Erstellt am 03.08.2014 um 14:53 Uhr von Moreno
Als freigestellter Betriebsrat darfst Du natürlich nicht zuhause bleiben Arbeitsort ist der Betrieb bzw. das Betriebsratsbüro dies gilt auch wenn Du vorher vielleicht einge Arbeiten zuhause ausführen konntest. Bei Aussenterminen musst Du. Dich auch unter Angaben von Ort und Dauer abmelden. Ob dies direkt beim Chef oder bei z.B. Deinen früheren Vorgesetzen geschehen soll müsstest Du abklären dann kann Dir keiner ans Bein pissen.
Erstellt am 03.08.2014 um 14:57 Uhr von Hoppel
@ Biersenf
Was soll der Unfug, Realnamen und das Unternehmen zu benennen? Du solltest Deine Fragestellung korrigieren!!!
Siehe: Bedingungen zur Teilnahme am W.A.F.-Betriebsräte-Forum
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Zur Fragestellung: Es gibt im Zusammenhang mit dem § 38 BetrVG reichlich arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen, vor allen Dingen wenn es um die Arbeitszeit geht. In diesen Beschlüssen (bishin zum BAG) wird immer darauf verwiesen, dass sich ein freigestelltes BRM grundsätzlich am Unternehmenssitz bereitzuhalten hat. Deine Idee, vom heimischen Küchentisch aus zu arbeiten, solltest Du ganz schnell verwerfen.
>>Die Freistellung gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG dient allein der Wahrnehmung anfallender Betriebsratsaufgaben. Deshalb muss auch das freigestellte Betriebsratsmitglied grundsätzlich im Betrieb erreichbar sein und für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehen, weil hierfür sonst an seiner Stelle zur Erledigung sonstiger Arbeiten ein anderes – nicht freigestelltes – Betriebsratsmitglied herangezogen werden müsste.<<
>>Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss während der betriebsüblichen Arbeitszeit im
Betrieb erreichbar sein und sich für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen .. <<
Selbst wenn BRM vor ihrer Freistellung z.B. im Außendienst beschäftigt waren, führt die Freistellung zur Änderung des Leistungsorts.
Erstellt am 04.08.2014 um 19:18 Uhr von Multibär
@Hoppel,
gehe mal auf diesen Link.
http://www.goldberg-aktuell.de/hueck.html
Dann relativiert sich der ernst ....