Erstellt am 30.07.2014 um 12:57 Uhr von arkalus
Es gibt einige Untersuchungen die wegen der Arbeitssicherheit gemacht werden müssen.
Letztlich darf/sollte dem Arbeitgeber aber nur mitgeteilt werden, ob im Rahmen dieser Untersuchung der Mitarbeiter eingesetzt werden darf, oder mit welchen Einschränkungen oder ebend nicht ein zu setzen.
Gründe dürfen nicht mitgeteilt werden.
Ich als Arbeitnehmer würde von daher die Schweigepflicht generell NICHT komplett aufheben (so ist es aus diesem Dokument zu lesen).
Der BR sollte hier mal prüfen, für welche Arbeitnehmer welche Untersuchungen sinnvoll sind und dieses dann mit dem Arbeitgeber besprechen. Dies gehört mit zu den Aufgaben des BR's (Arbeitsschutz, einhaltung von Gesetzen).
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsmedizinische_Vorsorgeuntersuchungen
Erstellt am 30.07.2014 um 13:33 Uhr von galaxy
@BRCHEFIN
Zitat von Dir: "Ich erkläre mich der vorgesehen Untersuchung einverstanden und entbinde den untersuchenden Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.(Nichtzutreffendes bitte streichen)"
Als Arbeitnehmer würde ich die letzten 3 Wörter, die in Klammer gesetzt sind, WÖRTLICH nehmen und den Satzteil "entbinde den untersuchenden Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber." konsequent durchstreichen.
Das löst erstmal sofort das Problem, desweiteren würde ich als BR einen Gesprächstermin mit dem Betriebsarzt vereinbaren und die Problematik besprechen um zu einer generellen Lösung zu kommen.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 30.07.2014 um 13:41 Uhr von Nubbel
es gibt die neue arbmedvv .
erschreckend, wie gerne br bereit sind diese auszuhebeln
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a453-arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf?__blob=publicationFile
1.2 bitte genau lesen!
Erstellt am 30.07.2014 um 17:08 Uhr von Stoni
@nubbel, recht hast Du. Also, ohne BV darf der Arzt nur die Info "geeignet""nicht geeignet" weitergeben. Selbst das nur mit Einverständniss des AN. Und an diesem Punkt ist der BR wieder im Boot. Kein AN ist verpflichtet, mit strengstens begrenzten Ausnahmen, Auskunft über ein ärztliches Gutachten zu geben.
Erstellt am 30.07.2014 um 21:51 Uhr von Nubbel
ne stoni, nicht mal das. er darf sagen: kollege xy war zum termin da. die unterlagen händigt er dem kollegen aus und der entscheidet, ob er sie dem arbeitgeber gibt. und jeden br, der das in einer bv anders regelt, würde ich verklagen
Erstellt am 31.07.2014 um 20:43 Uhr von Stoni
@nubbel, hast ja nicht ganz unrecht. Was macht der AG wenn für eine bestimmte Tätigkeit eine Eignung erforderlich ist? ZB arbeiten unter Sauerstoffreduktion. Der AN sagt es nicht, der Arzt darf es nicht sagen.
Konsequenz ? AN verliet seinen Job weil die Eignung nicht nachgewiesen ist. Also muss ne BV her die das im Sinne der AN regelt.
Erstellt am 01.08.2014 um 10:00 Uhr von Nubbel
https:www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/2013-10-30-arb-med-vv-text.pdf?__blob=publicationFile