Erstellt am 24.08.2014 um 21:34 Uhr von Hoppel
@ Karuso
Das ist ein klassischer Fall von Annahmerverzug! Bedeutet, dass der AG die Schicht wie gearbeitet zu bezahlen hat.
Man sollte aber davon ausgehen, dass die Schichtzulagen versteuert werden müssen.
Erstellt am 24.08.2014 um 21:36 Uhr von Karuso
Ok, danke...also müßte das einfach nach Stunden bezahlt werden...danke...
Erstellt am 25.08.2014 um 06:46 Uhr von AbisZ
Der Annahmeverzug kann doch vertraglich ausgeschlossen werden oder täusche ich mich? lieber mal im Arbeitsvertrag/TV mal nachschauen.
Erstellt am 25.08.2014 um 06:51 Uhr von Hoppel
@ AbisZ
Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko = § 615 BGB
Du meinst aber den § 616 BGB = Vorübergehende Verhinderung.
Dieser Paragraph kann per TV/BV/AV konkretisiert oder auch abgedungen werden.
Nachtrag, weil mal wieder diese d*mliche 7er Begrenzung drin ist
@ AbisZ
"Ich hab z.b. einen AV indem beides Ausgeschlossen ist"
Das bedeutet ja nun nicht, dass die Klausel bzgl. des § 615 BGB wirksam ist ...
> http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Arbeitsausfall.html#tocitem5
Erstellt am 25.08.2014 um 07:03 Uhr von AbisZ
Ich hab z.b. einen AV indem beides Ausgeschlossen ist
Erstellt am 25.08.2014 um 07:29 Uhr von gironimo
Der BR sollte es dennoch versuchen und auf Annahmeverzug setzen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass dieser Fall nicht bei (allen) AN ausgeschlossen ist. Schließlich hat ja der AG auch ohne Achtung der Mitbestimmung gehandelt. (Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit)
Erstellt am 25.08.2014 um 17:16 Uhr von Stoni
Dann hinterfragt doch gleich mal die Arbeitszeit der Nachtschicht. 19:00 Uhr bis 05:45 Uhr ?