Erstellt am 27.08.2014 um 16:31 Uhr von Nubbel
das kann man auch in einer ganz normalen sitzung auf die tagesordnung setzen
Erstellt am 27.08.2014 um 17:25 Uhr von Snooker
zwei Tagesordungspunkte müssen gesetzt werden.
Abwahl stellv. BRV
Neuwahl stellv. BRV
Erstellt am 27.08.2014 um 17:27 Uhr von Stoni
Versucht bitte die Aussenwirkung auf die Kolleginnen und Kollegen zu beachten. Macht es "leise"
Erstellt am 27.08.2014 um 17:41 Uhr von gironimo
.... und findet jemanden, der es dann auch besser macht.
Erstellt am 27.08.2014 um 18:27 Uhr von Nubbel
wie soll man es leise machen? zumindest der arbeitgeber sollte es mitbekommen
Erstellt am 27.08.2014 um 20:44 Uhr von Rheinpfeife
Man lernt doch immer wieder dazu!
Bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass es nur eine ersetzende Wahl und keine diesem vorgeschaltete Abwahl gibt.
Irgendwer ließt hier bestimmt die falschen Heftchen.
Bin ich das etwa???
Erstellt am 27.08.2014 um 21:00 Uhr von Nubbel
ich weiß nicht welches du liest, aber es ist das falsche heftchen. versuch es mal mit nem dicken buch:)
Erstellt am 27.08.2014 um 22:08 Uhr von Rheinpfeife
Ich Glaube aber schon, dass mein Heftchen das richtige sagt.
Erstellt am 28.08.2014 um 07:34 Uhr von Nubbel
Arbeitsgericht Frankfurt
Beschluss vom Montag, 31. März 2008 - Von: 12 BV 666/08
http://www.arbeitsrecht-hessen.de/rechtsprechung/arbg-frankfurt/detailansicht/artikel/anfechtung-der-ab-neuwahl-des-br-vorsitzenden-und-seines-stellvertreters.html
In einem Beschluss, in dem der Betriebsrat einen neuen Vorsitzenden und einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden wählt, ist zwingend die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers enthalten, sofern er oder sie nicht im Rahmen der Neuwahl im Amt bestätigt wird. An seine oder ihre Stelle ist dann automatisch der oder die neu gewählte Vorsitzende getreten. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls in der der eigenständigen Abwahl unmittelbar zeitlich nachfolgenden Neuwahl, wenn diese wirksam erfolgt ist, eine wirksame Abwahl der bisherigen Amtsinhaber enthalten ist.
es kann jetzt noch sein, dass du über das wörtchen "abberufung" diskutieren möchtest, was sehr albern wäre
Erstellt am 31.08.2014 um 00:39 Uhr von AlterMann
Hallo nubbel,
aber gerade dieses Zitat bestätigt die Meinung von Rheinpfeife.
Wenn ein BR einen neuen Vorsitzenden wählt, ist damit logisch zwingend auch der Beschluss enthalten, dass der alte abgewählt ist. Es bedarf also gar nicht zweier Beschlüsse.
Erstellt am 31.08.2014 um 09:57 Uhr von Hoppel
@ TakurBLN
"Wir wollen auf einer außerordentlichen Sitzungen eine Abwahl und danach eine Neuwahl des/der stell. BRV durchführen. Was gibt es hier zubeachten?"
Vollkommen egal ob ihr diesen TOP in einer Sondersitzung oder regulären BR Sitzung behandelt ... es muss ordnungsgemäß eingeladen worden sein.
Da die Einladung zur BR-Sitzung inkl. Benennung der TOP dem BRV obliegt (§ 29 Abs.2 BetrVG) frage ich mich, wie ihr die ZWEI TOP " Neuwahl Stellv. BRV - TOP 1. Beschluss, TOP 2. Wahl-" auf die Tagesordnung bekommen wollt.
Ist der BRV dazu bereit, ohne dass vom § 29 Abs.3 BetrVG Gebrauch gemacht werden muss?? Habt ihr BRM, die das Amt übernehmen wollen?
Zwingend beachtet werden muss, dass jeweils eine Beschlussfassung als auch eine Wahl erfolgen muss!
Antrag Beschluss: Der stellv. BRV wird neu gewählt. Wer stimmt dafür?
Abstimmung: >> Zu beachten sind § 33 Abs.1,2 BetrVG
Wahl: Gewählt ist das BRM, dass die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat >> § 26 Abs.1 BetrVG
Erstellt am 31.08.2014 um 18:02 Uhr von Rheinpfeife
@Nubbel
„es kann jetzt noch sein, dass du über das wörtchen "abberufung" diskutieren möchtest, was sehr albern wäre“
Neee, bestimmt nicht.
Aber eventuell darüber, warum Du, im Gegensatz zu @AlterMann, selbst eingestellte Urteile nicht interpretieren (richtig Lesen)kannst.
Urteilsauszug:
Jedoch ist eine eigenständige "Abwahl" auch nicht erforderlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können jederzeit durch Betriebsratsbeschluss abberufen werden (Fitting, 23. Auflage 2006, § 26 BetrVG Rn. 20). In einem Beschluss, in dem der Betriebsrat einen neuen Vorsitzenden und einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden wählt, ist zwingend die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers enthalten, sofern er oder sie nicht im Rahmen der Neuwahl im Amt bestätigt wird.
Frage:
Was kann man hier Falsch verstehen?