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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Was tun wenn generell gegen Schwerbehindertenvertreter Rechte verstossen wird???

D
devin200
Jan 2018 bearbeitet

Was macht man wenn man als Schwerbehindertenvertreter nicht zu Bewerbergesprächen von Behinderten zugezogen wird??? Oder wenn generell gegen Schwerbehindertenvertreter Rechte verstossen wird???

8.292011

Community-Antworten (11)

R
ridgeback

11.03.2009 um 19:37 Uhr

@devin200, die SBV ist nicht nur rechtlich nach § 99 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Es bedarf auch der faktischer Unterstützung des BR, da der BR Träger der Mitbestimmungsrechte ist. Also lass Deine Probleme auf die TO setzen und Deine Rechte durch den BR einfordern. Sollte es Probleme geben, kann die Schwerbehindertenvertretung vor dem Arbeitsgericht ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber dem Betriebsrat im Beschlussverfahren durchsetzen. Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz hat das durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG klargestellt, indem die Angelegenheiten aus dem Schwerbehindertenvertretungsrecht in den Katalog der Zuständigkeiten für das Beschlussverfahren aufgenommen worden sind.

AB
Alter Betriebsrat

11.03.2009 um 20:43 Uhr

Hallo Devin 200 Kläre mich bitte mal auf, wo Dein Recht gesetzlich verankert ist,dass Dich die GL zu Bewerbergesprächen von noch nicht zum Unternehmen gehörenden Personen hinzu ziehen muss. Das muss sie ja noch nicht mal beim Betriebsrat.

Grüssle

B
Bärbel1

11.03.2009 um 23:28 Uhr

@Alter

SGB IX §§ 81 und 95

RW
rainer w

11.03.2009 um 23:44 Uhr

@Bärbel1 Aber nicht bei den Bewerbungsgesprächen

J
Joachim_N

12.03.2009 um 09:44 Uhr

BAG, Urteil vom 15. 2. 2005 - 9 AZR 635/ 03

43

Nach dem Klägervortrag ist die Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung schon deshalb anzunehmen, weil die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX über die Bewerbung des schwerbehinderten Menschen nicht unmittelbar nach Eingang unterrichtet und bei der stets nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vorzunehmenden Prüfung, ob ein Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, nicht beteiligt worden ist. Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung lässt auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung schließen. Es gehört zur Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Eingliederung arbeitssuchender schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber nicht entgegen § 81 Abs. 2 SGB IX benachteiligt (§ 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX). Dazu hat der Gesetzgeber ihr ausdrücklich das Recht eingeräumt, in die Bewerbungsunterlagen auch der nicht behinderten Bewerber Einblick zu nehmen und an den Vorstellungsgesprächen aller Bewerber teilzunehmen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Damit soll die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit haben, durch einen Vergleich der Qualifikation die benachteilungsfreie Stellenbesetzung zu überprüfen (vgl. Düwell LPK-SGB IX § 81 Rn. 20). Insbesondere wenn der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungspflicht über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen verstößt, kann die Schwerbehindertenvertretung diese ihr gesetzlich zugewiesene Funktion nicht erfüllen. Dann spricht eine Vermutung für die Benachteiligung des verschwiegenen schwerbehinderten Stellenbewerbers.

Jetzt hab ich nicht mehr ausgehalten und musste auch wenn ich nur SBV bin was dazu sagen.

Gruß Joachim

B
Bärbel1

12.03.2009 um 10:04 Uhr

Hallo "devin200"

schaue auch einmal den § 156 SGB IX an. Zeige diese den zuständige Führungskräften im Betrieb. Die Möglichkeit 10.000,- € persönlich zahlen zu müssen, könnte diese zu Nachdenken und rechtmäßigen Handeln anregen.

RW
rainer w

12.03.2009 um 10:13 Uhr

Joachim-N Danke für die Aufklärung. Ich finde es gut das du nicht nur liest , sondern dich auch beteiligst. So hast Du mich unwissendem wieder ein Stück belehren können. Danke.

E
Erwin

12.03.2009 um 11:35 Uhr

Hallo Rainer eigentlich sollten BR die wichtigen §§ des SGB 0 auch kennen. Nur so können sie im Rahmen ihrer Aufgaben darauf achten, dass diese vom AG beachtet werden.

RW
rainer w

12.03.2009 um 11:42 Uhr

@erwin Habt ihr mich also voll erwischt! -seuftz- schäm- Werde aber versuchen mir auch das in meiner Kopfbibiothek einzuordnen.

AB
Alter Betriebsrat

12.03.2009 um 20:04 Uhr

Servus Allerseits !

Das BAG Urteil finde ich prima. Werde gleich unsere Schwerbehindertenvertretung informieren. Auch die GL wird sich freuen nun jeden Tag kompetente Begleitung zu geniessen.Mal sehen ,wie lange das dann so geht.

Viele Grüsse

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