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Betriebratswahl: Sind die Ehefrauen der Geschäftsführer eines eingetragenen Vereins wahlberechtigt?

S
Stellino
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich hätte folgende Frage bezüglich der bei uns anstehenden Betriebratswahl:

Unser Betrieb hat die Rechtsform eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins. Es sind 107 Mitarbeiter (exklusive Geschäftsleitung) beschäftigt. Die Geschäftsleitung besteht aus zwei Geschäftsführeren und zwei stellvertrenden Geschäftsführern. Die vier Geschäftsführer haben wir (der Wahlvorstand) als nicht wahlberechtigt eingestuft. Nun zu meiner Frage: Zu den 107 Mitarbeitern des Betriebes gehören auch die Ehefrau eines Geschäftführers sowie die Ehefrau eines stellvertretenden Geschäftsführers. Sind diese Ehefrauen bei der oben genannten Konstellation (eingetragener Verein) als wahlberechtigt und wählbar einzustufen oder sind sie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG als Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, zu betrachten und somit nicht wahlberechtigt? Gibt es diesbezüglich Präzendänzfälle auf die man sich berufen kann?

Ich bedanke mich im Voraus für jedwede Hilfestellung.

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Community-Antworten (7)

K
Kölner

14.06.2006 um 19:50 Uhr

Sind diese vier wirklich alle im Sinne des § 5 BetrVG leitende Angestellte? Ich wage einen Zweifel anzumelden!

Wenn dem aber dennoch so ist (es gibt ja die eigenartigsten Konstellationen bei den e.V.'s), dann gilt es die "ehelichen Mitbewohnerinnen" auch nicht wählen zu lassen!

E
etzu

14.06.2006 um 20:45 Uhr

Ist sicher ein Grenzfall. Der Wahlvorstand kann / darf / muss entscheiden wer auf die Wählerliste kommt. Achtung! Wenn ihr unter 100 wahlberechtigte kommt, besteht euer Betriebsrat nur noch aus 5 Personen. Habt Ihr alle Aushilfen, 400 Euro-Kräfte usw. auf der Wählerliste?

F
Fayence

14.06.2006 um 21:11 Uhr

etzu,

107 Mitarbeiter exklusive Geschäftsleitung. Nach "Abzug" von 2 Ehefrauen käme Stellinos Verein noch immer auf 105 Mitarbeiter.

S
Stellino

15.06.2006 um 01:35 Uhr

Sowohl die Geschäftsführer als auch deren Stellvertreter sind im Vereinsregister aufgeführt und persönlich haftend. Desweiteren sind sie auf den offiziellen Firmen-Briefköpfen aufgeführt. Gegenüber den übrigen Mitarbeitern sind sie weisungsberechtigt.

Daher unsere Einschätzung der Einstufung als leitende Angestellte.

Spricht etwas dagegen oder ist unsere Einschätzung richtig? Und wenn ja, sind dann die Ehefrauen wahlberechtigt oder nicht?

K
Kölner

15.06.2006 um 01:42 Uhr

Tschuldige, aber "persönlich haftend" im gemeinnützigen Verein geht eigentlich nicht! Als was sind sie denn im Vereinsregister aufgeführt? Als Vorstand?

S
Stellino

15.06.2006 um 16:26 Uhr

Genau, die zwei Geschäftsführer sowie die zwei stellvertretenden Geschäftsführer sind als Vorstand im Vereinsregister aufgeführt.

Ist unsere Einstufung als leitende Angestellte dann korrekt? Und wie sieht es dann mit dem Wahlrecht der Ehefrauen der Geschäftsführer aus?

K
Kölner

15.06.2006 um 16:31 Uhr

Meine Zweifel sind beseitigt. Wenn sie der Vorstand sind, dann wird das mit dem ltd. Angestelltenstatus richtig sein! Die Ehefrauen werden demnach (zunächst nur bei der BR-Wahl) rausfallen...

Glückwunsch zu so vielen leitenden Angestellten bei einem so kleinen Verein!

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