Erstellt am 20.11.2012 um 08:22 Uhr von Celest
Als BR habt ihr ein "Anrecht" auf alle Mittel die ihr benötigt - was ihr benötigt beschließt ihr im Gremium. Wenn er euch als das Firmen W-Lan nicht benutzen lässt, könnt ihr ggf. einen eigenen Anschluss beschließen.
Schau mal hierzu in BtrVG § 40 incl. der dazugehörenden Kommentierung
Erstellt am 20.11.2012 um 09:24 Uhr von gironimo
Zur Ergänzung. Bei den Büro- und Kommunikationsmitteln, kann der BR von dem Standard ausgehen, der auch sonst im Betrieb zur Anwendung kommt. Da dürften 12 Jahre alte PCs und fehlende Software, die ansonsten aber im Betrieb genutzt wird, kaum der Standard erreicht werden.
Ihr solltet zudem einen eigenen BR-PC (und eventuell Raum) fordern, der nicht auch noch von anderen genutzt wird. In Betrieben Eurer größe - und wie Du ja schon selbst feststellst - mit hohem Schreibbedarf, kann sich der BR doch nicht darauf beschränken nur in Zeiten aktiv zu werden, wo Raum und PC nicht gerade von anderen genutzt werden.
Wenn der AG Euch die notwendigen Mittel verweigert, solltet Ihr den Rechtsweg ins Auge fassen.
Erstellt am 20.11.2012 um 10:03 Uhr von meckerziege
Es steht Euch zu - erstmal beschließen, was Ihr braucht und dann den AG auffordern,
Euch diese Sachen umgehend zur Verfügung zu stellen.
Ansonsten Beschlußverfahren!!
Es kann nicht sein, dass Ihr Eure eigenen Sachen mitbringt, um in der
Firma BR - Arbeit zu erledigen!
Man könnte sogar davon ausgehen, dass Ihr in der Ausübung Eures Mandates
massiv behindert werdet??!!
Erstellt am 20.11.2012 um 11:08 Uhr von rkoch
Einen von anderen AN genutzten PC müsst ihr im übrigen nicht akzeptieren. Alle Dateien die ihr (selbst unter Nutzung eines speziellen Benutzerkontos) bearbeitet, hinterlassen selbst dann, wenn ihr diese auf einem USB-Stick speichert, Spuren auf diesem Rechner die zumindest vom Admin, ggf. auch von anderen Benutzern eingesehen werden können. Diesen PC zu nutzen stellt damit einen herben Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des BR dar.
Gleiches gilt im Grund auch für die Notebooks! Wenn es Firmennotebooks sind, hat der AG grundsätzlich das Recht darauf zurückzugreifen, wenn es private Notebooks sind, werden Firmendaten ins private Umfeld "veruntreut".
Nur ein speziell dem BR zur Verfügung gestellter Rechner der auch nur für BR-Zwecke genutzt wird erfüllt grundsätzlich den datenschutzrechtlichen Anspruch.
u.U. würde der Hinweis an den AG reichen, ob es ihn wirklich nicht stört, wenn seine Geschäftsgeheimnisse für jeden zugänglich sind, der Zugriff auf den Rechner hat..... Insbesondere da ihr selbst nicht Admin seid, kann er Euch auch nicht darauf festnageln, dass IHR selbst dafür zu sorgen habt, dass Eure Arbeit auf dem Rechner keine Spuren hinterlässt.
BTW: Wenn ihr schon Einigungsstellenverfahren laufen habt, ist der Weg zu einem entsprechenden Beschlußverfahren, in dem ihr Eure Forderungen durchsetzt doch nicht mehr weit, oder?
Erstellt am 20.11.2012 um 16:29 Uhr von bastian
Danke für die zahlreichen antworten,
unser hauptproblem ( daher haben wir ja bereits eine einigungstelle ) ist , das unser AG uns als Betriebsrat bzw. jeden Betriebsrat den es mal gab , nicht ernst nimmt.
Jedes recht müssen wir uns Hart erkämpfen sogar kleinigkeiten.
Und selbst redend landet alles vor gericht...
Die Internet geschichte und dem dazugehörgem Pc ist laut meinen such ergebissen nicht ganz Klar.
"Die Firma muss dem Br zur verfügung stellen wenn Internet im Haus zur verfügung steht...ja haben wir..."
Aber wenn wir unserem chef jetzt ein netten brief schicken...
§40 BtrVG wir hätten gern ein eigen Pc mit internet...
darauf wird er antworten... habt ihr doch,......
ergo.... Beschlussverfahren
doch da sind meine persönlichen befürchtungen....
Wo steht das der Br anrecht hat auf ein eigenen Pc wo nur er zugang hat...
und Wo steht das er ebenfalls ein recht darauf hat ein Interanschluss ( nicht überwachbar ) zb. via Umts/Hsdpa Stick zu fordern.
Dazu habe ich leider keine urteile Etc. gefunden.
Gruss Bastian
Erstellt am 21.11.2012 um 00:28 Uhr von Watschenbaum
mal ein paar Infos
Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung
seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG
für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers
entgegenstehen
BAG vom 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08
Grundsätzlich gilt: Dem Betriebsrat steht jedenfalls der betriebsübliche Standard zu. Aber auch dort, wo nicht jeder Arbeitsplatz über einen PC verfügt, kann ein solcher für den Betriebsrat dennoch erforderlich sein (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2008,
Der Betriebsrat kann die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur grundsätzlich alleine bestimmen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Betriebes gelten für die Arbeit am Betriebsrats-PC nur, soweit der Betriebsrat diese für sachgerecht erachtet.
LAG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 04.03.2011
Aktenzeichen: 10 TaBV 1984/10
Jedenfalls darf der Betriebsrat zumindest fordern, dass er mit den Kommunikationsmitteln ausgestattet wird, mit denen die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer im Unternehmen ausgestattet sind
LAG Köln, Beschluss v. 13.12.2011, Az.: 11 TaBV 59/11
Nun kann der Betriebsrat nicht nur für das Betriebsratsgremium, sondern auch für jedes einzelne Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber die Einrichtung eines Internetzugangs und einer E-Mail-Adresse verlangen (BAG, Beschl. v. 14.07.2010, Az. 7 ABR 80/08).
im übrigen : einfach beschließen, und falls der AG ablehnt, neunen Beschluß fassen, einen Anwalt mit der Durchsetzung zu beauftragen, ich würde da gar nicht lange fackeln,