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Schwerbehindertenvertretung/Betriebsratsmandat

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Neuland1
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Das erste stellv. BR-Mitglied hat bei uns als Schwerbehindertenvertreter kandidiert und wurde auch gewählt. In der heutigen BR-Sitzung fehlte ein BR-Mitglied, so dass eben dieser Kollege als Stellvertreter an der Sitzung hätte teilnehmen müssen. Er hat auch teilgenommen, aber "nur" als Schwerbehindertenvertreter ohne Stimmrecht. Von der Vorsitzendenden wurde dann das zweite stellv. BR-Mitglied zur Sitzung eingeladen. Ich denke, dass das gar nicht geht, weil ja der andere Kollege (der Schwerbehindertenvertreter) als stellv. BR-Mitglied mit Stimmrecht an der Sitzung teilzunehmen hatte. Bin ich da auf 'nem falschen Dampfer? Merci im voraus Neuland1

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Community-Antworten (14)

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Mona-Lisa

08.05.2007 um 22:46 Uhr

@Neuland1, Bist nicht auf dem falschen Dampfer! In dem Fall hätte das Ersatzmitglied eben mit der Doppelfunktion teilgenommen und als vertretendes BR-Mitglied volles Stimmrecht!

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OLE

09.05.2007 um 20:20 Uhr

Hi Neuland1,

hab mal enige Fragen; Seit Ihr jetzt erst gewählt ? und wie groß ist euer BR?

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Neuland1

10.05.2007 um 12:10 Uhr

Hallo OLE, durch Gesellschaftsumwandlung haben wir erstmalig einen eigenen Betriebsrat seit Dezember 06 (vorher gehörten wir einem städtischen Personalrat an) mit 11 Mitgliedern von zwei Listen. Bisher war auch die Schwerbehindertenvertretung der Stadt zuständig. Letzte Woche hat dann bei uns die erste eigene Schwerbehindertenwahl stattgefunden. Der gewählte Kollege ist eben auch erstes stellv. BR-Mitglied von einer Liste, die im BR vertreten ist. Schöne Grüße Neuland1

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OLE

11.05.2007 um 21:30 Uhr

Hallo Neuland1, Euer BR besteht also aus 11 Mitgliedern ?! Und wie haben die anderen 10 BRM reagiert? Sie haben wohl gelacht ^.^ Anscheinend ist der erste Stellv. BR nicht wohl auf deiner Liste gewesen . :p Mein Ratschlag : Besuche mal mehrere seminare mfg Ole

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Neuland1

12.05.2007 um 00:58 Uhr

@Ole Hm...Deine Bemerkung verstehe ich nun überhaupt nicht. Nein, der Kollege kommt nicht "von meiner Liste". Er kommt von der Liste, die mit 6 Personen im BR vertreten ist. Hilft die Feststellung etwa weiter oder ändert sie etwas? Die 6 Personen der anderen Liste haben insofern gelacht, als dass sie sich besonders clever fanden. Letztlich war es nur Ausdruck ihrer Dummheit, weil sie so das Beratungsmandat der Schwerbehindertenvertretung verschenken, wenn der Kollege als stellv. BR-Mitglied jemanden seiner Liste vertreten muß. Das haben sie zwischenzeitlich auch begriffen. Ich denke, dass nicht ich diejenige bin, die Seminare besuchen sollte...im übrigen liest sich Deine Bemerkung recht überheblich. Warum auch immer. Sie ist nicht nur falsch, sondern auch für mich in diesem Stil vollkommen entbehrlich. Gruß Neuland1

H
Hanni

12.05.2007 um 18:22 Uhr

@OLe, du solltest dir erst einmal die genauere fragestellung durch lesen, bevor du Antwortest. Es ist richtig so wie Neuland1 es schreibt. Manchmal sollte man mal Gesetze lesen :-)

Gruß Hanni

S
stern2007

12.05.2007 um 21:01 Uhr

Hallo Neuland der Schwerbehindertenvertreter war doch in seiner funktion als SBV da und nicht als BRM und ein anderes stellv.BRM mit stimmrecht war als ersatz da. was war daran falsch?

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Lotte

12.05.2007 um 23:26 Uhr

stern2007, Recht hättest Du, wenn die Doppelfunktion im BetrVG nicht ausdrücklich als Möglichkeit beschrieben wäre. Mona-Lisa hat vollkommen Recht.

Ich bin auch beides und nehme in der Sitzung beides wahr. Wenn ich diese Doppelfunktion nicht anerkennen oder ausüben könnte, wäre es logisch, wenn ich das BR-Mandat zurückgeben würde, da es ja für die Zeit in der ich SchwbV bin, brachliegen würde.

S
stern2007

13.05.2007 um 00:39 Uhr

@Lotte Heißt daß, das die doppelfunktion, zwingend ist oder ein kann? Schließt es das einladen des zweiten stellv. BRM aus, wenn das erste stellv.BRM (SBV)nur als solche Geladen ist?

L
Lotte

13.05.2007 um 01:05 Uhr

Stern2007, da die Doppelfunktion zulässig ist, sehe ich keine Möglichkeit das zweite EBRM einzuladen, da das erste ja nicht tatsächlich verhindert ist.

N
Neuland1

13.05.2007 um 20:27 Uhr

Genau Lotte, so sehe ich das eben auch. Nur wenn das erste stellv. BR-Mitglied verhindert ist, kann das zweite stellv. Mitglied zur Sitzung eingeladen werden. Diese Logik hat sich der anderen Liste verschlossen bzw. sie haben gehofft, das durch dieses Verfahren der erste Stellvertreter mit Beratungsrecht UND noch ein weiteres Mitglied dieser Liste an den Sitzungen teilnehmen kann, wenn ein Mitglied ihrer Liste ausfällt. Wenn nicht noch andere Beschäftigte bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung kandidiert hätten, wäre das alles gar nicht so ärgerlich. Aber weil er ohnehin an fast jeder Sitzung teilgenommen hat, wenn jemand seiner Liste ausfiel, wurde so letztlich das zusätzliche Beratungsrecht der Schwerbehindertenvertretung quasi verschenkt. Die aus meiner Sicht günstigste Lösung wäre jetzt, wenn er (da er sein BR-Mandat behalten will) als Schwerbehindertenvertreter zurücktritt und die Stellvertreterin nachrückt. Sie ist auch von "seiner" ;-) Liste, aber ziemlich weit hinten als stellv. BR-Mitglied. Mal abwarten...ich setze auf Einsicht, aber letztlich müssen sie das selbst entscheiden. Merci für die hilfreichen Beiträge und ein schönes Restwochenende Neuland1

S
stern2007

14.05.2007 um 21:28 Uhr

Mit großem Intresse habe ich die Beiträge im Forum verfolgt, in meinem Betrieb gibt es eine änliche Situation, es stellt sich bei uns die Frage, ist es ein kann oder ein muss. In den Beiträgen steht, das die Doppelfunktion möglich ist, woraus ich nicht ersehen kann ob es ein muss ist. Was nicht ausdrücklich verboten ist gilt als erlaubt. Könne mir jemand diese Frage konkret beantworten?

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Lotte

14.05.2007 um 22:05 Uhr

stern2007, Du musst das Pferd von der Seite des BR-Mandats aufzäumen, dann wird ein Schuh daraus.

Ein BRM gilt als tatsächlich verhindert, wenn es krank, in Elternzeit auf Schulung oder im Urlaub ist. Nur in diesem Fall kann ein EBRM geladen werden (falls das BRM die Verhinderung anzeigt) Wenn nun das BRM in der Sitzung sitzt und ein Doppelmandat möglich ist, wieso sollte es dann verhindert sein???? Wenn nun ein EBRM geladen würde, verstöße diese Ladung gegen das BetrVG und die Sitzung würde das Erfordernis der Nichtöffentlichkeit nicht mehr erfüllen. Verstanden?

S
stern2007

14.05.2007 um 23:05 Uhr

@Lotte Verstanden!!!

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