicht ( per Beruf/Mandat etc.)
Wie diese:
Eingliederung und berufliche Fortentwicklung schwerbehinderter Menschen fördern sowie auf die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation hinwirken.&:
Klärung der Prävention durch den Arbeitgeber.&:
Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention .
da sollte auch der BR die notwendigen Kenntnisse haben, wer hier u.a. den besonderen Schutz des SGB IX hat.
Erstellt am 04.09.2014 um 12:54 Uhr von Nubbel
§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
da steht nicht, dass das in NRW anders ist