Erstellt am 22.08.2014 um 11:23 Uhr von Snooker
Nein, denn von Betriebsvereinbarungen gibt es ja immer zwei Exemplare die von den jeweiligen Vertragsparteien unterzeichnet sind. Heisst, sind die Exemplare beim BR, aus welchem Grund auch immer, futsch, sind die selben unterzeichneten Exemplare noch beim AG einholbar.
Erstellt am 22.08.2014 um 12:52 Uhr von Hoppel
@ Fußball
Du bist ja vielleicht lustig ...
Was glaubst Du wohl was passieren wird, wenn ein BR hingeht und die ordnungsgemäße Beschlussfassung zu z.B. BVen bestreitet, weil die entsprechenden Sitzungsniederschriften fehlen??? Und sich dann auch noch nur die BVen rauspickt, die nicht in den Kram passen ...
Als AG würde ich jubeln, wenn mir ein BR eine solche Steilvorlage liefert! Dann würde ich glatt darüber nachdenken, alle Beschlüsse des BR die mir nicht in den Kram gepasst haben, vor´s Arbeitsgericht zu bringen.
Aber auch ein neu gewählter BR sollte schon mal davon gehört haben, dass man BVen kündigen kann! Ebenfalls könnte man sich als neu gewählter BR bemüßigt fühlen, vorhandene BVen einfach mal auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen; ggf. auch unter Zuhilfenahme eines RA.
Außerdem sollte Euer BR nicht vergessen, dass der AG darauf vertrauen darf, dass Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst wurden. Mängel, die in den Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, wirken sich im Regelfall nicht aus.
Ausnahme: Der AG durfte nicht davon ausgehen, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst worden ist.
Beispiel: AG legt eine neue BV vor und erhält eine halbe Stunde später die Mitteilung des BRV, der BR hätte dieser BV zugestimmt.