Ersatzmitglied
Hallo Kollegen Wenn ein BR das Gremium verläßt z.B. wegen Arbeitsplatzwechsel in eine andere Firma, rückt ein Ersatzmitglied in das Gremium nach. Wenn dieses neue Mitglied im BR nun längere Zeit krank wird ca 1 Jahr und kommt dann zurück, ist es dann Automatisch wieder im BR oder erst wieder wenn es als Ersatzmitglied geladen wird.
Ich hoffe die frage ist verständlich.
Mal ein Beispiel dazu:
BR Wahl ist im April 2010 Im August 2012 verlässt ein BR das Gremium für immer.
- Ersatzmitglied rückt nach.
- Ersatzmitglied wird krank im März 2013 hier war auch die letzte Teilnahme an einer Sitzung.
- Ersatzmitglied kommt im aus dem Krankenstand zurück im September 2014
Wie lange ist dann der Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds?
bis März 2014? weil 1 Jahr Kündigungschutz für Ersatzmitglieder nach der letzten Sitzung?
bis April 2014? weil Vollmitglied seid August 2012 bis April 2015? weil Vollmitglied seid August 2012, aber nicht neu gewählt in 2014
danke und gruß
Community-Antworten (6)
01.09.2014 um 09:43 Uhr
@berwie Dein Beispiel geht nicht, weil im April 2014 (vier Jahre Amtszeit) gewählt werden musste. Entweder wurde die Person wiedergewählt oder nicht.
Das Ersatzmitglied ist kein Ersatzmitglied mehr, weil es zum "normalen" BRM durch das nachrrücken geworden ist. Der Kündigungsschutz läuft noch ein Jahr Ablauf der Mitgliedschaft im BR! Nicht der letzten Sitzung
01.09.2014 um 10:00 Uhr
Moin Also hat das Ersatzmitglied noch Kündigungschutz bis April 2015 weil es 2012 ein Vollmitglied geworden ist?
01.09.2014 um 10:32 Uhr
*Wenn dieses neue Mitglied im BR nun längere Zeit krank wird ca 1 Jahr und kommt dann zurück, ist es dann Automatisch wieder im BR * Sebstverständlich bleibt dieses dauerhaft nachgerückte Ersatzmitglied ordentliches BRM sofern der BR, in welchen es nachgerückt ist, noch besteht.
erst wieder wenn es als Ersatzmitglied geladen wird Ein dauerhaft nachgerücktes BRM kann nicht mehr als Ersatzmitglied geladen werden!
Ich hoffe die frage ist verständlich. Nein, nicht wirklich!
1. Ersatzmitglied rückt nach. Damit ist es ordentliches Mitglied und hat für 1 Jahr Kündigungsschutz nach Ablauf der Amtszeit des BR in welchen es als ordentliches Mitglied nachgerückt ist.
Also hat das Ersatzmitglied noch Kündigungschutz bis April 2015 weil es 2012 ein Vollmitglied geworden ist? Ja, das Ersatzmitglied, welches kein Ersatzmitglied ist, hat Kündigungschutz bis April 2015 weil es 2012 ein Vollmitglied geworden.
01.09.2014 um 11:02 Uhr
@ berwie
Du hast doch vollkommen richtig erkannt, dass dieses Ersatzmitglied im August 2012 endgültig in den BR nachgerückt ist. Damit ist dieser Kollege nicht mehr Ersatzmitglied sondern gehört dem BR als ordentliches Mitglied an. Warum bezeichnest Du diese(n) KollegIn dann auch noch in Deiner zweiten Fragestellung als "Ersatzmitglied"?
Ist diese(r) KollegIn bei der letzten Wahl lediglich nicht als ordentliches BRM gewählt worden, hat aber kandidiert und ist auch in der aktuellen Amtszeit potentielles Ersatzmitglied?
01.09.2014 um 11:08 Uhr
Moin Ja weil genau das unser Thema war. Ist es ein Vollmitglied oder weiterhin Ersatzmitglied.
Deswegen hatte ich geschrieben ob es verständlich ist.
Euren Antworten zufolge lautet die Antwort: Aus dem Ersatzmitglied wird ein Vollmitglied und hat bis April 2015 Kündigungsschutz.
danke und gruß
01.09.2014 um 11:58 Uhr
@ berwie
Mir scheint, dass hier noch immer ein Missverständnis vorliegt.
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In der Amtszeit 2010 bis 2014 WURDE aus dem Ersatzmitglied im August 2012 ein ordentliches BRM.
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Auch wenn dieses BRM dann krankheitsbedingt ab März 2013 ausfällt, ist und bleibt diese(r) KollegIn bis zum Ende der Amtszeit dieses BR ordentliches BRM. Während dessen Verhinderung musste ein vorhandenes Ersatzmitglied vorübergehend in den BR nachrücken.
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Die Mitgliedschaft im 2010 gewählten BR endet für das erkrankte BRM mit Ablauf der Amtszeit dieses BR. Egal ob dieses BRM zu diesem Zeitpunkt AU war oder nicht.
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Der nachwirkende Kündigungsschutz greift für ein Jahr nach Ende der AMTSZEIT.
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Die Amtszeit endet NICHT mit der Wahl eines neuen BR.
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Um sagen zu können, wann der nachwirkende Kündigungsschutz endet, muss also festgestellt werden, wann die Amtszeit konkret abgelaufen war. Im Zweifelsfall muss halt ab dem Zeitpunkt nachgerechnet werden, an dem das endgültige Wahlergebnis des erstmalig gewählten BR bekannt gegeben wurde.
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