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Fristverkürzung bei 99er Angelegenheiten

TS
Thomas SBRV
Okt 2022 bearbeitet

Hallo in die Runde,

ist es möglich/zulässig, die Frist bei einer personellen Einzelmaßnahme nach §99 BetrVG (Einstellung von Leiharbeitnehmern) zu verkürzen (weniger als die 7 Tage)? Unser AG hätte gern eine "Beschleunigung" dieses Verfahrens. Hat jemand Erfahrung damit? Haltet ihr es für angebracht, sich einvernehmlich auf eine kürzere Frist einzulassen? Danke vorab für Rückmeldungen

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Community-Antworten (4)

W
wdliss

05.10.2022 um 09:16 Uhr

Die Frist ist doch "innerhalb einer Woche". Wie kann man das verkürzen?

R
Relfe

05.10.2022 um 09:20 Uhr

die Frist zu verkürzen wäre doch ausschließlich zu Vorteil des AG und setzt den BR unter "Zugzwang", aber der BR kann schneller reagieren und antworten (wenn er möchte) Was hält euch davon ab z.B. innerhalb von 3 Tagen zu beschließen und zu antworten?

R
rtjum

05.10.2022 um 10:00 Uhr

ihr könntet auch mit dem AG eine BV zum Thema Leiharbeit machen. Darin könnte man dann vereinbaren wie und unter welchen Umständen Fristen verkürzt werden oder ob der AG evtl. sogar bis zu einem gewissen Prozentsatz ohne Anhörung einstellen darf. Kommt halt immer auf die "Notwendigkeiten" vor Ort an und wenn man dann für die festen MA damit auch noch was rausholen kann, wieso nicht?

D
dieschi

05.10.2022 um 10:24 Uhr

Wo ist das Problem?

Wenn ihr am ersten Tag (OK, etwas übertrieben aber kann in manchen Betrieben tatsächlich vor kommen) der Meldung durch den AG schon zusammen kommen könnt und ihr bereits während dieser Sitzung, der Sitzung am nächsten Tag, zu einer Entscheidung und einem Beschluss kommt, teilt ihr dem AG euren Beschluss schriftlich mit und fertig.

Der BR hat eine Woche (7 Tage) Zeit, so das BetrVG. Im BetrVG steht aber nicht drin das der BR seine Entscheidung erst zum Fristablauf mitteilen muss.

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