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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

MA gekündigt jetzt Stelle frei mit ähnlichem Anforderungsprofil -kann Kündigung unter den neuen Umständen auch rückgängig gemacht werden?

C
ceebee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind ein recht frischer, noch ungeschulter Betriebsrat (seit 6 Wochen im Amt), und ich bin die Vositzende. Bei uns werden zur Zeit wegen eines Kundenverlustes einige Leute gekündigt. Es wird seitens der Geschäftsführung versucht, die Leute möglichst auf anderen Positionen im Unternehmen einzusetzen. Einer MA hat man zum 1. Oktober gekündigt, weil es keine vergleichbare Stelle im Betrieb gibt (was nach unserem Ermessen richtig war). Jetzt haben wir heute allerdings das Formblatt einer Kündigung (die MA hat selbst geküdigt) bekommen, wodurch eine Stelle frei wird, die im Prinzip die gleichen Anforderungen hat wie die der vom Unternehmen gekündigten MA. Morgen treffe ich mich mit der gekündigten MA, sie möchte beraten werden.

Meine Frage:

Darf ich der gekündigten MA erzählen, daß gerade vermutlich eine passende Stelle frei wird? Ich würde ihr zunächst sagen, sie soll auf jeden Fall eine Kündigungschutzklage anstrengen (gegen Sozialrichtlinien wurde offenbar nicht verstoßen; die MA ist erst seit einem Jahr im Unternehmen, 30 Jahre alt, ledig und kinderlos). Muß ich da verschwiegen bleiben? Die Abfolge wäre doch eigentlich: Geh zum Anwalt, reiche Klage auf Weiterbeschäftigung ein, oder? Es würde sie sicher beruhigen, wenn sie wüßte, daß es eine Chance gibt, im Unternehmen zu bleiben. Oder kann so eine ausgesprochene Kündigung unter den neuen Umständen vielleicht auch einfach rückgängi gemacht werden, wenn man da als BR interveniert?

Danke für eure Antwort! Gruß ceebee

5.57806

Community-Antworten (6)

G
gbi

03.08.2007 um 07:06 Uhr

Ihr habt ja seinerzeit der Kündigung zugestimmt (oder?). Damit ist sie ja erst einmal wirksam. Wenn die neu frei werdende Stelle so in etwa passt, scglagt doch dem AG informell die Wiedereinstellung der bereits gekündigten MA vor - wenn es seinerzeit nur um den Wegfall ging, spricht ja nicht dagegen, sie wieder einzustellen.

Ist erst einmal Klage eingereicht, wird es meist schwer mit der Wiedereinstellung auf Betreiben des AG ...

N
nikiforos62

03.08.2007 um 10:54 Uhr

Hallo,

was ist mit Soziale Auswahl, Sozialplan, Interessenausgleich?????????? Prüfen ob Betriebsänderung gemäß §111 BetrVG

C
ceebee

03.08.2007 um 11:07 Uhr

Danke für den Tip, gbi. Ja, wir haben damals der Kündigung zugestimmt, weil es seinerzeits keine Unterbringungsmöglichkeit im Betrieb gab.

Hallo Nikiforo62, wow, so viele Fragezeichen habe ja nicht mal ich... ;-) Wie gesagt, gegen die Sozialauswahl wurde nicht verstoßen, es handelt sich auch nicht um Massenkündigungen, sondern um eine von insgesamt drei Kündigungen, wir sind 165 Mitarbeiter. Die gekündigte Dame ist erst seit 8 Monaten im Unternehmen, und dann fiel überraschend der Kunde und damit auch ihre spezielle Stelle weg. Erst jetzt hat sich die neue Situation ergeben. Es liegt keine Betriebsänderung vor. Kann man einen Interessenausgleich denn auch für eine einzige Person anstreben? Und soweit ich weiß, macht man einen Sozialplan auch nicht nur für eine einzelne Person (bzw. für drei), oder liege ich da völlig falsch?

Gruß ceebee

S
spider

03.08.2007 um 13:33 Uhr

Wann hat die MA den die Kündigung erhalten? Wenn die MA Kündigungsschutzklage einreichen will hat sie nur 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung.

Falls die 3 Wochen noch nicht um sind also schleunigst zum Anwalt. Paralell kann sie ja noch das Gespräch mit dem AG suchen - vieleicht ist er ja bereit die Kündigung wegen der Veränderten Rahmenbedingungen zurückzunehmen.

P
paula

03.08.2007 um 14:21 Uhr

Der Wiedereinstellungsanspruch kann unabhängig von einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden.

Der Wiedereinstellungsanspruch ist gegeben wenn innerhalb des Laufs der Kündigungsfrist eine Stelle die der MA ausfüllen könnte frei wird und wieder vom AG besetzt werden soll. Der Wiedereinstellungsanspruch ist aber eigentlich vom AN geltend zu machen. Ein AG ist aber wohl beraten, wenn er selber die Stelle dem AN anbietet.

Aber wie bereits dargestellt kommt es darauf an, dass der AG auch den freien Arbeitsplatz besetzen möchte. Wenn der AG darauf verzichtet ist auch kein Wiedereinstellungsanspruch gegeben

C
ceebee

03.08.2007 um 16:03 Uhr

Dank euch für die Hinweise!

Die Kündigung ist am 30.07. ausgesprochen worden. Ich hab der Mitabriterin grundsätzlich zur Kündigungsschutzklage geraten, ihr aber auch gesagt, daß ich mich vorher noch erkundige, ob es für sie aufgrund neuer Entwicklungen vielleicht noch eine Chance gibt. Ich werde gleich mal mit der Personalabteilung sprechen, ob eine neue Besetzung der freiwerdenden Stelle geplant ist, und dann die Mitarbeiterin informieren. Vielleicht wirds ja was.

Schönes Wochenende! Gruß, ceebe

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