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§ 99 personelle Einzelmaßnahme

Q
Quietschbeule
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb gibt es eine BV zum Thema Stellenausschreibungen. Hier ist geregelt, wann und wie der Arbeitgeber auszuschreiben hat. Nun wurde eine Stelle in Vollzeit ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen. Bewerbungen sowohl von Intern als auch von Extern auf die Vollzeitstelle sind eingegangen. Nun kommt der Arbeitgeber auf die Idee, die ausgeschriebene Stelle nur mit 15 Std./W zu besetzen (statt der ausgeschriebenen 40 Std./W). Hintergrund ist, dass ein Mitarbeiter, aus der Abteilung sich erfolgreich mit Hilfe eines Anwalts gegen seine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit 25 Std./W gewährt hat. Der Arbeitgeber nun diesen Mitarbeiter mit 25 Std./W wieder weiterbeschäftigt und nun nur noch 15 Std./W "Bedarf hat. Ist es richtig, dass der Arbeitgeber die Stelle mit 40 Std./W besetzten muss (vorausgesetzt es gibt geeignete Bewerber) oder darf er die Stelle auch nur mit 15 Std./W besetzen.

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Community-Antworten (6)

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Pickel

03.09.2014 um 17:41 Uhr

Eine Ausschreibung verpflichtet doch nicht zur Stellenbesetzung. Was für eine - offen gesagt - abstruse Vorstellung!

Richtig wird sein, dass er aufgrund der neuen Erkenntnisse die Stelle neu mit 15 Std ausschreiben muss.

P
Pjöööng

03.09.2014 um 18:26 Uhr

Ich komme hier gerade ins Grübeln...

Verändern wir doch mal etwas den Fall: Die Stelle wurde als Vollzeitstelle ausgeschrieben. Es bewirbt sich intern eine Teilzeitkraft (15 Stunden) und extern ein Bewerber. Der Arbeitgeber hat sein Teilzeit- und Befristungsgesetz gelesen und weiß daher, dass er Teilzeitkräfte nicht benachteiligen darf. Außerdem ist die Teilzeikraft auch für die Stelle geeignet. Er gibt ihr also den Zuschlag.

Jetzt wird doch hoffentlich niemand kommen und sagen: "Darf er nicht, die Stelle war Vollzeit ausgeschrieben! Wenn er sie mit seiner 15 Stundekraft besetzen will, muss er sie erst mit 15 Stunden ausschreiben!"

Der externe Bewerber erklärt sich bereit, die Stelle auch mit 25 Stunden anzutreten.

Verlangt jetzt jemand die Neuausschreibung?

Ich habe eher Zweifel, ob die Angabe des Stundenumfanges überhaupt notwendig ist für eine Ausschreibung nach § 93 BetrVG.

Q
Quietschbeule

03.09.2014 um 18:34 Uhr

Hallo Pjoeoeoeng, Ich bin neu indem Geschaeft, aber wenn 40 St. Augeschriebeb sind und der BR bei 15Stunden zustimmt, benachteiligt er dann nicht die anderen Arbeitnehmer der Abteilung, die den Rest dann mitarbeiten muessen?

P
Pickel

03.09.2014 um 18:35 Uhr

Pjööööng das Problem könnte hier aber sein, dass evtl. interne TZ-Mitarbeiter sich für die Stelle in TZ nur dann bewerben, wenn die Stunden dem eigenen Wunsch entsprechen. Nicht jeder kennt das Teilzeitgesetz. Ich würde daher eine neue Ausschreibung erbitten.

Queitschebeule: Nochmal: eine Ausschreibung ist in keiner Weise eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Umsetzung. Aus einer von der Ausschreibung abweichenden Stundenzahl kann daher überhaupt keine Benachteiligung für bestehende MA wegen Mehrarbeit hergeleitet werden. Mal ganz davon abgesehen, dass dieses Argument schon deshalb nicht zu Ende gedacht ist, weil ja die übrige Stundenanzahl von der verbleibenden Kraft ausgeübt wird.

G
gironimo

03.09.2014 um 18:57 Uhr

Ich sehe es schon für erheblich an, ob eine Stelle als Vollzeitstelle oder Teilzeitstelle ausgeschrieben ist. Allerdings kann er ja eine Teilzeitkraft auf die Stelle setzen.

Will der AG nun die noch nicht besetzte Teilstelle (15 Std.) besetzen, muss er sie aus meiner Sicht neu ausschreiben. Da findet sich vielleicht intern jemand.

Will er die Arbeit auf andere AN abwälzen, liegt es an Euch eventueller Mehrarbeit nicht zuzustimmen.

Im Übrigen müsste doch auch etwas in der zitierten BV dazu stehen - - ??

Q
Quietschbeule

03.09.2014 um 19:25 Uhr

In der BV steht nichts dazu. Nur das eine interne erfolgen muss, wie lange die aushangfrist ist, wann sie verkuerzt wden kann und auf wieviel und unter wlchen kriterien im Einvernehmen darauf verzichtet werden kann (kommt hier nicht zum trsgen)

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