Erstellt am 03.10.2022 um 22:40 Uhr von HelmutK
Anspruch auf deine Resturlaub solltest du natürlich haben.
Dieser verwirkt nicht bei Eigenkündigung.
Bei dem Weihnachtsgeld kommt es darauf an, wieso dies Dir gezahlt wird und ob es in dieser Regelung dann Ausschlussfristen gibt.
Ob Du Dich "krankschreiben" lässt, musst Du selbst wissen.
Wenn Du tatsächlich arbeitsunfähig bist, wird Dir ein Arzt dies aus bestätigen.
Erstellt am 04.10.2022 um 08:10 Uhr von nicht brauchen
Für mich hat es meist ein "Gschmäckle" wenn sich AN die letzten Wochen krank schreiben lassen. Wobei ich mit "Krank schreiben" auch schon ein Problem habe. Entweder ist man krank oder nicht. Der AG zahlt für deine Arbeit Lohn. Also nur wegen seelisch künstlich krank machen wäre bei mir nicht. Ein Abgang in Ehren ist auch was schönes. Auch viele Kollegen, die man ja kennt und mag, wird man dann treffen.
Man muss ja nicht unbedingt 100% geben.
Erstellt am 04.10.2022 um 08:18 Uhr von Muschelschubser
Natürlich kannst Du Dich krank schreiben lassen.
Wenn die Beschäftigung bis zum Schluss für Dich eine psychische Belastung darstellt, ist das auch kein "krank machen" und sollte von jedem Arzt mitgegangen werden.
Das würde ich mir auch von keinem unterstellen lassen, der die Umstände im Betrieb nicht kennt. Es wäre z.B. nicht das erste Mal, dass jemandem das Leben nochmal schwer gemacht wird wenn die Kündigung erstmal publik geworden ist. Das liegt allein in Deinem Ermessen.
Was das Weihnachtsgeld angeht, kommt es drauf an wie es geregelt ist (BV?).
Manchmal sind Stichtage genannt, wer dann dem Betrieb zugehört erhält z.B. auch die Zahlung.
Erstellt am 04.10.2022 um 08:19 Uhr von GabrielBischoff
"Meine Frage ist da ich noch 4 Wochen in der Firma weiter arbeiten muss"
Du hast deinen Arbeitsvertrag bis zu Ende zu erfüllen.
"kann ich mich krankschreiben lassen da es mir seelisch schwer fällt dort weiter zu arbeiten"
Das muss dein Arzt feststellen ob du arbeitsunfähig bist. Das können dir Betriebsräte nicht sagen.
"Habe ich wieleicht noch Anspruch auf Weihnachtsgeld und den Resturlaub?"
Da wir eure lokalen Betriebsvereinbarungen nicht kennen oder wieviel Urlaub du schon genommen hast - wäre eher eine Frage an deinen lokalen BR.
Erstellt am 04.10.2022 um 08:33 Uhr von dieschi
Was Urlaub und Weihnachtsgeld angeht kommt es darauf an was in einer entsprechenden BV steht bzw. auch wie das bisher in dem Betrieb gehandhabt wurde.
Was Deine AU angeht: Geh zu deinem Arzt.
Davon ab habe ich hier auch zwei, drei MA bei denen es ähnlich liegt.
Bei einem MA gab es schon vor seiner Kündigung öfters AU aufgrund psychischer Probleme.
Da hätte ich sogar vollstes Verständnis wenn dieser seinen Vertrag nicht bis zum letzten Tag erfüllen würde.
Erstellt am 04.10.2022 um 08:36 Uhr von Relfe
eine AUB kann vom AG angezweifelt werden, wenn sie genau den Zeitraum ausweist, die ein AN nach (Eigen-)kündigung noch arbeiten müßte bzw bis zum Ende des Kündigungszeitraumes geht.
Dadurch muss der AG dann zunächst keinen Lohn mehr bezahlen und der AN muss den "Gegenbeweis" antreten, was nur durch den Arzt erfolgen kann, was eine Entbindung von der Schweigepflicht nötig macht.
Wenn dein AG also die AUB für die "Restarbeitszeit" nicht akzeptiert, dann mußt Du ggf. klagen.
und wenn die AUB auf "medizinisch nicht nachweisbaren Krankheiten" beruht, dann kann der AG damit Recht bekommen.
ob das jetzt hier zutrifft, kann ich nicht beurteilen
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Az. 5 AZR 149/21
Die Entscheidung des BAG
Das BAG hat nun geurteilt, dass der Arbeitnehmerin keine Entgeltfortzahlung zusteht, weil der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wurde. Ihre Klage war daher abzuweisen. Konkret begründet sich der ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit in der „Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit“. Demnach hätte die Arbeitnehmerin darlegen und beweisen müssen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestand, indem z. B. der Arzt von der Schweigepflicht entbunden und als Zeuge im Prozess vernommen wird. Da sie die Zweifel nicht entkräftet hat, war die Klage abzuweisen. Das BAG hat insgesamt den Rechtssatz aufgestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert werden kann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, wenn der Arbeitnehmer am Tag seiner Kündigung arbeitsunfähig geschrieben wird.