Ganztagsseminar bei Teilzeitbeschäftigung
Hallo zusammen, ein Schwerbehindertenvertreter ist in 50%iger Erwerbsminderungsrente und hat mit seinem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung von 4 Stunden vereinbart. Der Schwerbehindertenvertreter möchte nun an einem SBV-Seminar teilnehmen. Dieses Seminar wird vermutlich ganztags also min. 8 Stunden für die Dauer einer Woche stattfinden. Hat der Schwerbehindertenvertreter für die Dauer dieses Seminars nun Anspruch auf z.B. 8-Stündige Vergütung oder auf Vergütung seiner normalen, regulären Arbeitszeit von 4 Stunden? Bitte um Benennung der regelnden §§.
Vielen Dank und schönes Wochenende
Community-Antworten (3)
04.04.2008 um 10:10 Uhr
@Thoing, der Kollege wird so bezahlt, wie wenn er normal weitergearbeitet hätte. Die darüber hinausgehende Zeit darf er abbummeln, also in Freizeitausgleich beanspruchen. Fündig wirst du im § 37 BetrVG, IV. Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (Abs. 3) schau dir die Kommentare an........
04.04.2008 um 17:49 Uhr
ich hab da analog noch was zu monas beitrag von höchstrichterlicher seite :)
Hat ein in Teilzeitarbeit tätiges Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführt, und ist eine entsprechende Arbeitsbefreiung nicht möglich, so bestimmt sich die hierfür zu zahlende Vergütung nach dem für die regelmäßige Arbeitszeit zu berechnenden Lohn. Eine Mehrarbeitsvergütung steht ihm also nur zu, soweit die Vollzeitarbeit überschritten wird. Anders kann es bei einer entsprechenden einzelvertraglichen oder tariflichen Regelung sein. BAG 7.2.1985 – 6 AZR 370/82
ich denke hier ist genauso wie bei einem BR-mitglied zu verfahren... sollte es probleme geben, dann hilft das urteil vieleicht weiter:
Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat sind im Beschlussverfahren zu entscheiden. BAG 2.9.1989 – 1 AZR 465/88
04.04.2008 um 17:57 Uhr
Und da du von einem Schwerbehindertenvertreter sprichst, nicht von einem BR-Mitglied, ist deine einschlägige Vorschrift § 96 Absatz 6 SGB IX. Ansonsten stimme ich den anderen beiden zu.
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