Verhaltensbedingte Kündigung- Was ist mit Vertretung des Gekündigten
Guten Morgen, ich bräuchte ganz schnell einen kompetenten Rat von Euch. Wir haben einen befristet beschäftigten Mitarbeiter, der als Krankenvertretung eines anderen MA bis zu dessen Genesung beschäftigt ist. Jetzt soll der kranke MA verhaltensbedingt fristlos gekündigt werden. Für uns als BR auch nachvollziehbar(gibt einen wirklichen Grund- bitte nicht diskutieren)
Was ist mit der Vertretung? Ist der an dem Tag der fristlosen Kündigung auch raus, da er ja nur befristet bis zur Widerkehr des anderen beschäftigt war. Ist er, wenn er länger bleibt gleich unbefristet beschäftigt?
LG Guido
Community-Antworten (11)
03.09.2014 um 12:50 Uhr
Aus meiner Sicht wird die ursprüngliche Stelle ja benötigt, sonst wäre keine Krankheitsvertretung eingestellt worden. Der ursprüngliche Mitarbeiter kommt ja nicht mehr, also könnte man dem Befristeten entweder die Stelle unbefristet anbieten wenn ihr mitspielt oder ihr fordert die Stelle neu auszuschreiben und denn können sich alle Mitarbeiter inkl. dem Befristeten darauf bewerben. Automatisch bekommen wird er die unbefristete Stelle nicht bekommen. Denkbar ist dass der Arbeitgeber ihm eine Befristung mit anderem Grund (bis zur Stellenneubesetzung) anbietet
03.09.2014 um 12:53 Uhr
Anscheinend handelt es sich um eine Zweckbefristung.
"Automatisch" bekommt er den Job nicht. Fragen muss man sich, wann der Zweck erfüllt ist. Das dürfte der Fall sein, wenn die Stelle neu besetzt ist.
03.09.2014 um 13:01 Uhr
Für uns als BR auch nachvollziehbar(gibt einen wirklichen Grund- bitte nicht diskutieren)
du glaubst gar nicht, wie erschreckend und unqualifiziert die nachvollziehbaren gründe mancher betriebsräte sind
03.09.2014 um 13:36 Uhr
Es gibt einen wirklichen Grund. Sicher braucht man dies nicht zu diskutieren. Aber es darf auch erlaubt sein auf solche BR´s zu zeigen die solche Einstellungen haben. Für mich einfach nur Pfui.
03.09.2014 um 13:53 Uhr
Kann auch nur hoffen, dass sich der BR seiner Aufgabe als Interessenvertreter bewusst wird .
Was ist mit der Vertretung? Ist der an dem Tag der fristlosen Kündigung auch raus, da er ja nur befristet bis zur Widerkehr des anderen beschäftigt war. Ist er, wenn er länger bleibt gleich unbefristet beschäftigt?
Beides nein aus meiner Sicht. Der erkrankte AN ist ja nicht wieder da. Und die Stelle müsste erst einmal wieder ausgeschrieben werden (sofern Ihr das bei euch gefordert habt) und der Kollege müsste sich bewerben.
03.09.2014 um 15:01 Uhr
Aus meiner Sicht ist mit Beendigung des Sachgrundes auch das befristete Arbeitsverhältnis beendet, wenn der Sachgrund sich ausschließlich auf die Krankheitsvertretung dieses Kollegen bezieht.
03.09.2014 um 15:47 Uhr
Zitat (nubbel): "du glaubst gar nicht, wie erschreckend und unqualifiziert die nachvollziehbaren gründe mancher betriebsräte sind"
Ich würde mal vermuten dass es sich um die Gründe des Arbeitgebers handelt und nicht um die des Betriebsrates. Und dass es manches Mal so ist, bedeutet doch keineswegs dass es auch hier so ist.
Ja, es gibt auch durchaus Gründe bei denen die Kündigung eines Arbeitnehmers nachvollziehbar ist.
03.09.2014 um 15:52 Uhr
Ich denke mal du hast die Antwort gleich mitgeliefert. Nun kommt es auf den AG an, die jetzige befristete Vertretung da voll zu übernehmen heisst aber doch auch, keinen Neuen einarbeiten,keine weiteren Kosten - folglich wäre allseits Sinnstiftend, der AG übernimmt die jetzige Vertretung. Redet mit eurem AG......
03.09.2014 um 17:54 Uhr
Ich würde die Sach-Begründung hier entsprechend auslegen:
Ein MA fehlt auf längere, unabsehbare Zeit. Solange ist die Vertretung beschäftigt. Ob nun wegen Krankheit oder weil die Stelle noch nicht wieder besetzt werden kann, sollte für alle Beteiligten keinen Unterschied machen.
Der Form halber würde ich dennoch auf eine neue Sachgrundbefristung drängen (und gleich mal für eine Entfristung werben).
03.09.2014 um 22:26 Uhr
@ GuidoW
Es kommt auf den ganz konkreten Wortlaut der Befristungsvereinbarung an!
Wenn es tatsächlich ein zweckbefristeter AV sein sollte und der Zweck "Genesung bzw. Rückkehr an den Arbeitsplatz" aufgrund der AG-Kündigung ggf. nicht erreicht werden kann, darf sich Herr Müller vermutlich freuen!
BAG, 26.6.1996 - 7 AZR 674/95 Leitsatz: Vereinbart der Arbeitgeber mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, daß das Arbeitsverhältnis mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden soll, so liegt hier in aller Regel nicht zugleich die Vereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
04.09.2014 um 00:14 Uhr
nein pjöööng, ich meine durchaus die gründe die ein betriebsrat als " nachvollziehbar" erachtet. und ich fände es spannend diese nachvollziehbaren gründe zu erfahren und verspreche nicht zu diskutieren
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