Erstellt am 21.08.2014 um 15:09 Uhr von Pjöööng
Zur Wahl stellen darf sich jeder AN der das 18te Lebensjahr vollendet hat. Behinderung ist keine Voraussetzung für das passive Wahlrecht.
Das aktive Wahlrecht hat nur, wer auf der Wählerliste steht. Auf die Wählerliste kann der WV nur diejenigen nehmen die ihr Wahlrecht nachweisen können.
Erstellt am 22.08.2014 um 07:57 Uhr von Hoppel
@ Dirgni
In Deinem anderen Thread hab ich auf eine Info der Integrationsämter verwiesen. Da ist alles nachzulesen.
Erstellt am 22.08.2014 um 09:32 Uhr von Dirgni
Herzlichen dank für eure Unterstützung . So können wir den schwerbehinderten Kollegen helfen bei ihrem Antrag