Der Unterschied
Kenntnisse sind dann erforderlich, wenn sie konkret notwendig sind, damit Sie als Betriebsrat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen können. Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG müssen nur geeignet sein. Dabei reicht es aus, wenn die Veranstaltung von der Aufsichtsbehörde des entsprechenden Bundeslandes als geeignet anerkannt ist. Die Kosten für Seminargebühren, für die An- und Abreise sowie für die Übernachtung, hat der Teilnehmer nach § 37 Abs. 7 BetrVG selbst zu tragen.

Hallo,
zu diesem Artikel habe ich eine Frage:
Es teht darin, dass der Teilnehmer an einer Schulung nnach S37 Abs.7 BetrVG Kosten selbst zu tragen habe. Müssen diese Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden?