Erstellt am 02.09.2014 um 12:01 Uhr von Hoppel
@ DianaDresdner
§ 60 Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Ich kann nicht ganz nachvollziehen, wie Du überhaupt darauf kommst, dass Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden müssten. Davon ist im §61 BetrVG überhaupt keine die Rede.
Und wie kommt es zu einer solchen Fragestellung, wenn offensichtlich bereits gewählt wurde?
Erstellt am 02.09.2014 um 12:43 Uhr von DianaDresdner
Hallo,
wir haben ein BR-Mitglied, dass sich um die JAV kümmern soll, da wir noch nicht gewählt haben und hatten das auch noch nie im Betrieb. Es wurde von ihm diese Fragen gestellt. Ich weiss nicht, wo das genau her kommt, fragt aber gern mal nach. So wie ich verstanden habe, steht das irgendwo geschrieben.
Dankeschön.
Diana
Erstellt am 02.09.2014 um 13:04 Uhr von Hoppel
@ DianaDresdner
"Oder ist davon nur die gewählte Vertreterin betroffen?"
Das hatte ich so verstanden, dass bereits gewählt worden ist.
Hier ein hilfreicher und guter Leitfaden:
http://netkey40.igmetall.de/homepages/gummersbach.igmetall/hochgeladenedateien/JAV%20Wahlen/wahlleitfaden.pdf
Erstellt am 02.09.2014 um 14:27 Uhr von DianaDresdner
Danke für den Leitfaden :)
Erstellt am 02.09.2014 um 15:14 Uhr von gironimo
... wahrscheinlich hat der Kollege das mit der BR-Wahl verwechselt