Zweckbefristete Arbeitsverträge - Anhörung erforderlich?
Hallo,
ich habe neue Informationen und damit verbunden leider auch wieder Fragen.
Zweckbefristete/projektbezogene Arbeitsverträge.
Wenn diese schon über Jahre laufen und nun das Ende des Projekts in Sicht ist, welchen Sinn macht es, wenn von "Kündigungen" die Rede ist?
Ich habe nachgelesen, dass befristete Verträge entweder zum vereinbarten Zeitpunkt auslaufen oder wenn der Zweck erreicht ist, jedoch frühestens 2 Wochen nach der Mitteilung des AG über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§15 TzBfG).
Die o.g. Info des AG über den Zeitpunkt der Zweckerreichung ist doch nicht mit einer Kündigung gleichzusetzen, oder?
Kündigungsfristen spielen demnach eigentlich auch keine Rolle.
Wie sieht es mit der Anhörung des BR aus?
Worauf muss der BR achten, wenn an die 20 MA mit zweckbefristeten AV demnächst gehen müssen?
Bei uns im Betrieb ist immer die Rede, dass die o.g. MA demnächst ihre Kündigungen erhalten. Diejenigen die schon länger da sind zum Ende des Monats und die anderen Ende nächsten Monats.
Bekannt wurde die Zweckerreichung schon im April (Amtszeit alter BR), alle MA wurden darüber informiert. Das im April bekannt gegebene Datum hat sich nun aber etwas nach hinten verschoben.
Der (neue) BR wurde vom AG nicht informiert. Nach den Wahlen im Mai wurde dem neuen BR nur mitgeteilt, dass versucht wird ein neues Projekt zu finden um zumindest einen Teil der MA behalten zu können. Ein neues Projekt ist aber nicht in Sicht.
Der alte BR kann hier nicht wirklich zur Aufklärung beitragen. Es gibt keine Protokolle o.ä. Der alte BR scheint alles abgesegnet zu haben.
Mir geht es nun darum was wir als neuer BR tun können/müssen. Sollten tatsächlich KÜNDIGUNGEN rausgehen ohne Anhörung des BR, können die MA dann auf Grund dessen K-Sch.Klage erheben obwohl es sich um zweckbefristete AV handelt?
Die Kollegen im Gremium wollen sich darauf berufen, dass das ja bereits mit dem alten BR verhandelt wurde und wir somit nichts damit zu tun haben. Ich sehe das anders aber ich muss es dem Gremium klar machen.
Community-Antworten (1)
28.07.2014 um 18:29 Uhr
Die Beendigung eines wirksam zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt nach § 15 Abs. 2 TzBfG neben der Zweckerreichung die Unterrichtung des Arbeitnehmers hierüber voraus. Dabei endet das Arbeitsverhältnis mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung. Bei der Unterrichtung handelt es sich um eine Wissenserklärung, wobei eine Kündigung eine Willenserklärung beinhaltet. Also keine Anhörung.
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