W.A.F. LogoSeminare

Kostenübernahme bei Seminaren

H
Helmi
Nov 2016 bearbeitet

Der Unterschied Kenntnisse sind dann erforderlich, wenn sie konkret notwendig sind, damit Sie als Betriebsrat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen können. Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG müssen nur geeignet sein. Dabei reicht es aus, wenn die Veranstaltung von der Aufsichtsbehörde des entsprechenden Bundeslandes als geeignet anerkannt ist. Die Kosten für Seminargebühren, für die An- und Abreise sowie für die Übernachtung, hat der Teilnehmer nach § 37 Abs. 7 BetrVG selbst zu tragen.

Hallo, zu diesem Artikel habe ich eine Frage: Es teht darin, dass der Teilnehmer an einer Schulung nnach S37 Abs.7 BetrVG Kosten selbst zu tragen habe. Müssen diese Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden?

73202

Community-Antworten (2)

G
gironimo

21.08.2014 um 16:19 Uhr

nein - der AG muss nur freistellen (also etwa wie bei Bildungsurlaub).

M
martinkrapp

25.08.2014 um 17:45 Uhr

Viele Gewerkschaften bieten Seminare nach §37 Abs. 7 BetrVG an und i.d.R. übernimmt die Gewerkschaft für ihre Mitglieder die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, An- und Abreise sowie die Seminargebühren. Es lohnt sich in jedem Fall ein Gewerkschaftsmitglied zu sein, vor allem als Betriebsrat.

Ihre Antwort