Erstellt am 03.09.2014 um 14:56 Uhr von Pickel
Wahrscheinlich, eventuell ja. Genauer kann es dir hier niemand mit den spärlichen Fakten beantworten.
(Räumliche Versetzung? Wesentliche neue Tätigkeiten?)
Erstellt am 03.09.2014 um 15:09 Uhr von schmusetier
Wir arbeiten im Altenheim, teilweise räumliche Versetzung (wenn PDL im Urlaub oder krank), ansonsten nicht, wesentlich neue Tätigkeit, sicherlich.
Fakt ist, viele Mitarbeiter sind an den BR herangetreten, da die betreffende Mitarbeiterin nicht sonderlich beliebt ist und es in ihrem Wohnbereich schon zahlreiche Beschwerden gegeben hat.
Laut Einrichtungsleitung ist es die Führungsebene und bedarf dadurch nicht der Zustimmung des BR.
Erstellt am 03.09.2014 um 15:34 Uhr von Pickel
Eine stellv. PDL ist aller Wahrscheinlichkeit nach keine leitende Angestellte, und nur bei denen greift die Zustimmungsverpflichtung nicht.
Ist die PDL zur Wahl des BR berechtigt gewesen?
Davon ab: macht euch aber keine zu großen Hoffnungen, die Vesetzung über die Mitbestimmung verhindern zu können. In dieser Frage ist die Mitbestimmung bzw. das Widerspruchsrecht des BR auf wenige Fakten reduziert. "Nicht beliebt" ist kein Grund.
Erstellt am 03.09.2014 um 16:42 Uhr von gironimo
Den Zahn müsst Ihr der Einrichtungsleitung auf jeden Fall ziehen (auch für weitere Fälle). Der BR ist für alle AN zuständig - auch für die mit Führungsaufgaben. Ausgenommen sind die im § 5 BetrVG genannten Leitenden Angestellten.
Ansonsten wird ja im § 95 Abs. 3 BetrVG definiert, was eine Versetzung ist. Also "neues Aufgabengebiet" und "erheblich Änderung der Umstände, unter der die Arbeit zu leisten ist".
Das müsst Ihr hinterfragen und die neue und alte Stelle vergleichen.