Kostenübernahme bei Seminaren
Der Unterschied Kenntnisse sind dann erforderlich, wenn sie konkret notwendig sind, damit Sie als Betriebsrat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen können. Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG müssen nur geeignet sein. Dabei reicht es aus, wenn die Veranstaltung von der Aufsichtsbehörde des entsprechenden Bundeslandes als geeignet anerkannt ist. Die Kosten für Seminargebühren, für die An- und Abreise sowie für die Übernachtung, hat der Teilnehmer nach § 37 Abs. 7 BetrVG selbst zu tragen.
Hallo, zu diesem Artikel habe ich eine Frage: Es teht darin, dass der Teilnehmer an einer Schulung nnach S37 Abs.7 BetrVG Kosten selbst zu tragen habe. Müssen diese Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden?
Community-Antworten (2)
21.08.2014 um 16:19 Uhr
nein - der AG muss nur freistellen (also etwa wie bei Bildungsurlaub).
25.08.2014 um 17:45 Uhr
Viele Gewerkschaften bieten Seminare nach §37 Abs. 7 BetrVG an und i.d.R. übernimmt die Gewerkschaft für ihre Mitglieder die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, An- und Abreise sowie die Seminargebühren. Es lohnt sich in jedem Fall ein Gewerkschaftsmitglied zu sein, vor allem als Betriebsrat.
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