Zustimmungsverweigerung bei Umsetzung oder Fristverlängerung?
Hallo Leute, mal eine Frage: wenn es um die Besetzung einer Stelle geht, beginnt die Anhörungsfrist erst, wenn dem BR alle zur Beschlußfassung notwendigen Unterlagen vorliegen. Wir haben im Vorfeld mit der Bekanntgabe unseres ArbG zur Versetzung einer Kollegin den ArbG aufgefordert, uns einige Fragen zur Auswirkung der Maßnahme zu beantworten- hat er aber nicht. Allerdings kam Mitteilung zum §99 BtrVG. Nun haben wir ihm mitgeteilt, er möge uns bis zum Datum x diese Fragen beantworten, dann sind wir ausreichend informiert und könne Zustimmen. Was wenn er wieder nicht reagiert? Ablehnen oder weiter warten? Danke für Eure hilfreichen Antworten.
Community-Antworten (2)
02.08.2014 um 12:17 Uhr
@ takkus
Ihr zäumt das Pferd vom völlig falschen Ende auf!
Es ergibt überhaupt keinen Sinn, dem AG mitzuteilen, dass die Zustimmung zur Versetzung erfolgen kann, wenn die Fragen A-D beantwortet sind.
Was macht Ihr denn, wenn die Fragen beantwortet werden und die Zustimmung z.B. gem. § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG verweigert werden müsste???
Dem AG habt Ihr ja schon mitgeteilt, dass Ihr Informationen haben wollt und dann zustimmt ...
Was abzuprüfen ist, ist dieser Checkliste beispielhaft zu entnehmen: http://www.bund-verlag.de/wGlobal/EDDY/AIB-Zeitschriften/2012/Arbeitsrecht%20im%20Betrieb/2012_12/Checkliste-Einzelmassnahmen.pdf
Wenn die Informationen unzureichend sind, eine abschließende Stellungnahme abgeben zu können, wird dem AG halt mitgeteilt, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden darf >>
Sehr geehrter AG,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am … über die von Ihnen beabsichtigte Versetzung Hr./Fr. … beraten und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass er zur Zeit noch keine abschließende Stellungnahme abgeben kann. Grund dafür ist, dass dem Betriebsrat noch nicht sämtliche Informationen und Unterlagen vorliegen, die er für seine Entscheidung benötigt.
Um eine Entscheidung treffen zu können, benötigt der Betriebsrat insbesondere noch die folgenden Informationen und Unterlagen:
…
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG sind Sie verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über beabsichtigte personelle Einzelmaßnahmen zu unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Wir weisen darauf hin, dass die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme so lange nicht durchgeführt werden darf, bis der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Maßnahme erteilt oder die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist. Wir weisen außerdem darauf hin, dass weder die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG zu laufen beginnt, noch die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt werden kann, solange keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG erfolgt ist. Sollten Sie die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG beantragen, Ihnen aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
MfG
BRV
04.08.2014 um 09:51 Uhr
@ Hoppel- naja; lagen wir nicht so falsch. Hab ich mich vielleicht unverständlich ausgedrückt. So haben wir es dem ArbG mitgeteilt- nur nicht so ausführlich.
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