!!! EILT !!! Darf der Wahlvorstand vor der öffentlichen Auszählung einen der Umschläge öffnen???
Guten Tag, ich muss mich entschuldigen, aber es !!!EILT!!! sehr Morgen(31.12.05) ist die Auszählung unserer Stimmen zur Betriebsratswahl. Ich habe meine Stimme schriftlich am Mittwoch abgegeben, heute sagte mir ein Mitglied des Wahlvorstandes:" Deine Stimme ist ungültig, du hast die Umschläge falsch eingesteckt!!" Das mag ja wahr sein, aber....darf er das denn wissen, er hat vor der Auszählung einen der Umschläge geöffnet!!!(sonst wüsste er nicht, das es meine Stimme war, die ungültig ist) Darf der Wahlvorstand vor der öffentlichen Auszählung einen der Umschläge öffnen????...egal ob der ungültig ist oder nicht???
Community-Antworten (3)
30.12.2005 um 15:58 Uhr
Hallo gesamtsituation, für die schriftliche Stimmabgabe gilt, dass der Wahlumschlag geschlossen sowie eine unterschriebene vorgedruckte Erklärung in einem Freiumschlag abgegeben werden muss. Dieser Freiumschlag darf nur unmittelbar vor bzw. nach Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung geöffnet werden.
30.12.2005 um 15:58 Uhr
Hallo, Die Umschläge dürfen erst unmitelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung geöffnet werden (Paragraph 26 Wahlordung). Im Klartext also frühestens kurz vor Schliessung des Wahllokals bzw. normalerweise direkt im Anschluss. Auch die Auszählung muss öffentlich erfolgen (sollte also auch an einem normalen Arbeitstag sein). Gruß Merlin
02.01.2006 um 08:12 Uhr
Die Umschläge, in denen das Kuvert mit dem Stimmzettel steckt, werden erst geöffnet, bevor die Urne geöffnet wird. Die Rückumschläge werden geöffnet, dann wird kontrolliert, ob der Briefwähler nicht schon bei der Wahl selber persönlich gewählt hat, dann kommt das geschlossene Kuvert mit dem Stimmzettel in die Urne. Erst danach wird die Urne geöffnet und mit der Auszählung begonnen.
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