Verschwiegenheit nach Abschluss der Anhörung bei Kündigung
Hallo, während meines Urlaubs (ich bin BR-Vorsitzender) wurden meine BR-Kollegen zu einer ordentlichen Kündigung angehört und haben ohne Anhörung des Betroffenen (er war nicht vor Ort) mit einem Widerspruch die Anhörung abgeschlossen. Bisher weiß der Betroffene noch nichts von der Kündigung, die vermutlich in den kommenden Tagen ausgesprochen werden wird. §102 BetrVG besagt ja, dass der Betroffene VOR der Stellungnahme durch den BR zu hören ist. Für den Fall NACH der Stellungnahme bin ich unsicher, ob hier ggf. die Verschwiegenheitspflicht greift.
Daher meine Frage: ist es für den BR zulässig oder sogar erforderlich den Betroffenen auch nach bereits erfolgter Stellungnahme über die bevorstehende Kündigung zu informieren?
Für guten Rat im Voraus besten Dank!
Community-Antworten (3)
28.07.2014 um 16:18 Uhr
BetrVG §102 (2) letzter Satz: Der Betriebsrat "SOLL, soweit dies erforderlich erscheint..." Heißt: er muss nicht. Aber, im Interesse des Mitarbeiters, MUSS der Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen einen Widerspruch geltend machen und kann nicht warten, bis z.B. der Mitarbeiter sich meldet. Egal ob Anhörung oder nicht, euer Betriebsrat hat doch das Machbare unternommen.
28.07.2014 um 20:57 Uhr
Der BR ist doch der Interessenvertreter des AN. Ergo kann und sollte er mit ihm alles besprechen, was in Bezug auf seine Person wichtig ist.
Wenn der BR ohne vorheriger Anhörung einen Widerspruch formulieren konnte, ist das ok.
Wenn Du jetzt noch einen Gesprächsbedarf hast - kannst Du ihn nutzen.
31.07.2014 um 13:59 Uhr
Hi ich kann euch nur raten mit dem Betroffenen zu reden. Zum einen damit er weiß das ihr widersprochen habt. Und zum anderen das ihr in aufklären könnt wie es jetzt weitergeht, bzw. welche Möglichkeiten er jetzt hat. (Klageweg mit Wiedereinstellung usw.) Dabei solltest ihr den Kollegen unterstützen. Er muss/sollte z.B wissen das er nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit hat zu klagen usw, wer Ansprechpartner in der Gewerkschaft (Anwalt) ist (falls vorhanden)
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