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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsspaltung

J
Jenklei
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unsere Firma eine GmbH hat aus "personellen und strategischen Gründen" (so wurde es den Mitarbeitern mündlich kommuniziert), die Abteilung Vertrieb abgespalten und es wurde eine neue GmbH gegründet (es wird auch vermutet, dass es mit unter deswegen gemacht wurde, damit die Anzahl der Mitarbeiter unter 20 bleibt u. somit kein Recht auf Mitbestimmung bei pers. Einzelmaßnahmen besteht). Für die neue GmbH wurden neue Mitarbeitern eingestellt. Das komplette Aufgabengebiet der ursprünglichen GmbH soll auf die neue übergehen. Selbstverständlich dürfen die alten Mitarbeiter die neuen einarbeiten. Die Mitarbeiter der alten GmbH wurden bis auf die oben genannte mündliche Info nicht darüber informiert und sie haben auch keinen neuen Aufgabenbereich erhalten. Wir sind ein ziemlich neuer BR und haben jetzt erstmal eine neue Stellenbeschreibung für die ursprünglichen Mitarbeiter eingefordert. Was müssen wir noch beachten?

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

23.08.2014 um 10:03 Uhr

Seit Ihr denn zur Einstellung der neuen Mitarbeiter gehört worden?

§ 1 BetrVG Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

(...)
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. 

War es so?

Ich würde zur genauen Prüfung der Sachlage (seit Ihr trotzdem weiter ein gemeinsamer Betrieb) einen Sachverständigen hinzuziehen; hier Fachanwalt für Arbeitsrecht (§ 80 BetrVG).

Außerdem würde ich den AG nach der Personalplanung fragen (§ 92 BetrtVG; Stichwort: rechtzeitig, umfassend; Unterlagen)

H
Hoppel

23.08.2014 um 11:02 Uhr

@ Jenklei

Lasst Euch nicht in´s Bockshorn jagen! Nur weil ein Betriebsteil in eine neue GmbH überführt wurde, wird daraus noch kein eigenständiger Betrieb.

Besteht auch weiterhin darauf, dass der BR vor JEDER Einstellung anzuhören ist. Aber bislang ist es nur Eure Vermutung, dass der AG den 99er umgehen will. Zumindest schreibst Du nicht, dass Euch der AG vor Einstellung der neuen AN nicht angehört hat oder anhören will.

Solltet Euer BR nicht angehört werden, könnt Ihr vom § 23 Abs.3 BetrVG Gebrauch machen. In diesem Rahmen solltet Ihr den Beschluss fassen, einen RA mit der Durchsetzung Eurer Rechte zu beauftragen. Entweder lenkt der AG nach einem Schreiben des RA ein oder aber ein Arbeitsgericht entscheidet darüber, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt oder nicht.

Guck Dir mal dazu mal den BAG Beschluss vom 11. 2. 2004 (7 ABR 27/03) an.

Ein Sachverständiger n. § 80 BetrVG bringt Euch überhaupt nicht weiter > " (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben NACH NÄHERER VEREINBARUNG MIT DEM ARBEITGEBER Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

Ergänzend: https:www.igbau.de/Binaries/Binary4356/Baustein_Extra_13_Spaltung.pdf

Wenn Ihr das gelesen habt, werdet Ihr feststellen können, dass Euer BR auch gem. § 111 BetrVG zu beteiligen ist!

W
wischwasch

23.08.2014 um 14:47 Uhr

-- NACH NÄHERER VEREINBARUNG MIT DEM ARBEITGEBER ---

was soll den der AG dagegen halten können. Wichtig beim Hinzuziehen eines Sachverständigen ist doch, daß der BR eine Erforderlichkeit beschließt.

J
Jenklei

24.08.2014 um 18:32 Uhr

Danke für eure Antworten. Nein, wir wurden vor der Einstellung der neuen AN nicht anghört. Die Begründung war, dass die Einstellung ja über die neue GmbH erfolgt. Dann werde ich mich mal weiter durch den Paragraphen-Dschungel kämpfen.

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