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§77 BetrVG (3)

N
Nijobel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage zum §77 BetrVG (3) ... Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. ...

Wie ist das gemeint, Arbeitsentgelte? Wir haben eine BV wo eine Prozentuale Erhöhung angegeben ist. Ist diese eigentlich unwirksam? ( Was natürlich nicht schön wäre :-) ) Oder besagt der § aus, dass keine Summen in einem BV geregelt werden dürfen??

DANKE für Eure Antworten !

99203

Community-Antworten (3)

A
Arkalus

06.08.2014 um 10:55 Uhr

Hallo Nijobel ,

genau so ist es.

Es gibt für den BR keine Rechtsgrundlage diese BV im zweifel einzuklagen, wenn der Arbeitgeber sich entscheided diese nicht mehr ein zu halten.

Gehaltserhöhungen sind eigentlich aufgabe der Gewerkschaft.

N
Nijobel

20.08.2014 um 13:12 Uhr

Ich habe da etwas gefunden:

  1. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG steht einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Festlegung von Kriterien für über-/außertarifliche Zulagen nicht entgegen. Dieses Mitbestimmungsrecht kann sowohl durch formlose Regelungsabrede als auch durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden.

  2. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch den Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand besteht. Das ist nicht der Fall, wenn das Mindestentgelt im Tarifvertrag geregelt ist, der Arbeitgeber aber darüber hinaus eine betriebliche über-/außertarifliche Zulage gewährt.

Heißt das, man braucht dem Kind evtl. nur einen anderen Namen geben? Jetzt ( BV über die Erhöhung der Gehälter ) statt dessen ( BV über die Erhöhung der übertariflichen Zulage ) ????

N
Nubbel

20.08.2014 um 14:10 Uhr

so lange der arbeitgeber sich brav dran hält würde ich gar nichts machen

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