Erstellt am 25.08.2014 um 18:26 Uhr von gironimo
Mit Fürsorgepflicht hat das nichts zu tun.
Sofern es um Ansprüche aus einer BV geht, gibt es aber den § 77 BetrVG: Abs. 4 "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen."
Wenn der BR anderweitig beteiligt ist (z.B. Mitbestimmung bei Arbeitszeit oder Mitwirkung bei Versetzung) ist der BR frei in seinen Entscheidungen. Da gilt Kollektivrecht vor Individualrecht. Der BR kann also nein sagen, selbst wenn der AN einverstanden ist, wenn dere BR entsprechende Gründe hat.
Erstellt am 26.08.2014 um 06:57 Uhr von Dezibel
Mit sovielen Paragraphen kann ich nicht dienen. ;))
Aber der Arbeitgeber kann vieles sagen, ich muss ihm nicht glauben, aber wenn der Arbeitnehmer zu mir kommt und persönlich sagt, lasst die Finger davon, ich möchte nicht, dass der BR sich da einmischt, dann ist das für mich Gesetz. Er ist alt genug, mündig und weiß (hoffentlich), was er tut.