Erstellt am 20.08.2014 um 12:21 Uhr von Nubbel
oh bitte nicht schon wieder.
wenn ein brm persönlich verhindert ist, wird nachgeladen und der vorsitz muß das auch nicht kontrollieren.
beispiel: brm hat einen privaten termin am freien tag. ersatzmitglied wird geladen. das es einen Termin mit seinem plümmo hat, muß der brv nicht wissen.
Erstellt am 20.08.2014 um 12:57 Uhr von Angie
Urteil: Az: BAG 7 AZR 500/88
LeitsatzNimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Es ist nicht in das Belieben Ihrer Kollegen gestellt, ob sie an Sitzungen teilnehmen oder nicht. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht. Ein Ersatzmitglied dürfen Sie nur einladen, wenn ein so genannter Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, wenn die Teilnahme eines Kollegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Beispiele für tatsächliche Verhinderungsgründe:
Elternzeit, Krankheit, Kuraufenthalt, Mutterschaftsurlaub, Urlaub, Teilnahme an einem Seminar, Wehr- oder Zivildienst.
Aus rechtlichen Gründen verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn eine Angelegenheit beraten oder beschlossen werden soll, die seine persönliche Rechtsstellung als Arbeitnehmer, also z. B. eine Kündigung oder Versetzung, oder als Betriebsratskollege (Beispiel: Ausschlussantrag) betrifft.
LG
Angie
Erstellt am 20.08.2014 um 14:01 Uhr von überstunden
Daher handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn das Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat.
Erstellt am 20.08.2014 um 14:03 Uhr von gironimo
ich neige zu Nubbels Lösungsansatz - auch wenn Juristen gerne zu einem anderen Schluss kommen können.
Entscheidend ist eben die Aussage, dass ein Hinderungsgrund vorliegt. Dies können natürlich die von Angie genannten Gründe sein, die aber aus meiner Sicht durch private Hinderungsgründe in er ansonsten freien Zeit eine Ergänzung finden können.
Vielleicht muss man unterscheiden, ob jemand grundsätzlich nur deshalb nicht zur Sitzung kommt, weil er frei hat (hier würde ich auch von einer Amtspflichtsverletzung ausgehen) oder der gelegentlich anfallenden Ausfallzeit, weil es eben auch private ernstzunehmende Hinderungsgründe gibt.
Erstellt am 20.08.2014 um 15:40 Uhr von Nubbel
persönliche verhinderung hat nichts mit lustlosigkeit zu tun!
angi, was denkst du heißt, " wird nicht angenommen" ?
klar ist frei nicht automatisch eine verhinderung, aber die meisten menschen haben in ihrer freizeit persönliche verpflichtungen und wenn diese darin besteht, sich um den persönlichen gesundheitsschutz zu kümmern. wenn verdi predigt: mein frei gehört mir! warum sollte dies nicht für brm gelten?
also, wenn die Sitzung in meinem frei liegt, bin ich persönlich verhindert. das sage ich an und dann wird nachgeladen, fertig
Erstellt am 20.08.2014 um 16:08 Uhr von BloodyBeginner
oh bitte nicht schon wieder
Genau, denn wir hatten die Anfrage schon und BVs einzelner Betriebsräte entsprechen nicht der geltenden Rechtslage.
Ein freier Tag - ausgenommen Urlaub oder wer als Schichtler einen freien Tag zwischen Urlaubstagen hat zähle ich persönlich nicht dazu - ist kein Verhinderungsgrund laut geltender Rechtssprechung bzw. BetrVG.
- wenn verdi predigt: mein frei gehört mir! warum sollte dies nicht für brm gelten?-
Schon mal bei ver.di nachgefragt ob die damit auch die Betriebsräte meinen? Kanns mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
Es geht da um die Planbarkeit von Schichtplänen für Arbeitnehmer. Denn diese bekommen ja auch im Regelfall ihre Hin- und Rückfahrt für eine Schicht außerhalb des Plans zur Arbeit nicht als zusätzliche Freizeit angerechnet
Erstellt am 20.08.2014 um 18:38 Uhr von nicoline
Vorschlag:
Wir erstellen einen Plan, wer in welcher Woche dafür zuständig ist, eine auf diese Frage abgestimmte Antwort ständig an erste Stelle der Antworten hochzuschieben, denn, über die Suchfunktion scheint die Antwort ja nicht zu finden zu sein.
Zunächst:
=> Dienstplanschreiber von BRM sollten angehalten werden, am Sitzungstag grundsätzlich kein Frei im Dienstplan einzuteilen.
Trotzdem kan es eben auch mal sein, dass an einem oder in einem größeren Zeitraum auch mal an 3 Sitzugstag/en aus privatem, für das BRM wichtigem Grund, ein freier Tag gewünscht wird. Diesem BRM dann Amtspflichtsverletzung vorzuwerfen ist absoluter Schwachsinn.
=> Genau richtig ist das:
wenn ein brm persönlich verhindert ist, wird nachgeladen und der vorsitz muß das auch nicht kontrollieren.beispiel: brm hat einen privaten termin am freien tag. ersatzmitglied wird geladen.
=> und das:
Entscheidend ist eben die Aussage, dass ein Hinderungsgrund vorliegt. Dies können natürlich die von Angie genannten Gründe sein, die aber aus meiner Sicht durch private Hinderungsgründe in er ansonsten freien Zeit eine Ergänzung finden können.
=> und das:
Vielleicht muss man unterscheiden, ob jemand grundsätzlich nur deshalb nicht zur Sitzung kommt, weil er frei hat (hier würde ich auch von einer Amtspflichtsverletzung ausgehen) oder der gelegentlich anfallenden Ausfallzeit, weil es eben auch private ernstzunehmende Hinderungsgründe gibt.
Wer schiebt in der ersten Woche?
Erstellt am 20.08.2014 um 21:06 Uhr von Nubbel
nicoline, hast du kein privatleben? brauchst du keine erholungsphasen? wenn ich zb in einem rollenden system frei habe und alle drei wochen eine Sitzung auf mein frei fällt, dann komme ich nicht.
ich muss nicht meine ehe, meine kinder, meine gesundheit der br arbeit unterordnen.
und ob der vorsitz da nur ein mal im monat bock drauf hat, ist mir so etwas von egal
Erstellt am 21.08.2014 um 10:04 Uhr von metallica
Nubbel, so sehr ich das inhaltlich verstehe und nachvollziehen kann- es nützt doch nichts die Rechtslage auszublenden. Wenn ein wichtiger Beschluss wegen fehlerhafter Ladung kassiert wird, werden die betroffenen AN sicher nicht begeistert sein.
Nicoles Ansatz ist da doch recht pragmatisch, auch wenn das wie zum Beispiel in Bloody Beginners Wechselschichtsystem nicht umsetzbar ist. Zumindest sollte man sich im Gremium auf eine gemeinsame Linie für den Extremfall verständigen (Stichwort: Unzumutbarkeit) und auch klar die Folgen benennen.
Erstellt am 21.08.2014 um 10:21 Uhr von Nubbel
macht wie ihr meint. selbst die rechtslage die du hier bemühst akzeptiert meine vorgehensweise. oder glaubst du, das gericht überprüft deine persönliche verhinderung? wenn es keine vorsitzende geben würde, die das thema so hoch hängen.....
Erstellt am 21.08.2014 um 10:50 Uhr von nicoline
metallica,
bei uns wird in Wechselschicht gearbeitet und da ist es möglich. In einem echten, rollierenden System mag es möglicherweise schwierig sein, dienstplanerisch zu garantieren, dass am Sitzungstag nie frei, bzw. vor dem Sitzungstag kein Nachtdienst eingetragen wird.
Erstellt am 21.08.2014 um 11:37 Uhr von metallica
Aber bei euch gibt es Dienstpläne, die jemand ausarbeitet. In vielen Unternehmen gibt es einen immer gültigen Schichtplan und irgendein BRM hat dort immer gerade frei.
Erstellt am 21.08.2014 um 11:48 Uhr von Pjöööng
Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist einem Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit NICHT GRUNDSÄTZLICH unzumutbar Es muss vielmehr ein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegen. Ein tatsächlicher Hinderunsggrund liegt vor, wenn die Zeilnahme unzumutbar ist.
Erstellt am 21.08.2014 um 13:41 Uhr von Nubbel
jeep, und erholungsmangel ist unzumutbar