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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlvorstandsarbeit

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Mcboy88
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, kann ich dem Geschäftsführer auf ein Schreiben antworten ohne dafür eine WVsitzung abzuhalten? Es bedarf keinen Beschluss, demnach denke ich ja. Im Kontext geht es darum, dass wir als WV eine WV Schulung besucht haben ohne Zusage des AG. Er behauptet es sei zu weit (einfache Strecke 340km). Zum einen waren wir da schon öfters :-) ohne Probleme!

Es geht im nachhinein um die Kostenübernahme durch den AG, welche nach wie vor abgelehnt wird. Wir als WV hatten plausible Gründe warum kein näheres Seminar besucht hätte werden können. (Schule, Urlaub, Private Einschränkungen).
Nun haben wir einen RA beauftragt die Kostenübernahme zu prüfen. Der AG lehnt die Kostenübernahme für den RA ab und auf dieses Schreiben möchte ich antworten im Rahmen meiner WV Tätigkeit, jedoch ohne eine Sitzung mit meinen Mitglieder. Ist dies möglich? Über den Inhalt sind alle informiert.

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Community-Antworten (14)

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AlterMann

28.02.2018 um 21:02 Uhr

"Über den Inhalt sind alle informiert" ist nicht dasselbe wie: "mit dem Inhalt sind alle einverstanden, und alle sind der Meinung, dass wir dafür keine Sitzung abhalten wollen".

M
Mcboy88

28.02.2018 um 21:07 Uhr

Mit dem Inhalt sind wir alle ( dreier WV) einverstanden.

B
basilica

28.02.2018 um 21:18 Uhr

Die reine Rechtslage kannst Du dem AG auch ohne Beschluß des WV mitteilen. Wenn Du allerdings irgendetwas schreiben willst wie "der WV wird in zwei Wochen beim Arbeitsgericht die Kostenübernahme durch den AG beantragen", dann sollte das durch einen entsprechenden Beschluß des WV gedeckt sein.

M
Mcboy88

28.02.2018 um 21:36 Uhr

Der WV hat am 20.02 einen einstimmigen Beschluss zur Beauftragung eines RA beschlossen. Den Inhalt lehnt der AG ab. Jetzt möchte ich unseren Standpunkt festhalten, weshalb, wieso, warum..... Der AG behauptet des weiteren, dass der Sachverhalt weswegen wir den RA brauchen im BetrVG nicht geregelt sei. Ich stelle es einfach in den Raum, dass nur der RA den Sachverhalt der Kostenübernahme des Seminars klären kann.

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celestro

28.02.2018 um 21:51 Uhr

"Wir als WV hatten plausible Gründe warum kein näheres Seminar besucht hätte werden können. (Schule, Urlaub, Private Einschränkungen)."

Also wie man die angegebenen Schlagworte mit "plausible Gründe" und "340 km einfache Strecke" zusammen bringen will, würde mich extrem interessieren.

M
Mcboy88

28.02.2018 um 22:04 Uhr

Meine Kollegin ist privat sehr eingespannt. Enkelkinder uä. Ich bin im Monat für drei Wochen in der Schule. Für Seminare habe ich nur eine Woche Spielraum im Monat, welche ich besuchen kann. Die Seminare die der AG uns aufdrücken wollte, lagen in meiner Schulzeit oder in meiner Urlaubszeit. Dieses Seminar in München 340 km, war das einzige welches wir besuchen konnten.. In den vergangen Jahren haben wir als BR Seminare besucht die noch weiter lagen und dies war kein Problem. Die Wahl ist nicht ohne und für uns als erstmaliger WV ist ein Seminar zwingend erforderlich gewesen. Am 5.3 muss das Wahlausschreiben raus. Ein Seminar musste zeitnah besucht werden um inhaltlich nichts falsch zu machen.

C
celestro

28.02.2018 um 22:17 Uhr

"Ich bin im Monat für drei Wochen in der Schule."

Mal davon abgesehen, daß ich im BR sicher keinen MA zum WV machen würde, der 3 von 4 Wochen nicht da ist .....

Ich habe mich bei uns um ein Seminar gekümmert. 2 Wochen später fand das Seminar statt. Die 2 Wochen bestanden aus Koordination von WV plus 3 Ersatzmitgliedern, Angebote einholen, Klärung mit dem AG und Suche nach der Räumlichkeit. Das Ganze fand Inhouse statt, also der Referent kam zu von UNS gewünschter Uhrzeit zu UNS in die Firma und ging auf UNSERE Bedürfnisse ein.

Wer dagegen nur in die "Bücher" von Anbietern schaut und nimmt was vorgegeben ist ...

"Meine Kollegin ist privat sehr eingespannt."

Klingt sehr nach "wir fahren mal 680 km für ein Seminar" ... rolleyes

M
Mcboy88

28.02.2018 um 22:34 Uhr

Sie konnte zu diesem Datum die Enkelkinder zur Verwandtschaft bringen, dies ist für sie auch nicht so einfach zu managen. Wir der WV sind auch BR Mitglieder. Im WV war es sehr schwer einen Vorsitzenden zu wählen, demnach habe ich dies gerne übernommen und erledige vieles am späten Nachmittag nach meiner Schule. Wir haben verschiendene Angebote verglichen und auch ein Inhouse Angebot eingeholt, welches der AG wegen den Kosten auch ablehnte.

M
Mcboy88

28.02.2018 um 22:36 Uhr

Zu meiner Person. Ich habe letztes Jahr im Sommer die Nachqualifikation zum Heilerziehungspfleger begonnen und seit 2014 ordentliches BR Mitglied.

A
AlterMann

28.02.2018 um 23:42 Uhr

Hallo Mcboy, die Antwort von basilica könnte Dir weiterhelfen. Einen Beschluss zur Heranziehung eines Rechtsanwalts würde ich ebenfalls nicht auf diesem Wege angehen, aber das wolltest Du ja wohl auch nicht.

M
Mcboy88

01.03.2018 um 07:28 Uhr

So ist es AlterMann, so etwas haben wir nicht vor. Ich möchte nur das Schreiben des AG beantworten. Die Kostenübernahme wird schlussendlich der RA Überprüfen.

B
basilica

01.03.2018 um 19:43 Uhr

Das Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht ist kostenfrei und im ersten Zug ohne anwaltliche Vertretung möglich, der Anwalt kostet dagegen Geld.

Hier ein unternehmernaher BR-Wahlleitfaden, der auch ein paar Urteile zur Kostenübernahmepflicht nennt: http://www.unternehmerverband.de/wp-content/uploads/2016/12/ME-Leitfaden-Betriebsratswahlen-2018.pdf

Ein gewerkschaftsnaher BR-WAhlleitfaden: http://www.br-portal.de/assets/pdf/BR-Wahlleitfaden_nwv.pdf

Einfach die Leitfäden und Urteile mit der Suchfunktion nach "kosten" durchsuchen, dann sind die nötigen Zitate für Dein Schreiben an den AG schnell beisammen.

M
Mcboy88

01.03.2018 um 20:34 Uhr

Vielen Dank für die Links. Ich habe morgen einen Termin beim RA und dann werden wir sehen was er uns sagt und rät. Wenn es so sein soll, zahle ich gerne das Seminar:-)

B
basilica

01.03.2018 um 22:35 Uhr

Ich gehe zwar davon aus, daß Ihr die Anwaltskosten nicht tragen müßt. Trotzdem ein Hinweis: Der Fitting (§ 40 BetrVG Rn 25) hält die Hinzuziehung eines RAs durch den BR bei "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" für gerechtfertigt, was im Umkehrschluß bedeuten könnte, daß man bei einfachen Fällen erst einmal ohne Anwalt vor Gericht zu erscheinen hat. Ähnlich auch Fitting, § 20 Rn 38: Der AG hat die Kosten für den Anwalt zu tragen, wenn der Wahlvorstand die "Beauftragung des Rechtsanwaltes bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte"

Wenn Du die Seminarkosten erst einmal auslegst, würde ich auf jeden Fall hinterher einen Beschlußantrag beim Arbeitsgericht stellen, daß der AG die Kosten erstatten möchte. In diesem Antrag schilderst Du kurz, was Du willst und warum dieses eine Seminar für Dich/Euch einzig in Frage kam sowie Deine Versuche, den AG von seiner Konstentragungspflicht zu überzeugen. Eure Namen, Bezeichnung der Firma, konkrete Benennung des AG-seitigen Ansprechpartners, alle Anschriften, ... und dann alles in doppelter Ausfertigung original unterschrieben an das Arbeitsgericht schicken. Das geht auch ohne Anwalt.

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