Erstellt am 22.08.2014 um 10:59 Uhr von Hoppel
@ MarcusM
Wo ist denn der alte Vorgesetzte abgeblieben? Im Regelfall wird bei Vorgesetztenwechsel eine Abteilung übergeben, wozu m.E. auch gehört, dass bereits getätigte Zusagen, z.B. Urlaub, weiter gegeben werden.
Gilt bei Euch die Zusage eine Vorgesetzten "AN A und B dürfen den Urlaub gleichzeitig nehmen" als Urlaubsgenehmigung? Dann sollten sich die Kollegen darauf berufen können und dürfen!
Erstellt am 22.08.2014 um 11:15 Uhr von MarcusM
Der alte hat von heute auf Morgen wegen Gesundheitlichen Probleme aufgehört und kam einfach nicht mehr Arbeiten. Eine Übergabe der Abteilung gab es nicht.
Bei uns muss ein Urlaubsantrag ausgefüllt werden, bei 1-2 Tagen kann das auch nach dem Urlaub noch geschehen. Die beiden AN sollten das tun, aber durch das hin und her wurde das Vergessen.
Erstellt am 22.08.2014 um 11:37 Uhr von Snooker
Im so vorliegendem Fall müsste der Vorgesetzte schon expliziet begründen, das der Betrieb dadurch nicht mehr funktionsfähig laufen kann wenn zwei MA mit dem selben Berufsfeld gleichzeitig im Urlaub gehen. Und zwar für jeden der beiden Urlaubsanträge extra. Sollte er diesnicht machen wollen oder können, würde ich mich an den AG wenden und den Vorgesetzten so übergehen.
Erstellt am 22.08.2014 um 12:18 Uhr von Hoppel
@ MarcusM
Du hast die eigentliche Frage nicht beantwortet!
Ist die mündliche Genehmigung von Urlaub durch den entsprechenden Vorgesetzten verbindlich oder nicht? Stellt der Urlaubsantrag nur noch eine Formalie dar, um z.B. die Personalabteilung in Kenntnis zu setzen?
Kann die mündliche Genehmigung ggf. bewiesen werden oder nicht?
Erstellt am 23.08.2014 um 08:12 Uhr von gironimo
Das sehe ich auch so. Allerdings könnte es eine mitbestimmte Regel geben, wie die Urlaubsgenehmigung abläuft (habt Ihr wohl eher nicht).
Wie dem auch sei. Der BR ist auch bei strittigen Einzelfällen in der Mitbestimmung. Diese könntet Ihr geltend machen (theoretisch bis zur Einigungsstelle). Ein nicht unerhebliches Potenziel für Verhandlungen.
Dabei solltet Ihr diesen Streitfall nicht nur auf der Ebene des Vorgesetzten besprechen sondern mit dem Arbeitgener. Der hat vielleicht kein Interesse an einen derartigen Streit.
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
Erstellt am 23.08.2014 um 16:39 Uhr von MarcusM
Hallo,
@Hoppel
In der Regel ist Mündlich ausreichend, Schriftlich ist nur die Info an die Personalabteilung. Die mündliche Genehmigung kann nicht bewiesen werden.
@gironimo
Wir haben keine Urlaubsregelung in dieser Abteilung, da diese mit 8 Leuten + Vorgesetzter eher klein ist. Bezüglich BetrVG habe ich das auch so verstanden wie Du, daher ja die Frage wie am besten Handeln.
Am Montag gibt es ein Gespräch mit dem Vorgesetzen – BRV sowie GF.
Erstellt am 23.08.2014 um 18:48 Uhr von Snooker
........oder aber ihr habt eine Regelung, aber ihr habt es nur noch nich realisiert. In jedem Fall gibt es keine gesetzliche Bestimmung die besagt das MA mit dem selben Berufsfeld nicht gleichzeitig Urlaub machen durfen.