@ Riserva
"Aus dem 7er Gremium sind 5 Mann im Produktionsbereich beschäftigt und befinden sich eigentlich ab Montag im Urlaub. "
Der vom AG gewählte Zeitpunkt ist unschön, aber es kann trotzdem nicht das Problem des AG sein, dass im Gremium fünf BRM sitzen, die jetzt Urlaub(Betriebsferien haben.
Immerhin ist nicht Euer kompletter Betrieb geschlossen und auch die Interessen der verbleibenden KollegInnen müssen weiterhin gewahrt werden können.
"Dazu kommt, dass auch die Person, die gekündigt werden soll derzeit im Urlaub ist und nicht vom BR befragt werden kann."
Auch das kommt manchmal vor; hat aber keinerlei Auswirkung.
"Kann man die Anhörung zur Kündigung anfechten, bzw. erhöht dieses (unmögliche) Verhalten seitens des AG eventuell die Chancen für eine spätere Kündigungsschutzklage?"
Zweimal "Nein"!
Um mal aufzuzeigen, wie es laufen kann bzw. was Gerichte dazu meinen > Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, AZ 1 TaBV 15 c/01
"Vereinbarte Betriebsferien oder sonstige Verhinderungen des Betriebsrats führen nicht zu einem Ruhen der Frist.
Die Wochenfrist bedeutet eine Begrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Kollektivmacht, die also dem Betriebsrat im Interesse des oder der betroffenen Arbeitnehmer Grenzen setzt. Lediglich wegen höherer Gewalt wird der Lauf der Wochenfrist für die Dauer der Verhinderung gehemmt. Auch Richardi weist darauf hin, dass es sich bei der Frist des § 99 um eine , Ausschlussfrist handele und die Bindung an die Wochenfrist eine Begrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Kollektivmacht darstelle.
Ein Fall höherer Gewalt liegt in der Vereinbarung von Betriebsferien nicht vor. Für derartige Fälle bleibt es dem Betriebsrat unbenommen, im Vorwege mit dem Arbeitgeber wegen möglicher Fristläufe nach dem Betriebsverfassungsgesetz Betriebsvereinbarungen zu schließen. Im Übrigen ist es Sache des Betriebsrats, ist er, wie hier, ordnungsgemäß und rechtzeitig unterrichtet, sich entsprechend zu organisieren.
Auch bei Betriebsunterbrechungen wie Betriebsferien oder sogenannten Brückentagen zwischen den Festtagen sind betriebliche Entscheidungsabläufe unausweichlich.
Dass letztlich die Beschlussunfähigkeit eines Betriebsrats für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG nicht zu einem Ruhen des Fristlaufes bzw. einer Verlängerung der Anhörungsfristen führt, folgt auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - in AP-Nr. 24 zu §102 BetrVG 1972.
Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs.2 BetrVG beschlussunfähig ist, der Rest des Betriebsrat in
entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs.
2 BetrVG wahrnimmt. Damit hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass der Ablauf der Frist nicht durch Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats gehindert wird."
Ihr habt´s in der Hand, den AG zu einer freiwilligen BV "überreden" zu können!