Erstellt am 11.03.2009 um 18:37 Uhr von ridgeback
@devin200,
die SBV ist nicht nur rechtlich nach § 99 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Es bedarf auch der faktischer Unterstützung des BR, da der BR Träger der Mitbestimmungsrechte ist. Also lass Deine Probleme auf die TO setzen und Deine Rechte durch den BR einfordern.
Sollte es Probleme geben, kann die Schwerbehindertenvertretung vor dem Arbeitsgericht ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber dem Betriebsrat im Beschlussverfahren durchsetzen.
Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz hat das durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG klargestellt, indem die Angelegenheiten aus dem Schwerbehindertenvertretungsrecht in den Katalog der Zuständigkeiten für das Beschlussverfahren aufgenommen worden sind.
Erstellt am 11.03.2009 um 19:43 Uhr von Alter Betriebsrat
Hallo Devin 200
Kläre mich bitte mal auf, wo Dein Recht gesetzlich verankert ist,dass Dich die GL zu Bewerbergesprächen von noch nicht zum Unternehmen gehörenden Personen hinzu ziehen muss. Das muss sie ja noch nicht mal beim Betriebsrat.
Grüssle
Erstellt am 11.03.2009 um 22:28 Uhr von Bärbel1
@Alter
SGB IX §§ 81 und 95
Erstellt am 11.03.2009 um 22:44 Uhr von rainer w
@Bärbel1
Aber nicht bei den Bewerbungsgesprächen
Erstellt am 12.03.2009 um 00:23 Uhr von Bärbel1
@rainer w
ich empfehle doch einmal einen Kommentar zum SGB IX zu lesen.
oder schaue einmal hier unter 2.
http://www.uni-marburg.de/personal/schwbv
und hier unter Rn 4
http://books.google.de/books?id=HGPQWoBklMkC&pg=PA4125&lpg=PA4125&dq=%22beteiligung+der+SBV+bei+Bewerbungen+schwerbehinderter%22&source=bl&ots=eqZm-gNIav&sig=zSRgyQarVr-hOImQPANxBcHiz4E&hl=de&ei=ZEW4Sfi2KtWa_gaU79W9Cw&sa=X&oi=book_result&resnum=1&ct=result
Erstellt am 12.03.2009 um 08:44 Uhr von Joachim_N
BAG, Urteil vom 15. 2. 2005 - 9 AZR 635/ 03
43
Nach dem Klägervortrag ist die Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung schon deshalb anzunehmen, weil die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX über die Bewerbung des schwerbehinderten Menschen nicht unmittelbar nach Eingang unterrichtet und bei der stets nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vorzunehmenden Prüfung, ob ein Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, nicht beteiligt worden ist. Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung lässt auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung schließen. Es gehört zur Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Eingliederung arbeitssuchender schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber nicht entgegen § 81 Abs. 2 SGB IX benachteiligt (§ 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX). Dazu hat der Gesetzgeber ihr ausdrücklich das Recht eingeräumt, in die Bewerbungsunterlagen auch der nicht behinderten Bewerber Einblick zu nehmen und an den Vorstellungsgesprächen aller Bewerber teilzunehmen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Damit soll die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit haben, durch einen Vergleich der Qualifikation die benachteilungsfreie Stellenbesetzung zu überprüfen (vgl. Düwell LPK-SGB IX § 81 Rn. 20). Insbesondere wenn der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungspflicht über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen verstößt, kann die Schwerbehindertenvertretung diese ihr gesetzlich zugewiesene Funktion nicht erfüllen. Dann spricht eine Vermutung für die Benachteiligung des verschwiegenen schwerbehinderten Stellenbewerbers.
Jetzt hab ich nicht mehr ausgehalten und musste auch wenn ich nur SBV bin was dazu sagen.
Gruß Joachim
Erstellt am 12.03.2009 um 09:04 Uhr von Bärbel1
Hallo "devin200"
schaue auch einmal den § 156 SGB IX an. Zeige diese den zuständige Führungskräften im Betrieb. Die Möglichkeit 10.000,- € persönlich zahlen zu müssen, könnte diese zu Nachdenken und rechtmäßigen Handeln anregen.
Erstellt am 12.03.2009 um 09:13 Uhr von rainer w
Joachim-N
Danke für die Aufklärung. Ich finde es gut das du nicht nur liest , sondern dich auch beteiligst. So hast Du mich unwissendem wieder ein Stück belehren können.
Danke.
Erstellt am 12.03.2009 um 10:35 Uhr von erwin
Hallo Rainer
eigentlich sollten BR die wichtigen §§ des SGB 0 auch kennen. Nur so können sie im Rahmen ihrer Aufgaben darauf achten, dass diese vom AG beachtet werden.
Erstellt am 12.03.2009 um 10:42 Uhr von rainer w
@erwin
Habt ihr mich also voll erwischt! -seuftz- schäm-
Werde aber versuchen mir auch das in meiner Kopfbibiothek einzuordnen.
Erstellt am 12.03.2009 um 19:04 Uhr von Alter Betriebsrat
Servus Allerseits !
Das BAG Urteil finde ich prima. Werde gleich unsere Schwerbehindertenvertretung informieren. Auch die GL wird sich freuen nun jeden Tag kompetente Begleitung zu geniessen.Mal sehen ,wie lange das dann so geht.
Viele Grüsse