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Umkleideschränke öffnen

N
Nimasu
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem.

Da in den letzten Jahren einige Mitarbeiter gekündigt haben bzw. gekündigt wurden und Ihre Schlüssel nicht abgegeben haben werden die Schränke in naher Zukunft mit dem Zweitschlüssel geöffnet. Ich kann mich dunkel dran erinnern darüber vor einigen Jahren was gelesen zu haben. So weit wie ich mich erinnern kann ist es im Beisein des BRV oder eines BRM zulässig. Ich kann aber keine Rechtsprechung mehr dazu finden.

Ich habe vorgeschlagen eine Liste auszuhängen in der sich die Kollegen mit Namen und Schlüsselnummer eintragen. Diese Liste werden wir 4 Wochen aushängen. Nach den 4 Wochen wollen wir dann die nicht aufgeführten Schränke räumen und die Sachen die eventuell noch in den Schränken sind einlagern.

Wie ist hier die Rechtslage?

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

29.08.2014 um 11:47 Uhr

Wenn es letztendlich nur darum geht, die "verlassenen" Schränke ausfindig zu machen, könnt Ihr ja so verfahren. Denken solltet Ihr an diejenigen, die längerfristig nicht im Haus sind und sich deshalb ggf. nicht in die Liste eintragen können.

P
Pjöööng

29.08.2014 um 15:44 Uhr

Bei den "schon seit Ewigkeiten" verlassenen Schränken kann wohl eine Eigentumsaufgabe der darin befindlichen Gegenstände vermutet werden. Die Notwendigkeit der Anwesenheit eines BRM bei der Öffnung dieser Schränke kann ich nicht erkennen.

Rechtssicher dürfte sein, eine BV über die namentliche Kennzeichnung der Schränke zu vereinbaren und darin eine ausreichende Frist (2 Monate) für die Erstkennzeichnung zu vereinbaren. Danach spricht meines Erachtens nichts gegen die Öffnung der verbliebenen Schränke. Sicherheitshalber kann man sich ja auch noch mit den dauerkranken AN in Verbindung setzen.

Q
Quietschbeule

03.09.2014 um 19:09 Uhr

Auf die Anwesenheit des BR wuerde ich schon aus dem Grunde des Schutzes desjenigen bestehen, der die Schraenke oeffnet. Man weis ja nie, was auf einmal wertvolles so im Schrank war

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