Zitat (Multibär):
"ne wir Reden hier nicht nur über "Arbeitssicherheit". Sondern über das Recht am eigenen Bilde"
Recht am eigenen Bild? § 22 KunstUrhG? Ich denke nicht dass der Arbeitgeber die Fotos veröffentlichen will, also auch hier liegst Du wieder einmal falsch...
Ich bin ehrlich gesagt irritiert, wie schnell hier einige BRM (?) dem Zugriff auf die Videoaufnahmen zustimmen würden. Breits die Kameraüberwachung von Arbeitsbereichen ist an sehr restriktive Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört, dass immer die legitimen Interessen des Arbeitgebers gegen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer abgewogen werden müssen. Des Weiteren muss geprüft werden, ob es weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Mittel gibt.
Die Aufnahmen haben grundsätzlich einer Zweckbindung zu unterliegen.
Sofern es einen BR gibt, hat dieser mitzubestimmen. In die BV gehört zwingend die Zweckbindung. Es ist übrigens häufig lustig, welche Antworten man bekommt, wenn man nach dem Zweck der Überwachung fragt. Regelmäßig heßt es dann z.B. "Um Diebstähle zu verhindern!", die Gegenfrage, wie denn eine Kamera einen Diebstahl verhindern könne, führt dann schon zum leichten Stutzen und der Antwort "Naja, wenn etwas gestohlen wurde, dann kann man feststellen, wer der Täter war.", "Dann verhindert die Kamera aber genau nicht den Diebstahl?", "Naja, sie verhindert Diebstähle weil der Dieb ja sieht, dass da Kameras hängen!", "Dann würde es doch reichen, Attrappen aufzuhägen!", "Ja aber falls dann doch etwas gestohlen wird...", "Es geht also nicht primär um die Verhinderung, sondern um die Aufklärung?" ...
Letztendlich muss man sich auf diese Art und Weise dann daran ranarbeiten, was der Arbeitgeber will. Häufig wird man sogar feststellen, dass der Arbeitgeber gar nicht genau weiß, was er will.
Und wenn man dann den Zweck der Videoüberwachung (und an dem Zweck ausgerichtete Überwachungsbereiche, Löschfristen u.ä. definiert hat), dann dient die Kamera nur dazu und zu nichts anderem.
Ich denke dass im vorliegenden Falle dem Arbeitgeber grundsätzlich wirksame organisatorische oder technische Verfahren zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass LKW nur dann befüllt werden, wenn der Sicherheitsposten anwesend ist. Wenn er diese nicht einsetzen will, dann muss der BR un wirklich nicht sein Handlanger sein, um Mitarbeiter zu entlassen.
Vielleicht erinnert sich noch der ein oder andere an den Tod des Parkwächters vom Euro-Rastpark Satteldorf an der Autobahn6 zwischen Heilbronn und Mannheim am 17. November 2005. Dieser wurde damals von einem LKW vermutlich vorsätzlich überfahren, weil der LKW-Fahrer die Parkgebühren nicht zahlen wollte. Kurze Zeit später überrollte ein weiterer Lastzug den Schwerverletzten, der kurz darauf verstarb. Toll Collect verweigerte die Herausgabe der nach der Tat erfassten LKW und auch der Versuch, TollCollect gerichtlich zur Herausgabe der Daten zu zwingen schlug fehl, weil die Gerichte die Zwekbindung der Daten als maßgeblich erachteten.
Jetzt frage ich einfach mal: Wenn unsere Gerichte den Datenschutz so hoch ansiedeln, wie kann dann ein BR diesen von sich aus soweit aushöhlen wollen?
Sehr informativ ist in diesem Zusmmenhang übrigens die Ausarbeitung der Düsseldorfer Kreises: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2014/03/OH-V%C3%9C-durch-nicht-%C3%B6ffentliche-Stellen.pdf